fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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steueramt) anzusetzen und zu erheben. Die Ablieferung der erhobenen Steuerbeträge an 
die Oberamts- und Gemeindepflegen hat nach näherer Vorschrift der Steuerverwaltung 
zu erfolgen. Zur Ermöglichung des Ansatzes der Gemeinde= und Amtskörperschafts- 
Wandergewerbesteuer haben die Oberämter den Bezirkssteuerämtern alljährlich sofort nach 
vollzogener Steuerumlage mitzutheilen, wie viel Prozent Gemeinde= und Amtsschaden in 
jeder Gemeinde des Bezirks im laufenden Etatsjahr auf die Staatssteuer der stehenden 
Gewerbe entfällt, sowie wie hoch sich der zusammengerechnete prozentuale Betrag des auf 
das stehende Gewerbe entfallenden Amts= und durchschnittlichen Gemeindeschadens 
beläuft. 
Wenn bei Lösung des Steuerscheins die Höhe des Gemeinde= und Amtsschadens 
oder des durchschnittlichen Gemeindeschadens des Bezirks der Steuerbehörde noch nicht 
amtlich bekannt ist, so hat der Kommunalsteueransatz unter Zugrundlegung der Umlage- 
sätze des vorausgegangenen Etatsjahrs zu erfolgen. 
Ueber den Anfall von Amtskörperschafts= und Gemeinde-Wandergewerbesteuer haben 
die Bezirkssteuerämter je nach Ablauf eines Kalenderjahrs den Oberamts= und Gemeinde- 
pflegen eine Berechnung zuzustellen, welche den Beleg für die einnähmliche Verrechnung 
dieser Steuern in den Rechnungen der Oberamts= und Gemeindepflegen bilden. " 
8. 20. 
11 Lr Für den Einzug der Gemeinde= und Amtskörperschaftssteuern durch die Bezirks- 
Heommnet und Ortssteuerämter haben die betheiligten Gemeinden und Amtskörperschaften eine Ver- 
““ gütung von je 5 Pfennig von einer Mark Steuer zu bezahlen. 
Ueber den Anfall und den Betrag der Gebühren haben die Bezirkssteuerämter den 
Oberamts= und Gemeindepflegen je am Schlusse des Kalenderjahrs Abrechnungen zuzu- 
stellen, welche den Beleg für die ausgäbliche Verrechnung in den Rechnungen der Ober- 
amts= und Gemeindepflegen bilden. 
S§. 21. 
n Die Verpflichtung zur Entrichtung der Ausdehnungsabgabe ist beschränkt auf die 
un un Hausirer (Tarif Nr. 1), Detailreisenden (Tarif Nr. 2) und Unternehmer von Musik- 
h aufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen und Lustbarkeiten (Tarif 
Nr. 3) und bei diesen von der Voraussetzung abhängig, daß deren staatliche Wander- 
gewerbesteuer einschließlich des Zuschlags für Begleiter wenigstens 5 Mark beträgt. Per-
	        
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