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anteile Reihe A die zwanzigfache Kapitalisierung der auf die Vorzugsantelle Reihe A im Durchschnitte der
letzten fünf bei —*i der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre entfallenen Gewinnanteile, jedoch nicht
weniger als den Neunwert und nicht mehr als das Anderthalbfache dieses Nennwerts, also einhundertund-
fünfzig Mark für jeden Vorzugsanteil Reihe A. Der Erwerbspreis der noch nicht zurückgezahlten Stamm-
anteile Reihe B beträgt alsdann elnhundertundzwanzig Mark für jeden Anteil, zuzüglich eines Betrags,
welcher der zwanzigfachen Kapitalisierung der gemöß § 20 Ziffer 6 und 7 im Durchschnitte der letzten
fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenen
Gewinnanteile entspricht, welcher jedoch dreißig Mark nicht übersteigen darf. Der Erwerbspreis der aus-
gelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B beträgt die zwanzigfache Kapitalisierung der gemäß
§ 20 Ziffer 6 und 7 im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäfts-
fahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenen Gewinnanteile, jedoch nicht mehr als dreißig Mark für
jeden Schein.
Dem Reiche steht es frei, lediglich die Vorzugsanteile Reihe A oder die noch nicht ausgelosten
und abgestempelten Stammanteile Reihe B oder die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B
zu erwerben. Nach Erwerb einer dieser Gattungen steht ihm das Recht auf Erwerb der anderen
Gattungen noch in derselben Weise zu.
VII. Aufsichtsbehörde.
Kommissare.
54. Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt,
Kolonialabtellung) geführt, der zu diesem Behuf einen oder mehrere Kommissare bestellen wird. Die
Kommissare sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats und an den Hauptversammlungen tellzu-
nehmen, von dem Vorstande jederzeit Berichterstattung über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu ver-
langen, auch deren Bücher und Schriften einzusehen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen
dazu berechtigter Mitglieder der Gesellschaft auf Berufung der Hauptversammlung gemäß § 44 Nr. 2
aict entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Hauptversammlung
zu berufen.
§ 55. Die Aufsicht wird darauf gerichtet, daß die Geschäftsführung der Gesellschaft dem im § 2
bezeichneten Zwecke und den übrigen Bestimmngen der Satzung entspricht und im Einklange mit den gesetz-
lichen Vorschriften erfolgt. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist, abgesehen von den sonstigen in
dieser Satzung vorgeschriebenen Fällen, zur Aufnahme von Anleihen, zur Ausgabe von Schuldverschrelbungen
sowie zu allen Anderungen der Satzung, zur Auflösung des Unternehmens und zur Verwertung des
Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen erforderlich.
VIII. übergangsbestimmungen.
56. Die sämtlichen auszugebenden siebzehn Millionen Mark Anteile sind von den Gründern
der Gesellschaft übernommen worden.
§6 57. Der erste Aufsichtsrat wird in der Hauptversammlung, welche die Satzung feststellt, aus
den Mitgliedern der Gesellschaft gewählt. Er bleibt im Amte bis zur ersten Hauptversammlung nach
Verleihung der im § 11 des Schutzgebietsgesetzes bezeichneten Rechte durch den Bundesrat. Auf den
ersten Aussichtsrat finden die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung Anwendung. Der
erste Aufsichtsrat wählt sofort nach der Hauptversammlung, welche die Satzung feststellt, seinen Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter und beschließt über die Zusammensetzung des Vorstandes und bestellt dessen Mit-
glieder. Alles dies geschieht gültig durch die in jener Hauptversammlung anwesenden Mitglieder, ohne
daß es der Zuziehung der abwesenden und der Erklärung über die Annahme der Wahl bedarf, und
zwar auch dann, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sein sollten.
65 58. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und seine beiden Stellvertreter werden ermächtigt, die
Genehmigung dieser Satzung bei dem Reichskanzler und die Verleihung der im § 11 des Schugebiets-
gesetzes vorgesehenen Rechte nachzusuchen und die etwa von den Reichsbehörden geforderten Ergänzungen
und Anderungen dieser Satzung mit verbindlicher Kraft für die Gesellschaft und deren sämtliche Gründer
und Anteilseigner zu beschließen.