internationalen Verträgen, soweit sie nicht unter dem
gouvernement général de I’Afrique occidentale
stehen. ·
Der commissaire général du gouvernement
repräsentiert die Gewalt der Republick im gesamten
fcanzösischen Kongogebiet und erteilt seine In-
struktionen an die 2 lieutenants-gouverneurs von
Gabun und Ubangi-Schari-Tschadsee sowie an den
administrateur en chef von Mittelkongo. Er hat
unter sich einen „conseil de gouvernement“ und
einen „secrétaire général“ mit dem Range elnes
Gouverneurs. Dle Leitung des Dienstes, soweit
sie nicht vom Mutterlande aus erfolgt, liegt dem
commissaire général ob. Er ernennt die Be-
amten der Lokalbehörden, soweit sie nicht vom
Mutterlande aus ernannt werden, kann jedoch den
Spitzen der drei Kolonien dlese Rechte auf seine
Verantwortlichkelt hin übertragen. r hat allein
das Recht, direkt mit dem Minister zu lorre—-
spondieren, kann jedoch den lieutenant-gouverneur
von Gabun auch dazu ermächtigen. In Fällen
dringender Gefahr können letzterer und der Kom-
mandant des Militärbezirks dies auch ohne seine
Ermächtigung tun, müssen ihm jedoch Duplikate
senden. Vorbehaltlich anderer Entscheidung des
Mmisters wird der commissaire général du
goKvernement vertreten durch den secrétaire
général.
Die Budgets werden in den einzelnen Kolonien
im Einvernehmen mit dem conseil d'administration
aufgestellt und vom commissaire général dem
Minister zur Genehmigung übergeben.
Deaneben wird ein das gesamte französische Kongo-
gebiet umfassendes Budget aufgestellt, welches sich
zusammensetzt aus folgenden Ausgaben: Aufwand
für das Generalkommissariat des Gouvernements,
Aufwand für Verwaltung der Eingeborenen, des
Heeres, der Zölle, der Post, der Telegraphen, für
die Hauptkasse, den öffentlichen Unterricht, die öffent-
lichen Arbeiten und die Kontrolle über die kon-
zessionierten Gesellschaften, ferner Unterstützungen für
die Lokalbudgets der drei Kolonlen.
An Einnahmen fließen ihm zu: Die Abgaben
für Handel und Schiffahrt, die Telegraphengebühren,
der Ertrag der Staatsländerelen, eventl. Beiträge
der drei Kolonien.
Über die Ausgaben, die das gemeinsame Budget
betreffen, entscheidet der commissaire général da
Gouvernement; biese Entscheidungen kann er dem
secrétaire général übertragen. Die Verfügung
über die ihm zu Gebote stehenden Kredite kann er
den Spitzen der drei Kolonien übertragen. Die
Rechnungen des Budgets sind vom commiessire
général abzuschließen. Das Dekret vom 20. No-
vember 1902 betr. die Finanzverwaltung in den
* ist anwendbar auf das französische Kongo-
gebiet.
Der Kassendienst wird verwaltet durch einen
trésorier-payenr in Brazzaville für Mittelkongo,
408
tréseriers-particuliers in Libreville für Gabun und
in Fort-de-Possel für Ubangi-Schari Tschadsee und
durch einen préposé du trésor in Fort-Lamy für
das Militärgebiet.
Der Kontrolldienst betressend die konzessionlerten
Gesellschaften wird durch elnen besonderen Beschluß
des commissaire général geregelt.
Drel Friedensgerichte mit ausgedehnter Zu-
ständigkeit werden in Fort-de-Possel, Quesso und
N'djols errichtet mit denselben Befugnissen wie die
Gerichte 1. Instanz in der Kolonte. Die Friedens-
richter stehen den juges-présidents der Gerichte
1. Instanz gleich und üben außerdem die Pflichten
eines juge d'instruction aus. Die Gerichtsschreiber
sind zugleich Notare.
Vorschriften für den Verkehr mit Explosivstoffen in
Cransvaal.
Auf Grund der Explosives Ordinances Nr. 4
vom Jahre 1905 siand für den Verkehr mit Ex-
plosivstoffen durch eine in der Transvaal Govern--
ment Gazette vom 16. Februar 1906 veröffent-
lichte Bekanntmachung Nr. 121 vom 30. Januar 1906
weilere Vorschriften erlassen, welche unter anderem
bestimmen, daß ein= oder ausgeführte Sprengmittel
von guter Beschaffenhelt und gemäß den in der
Bekanntmachung erlassenen Vorschrlften verpackt sein
müssen. Diejenigen, welche Sprengmittel über
fremde Häfen einführen, müssen die Kosten der
Untersuchung am Hafenplatz tragen und insbesondere
der Transvaalregierung die Relsekosten und Tage-
gelder des Inspektors ersetzen.
Festsetzung des Dollarkurses auf den Stralts Settlements.
Durch eine Verordnung des Gouverneurs im
Rate vom 29. Januar 1906 ist der Kurs des
Dollars neu festgesetzt worden, und zwar so, daß
60 Dollar = 7 Pfund Sterl. gerechnet werden.
Danach würde also 1 Dollar dem Werte von
2 Schill. 4 Pce. = 2,38 Mark entsprechen.
Aufbebung der Sollfreiheit für Weizenmehl aus anderem
als sübafrikanischem Weizen in Natal.
(Tbe Natal Gowesbment Geztte, Nr. 3526 vom
. c .
Durch Prollamation des Gouberneurs vom
19. März 1906 (Nr. 45/1906) ist die auf Grund
des Zollgesetzes erlassene Bestimmung wonach die
Zölle auf grobes und feines Weizenmehl sowie
Kleiemehl (pollard) aus anderem als südafrikanischem
Weizen bei der Einfuhr nach Natal vorübergehend
aufgehoben waren, mit Wirksamkelt vom 20. März
1906 ab außer Kraft gesetzt.)
*) Demnach wird nunmehr der Zoll von 2 Schill. für
00 9 nach Nr. 15e des Tarifs für den Sudafrikanischen
Zollverein erhoben.