Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

internationalen Verträgen, soweit sie nicht unter dem 
gouvernement général de I’Afrique occidentale 
stehen. · 
Der commissaire général du gouvernement 
repräsentiert die Gewalt der Republick im gesamten 
fcanzösischen Kongogebiet und erteilt seine In- 
struktionen an die 2 lieutenants-gouverneurs von 
Gabun und Ubangi-Schari-Tschadsee sowie an den 
administrateur en chef von Mittelkongo. Er hat 
unter sich einen „conseil de gouvernement“ und 
einen „secrétaire général“ mit dem Range elnes 
Gouverneurs. Dle Leitung des Dienstes, soweit 
sie nicht vom Mutterlande aus erfolgt, liegt dem 
commissaire général ob. Er ernennt die Be- 
amten der Lokalbehörden, soweit sie nicht vom 
Mutterlande aus ernannt werden, kann jedoch den 
Spitzen der drei Kolonien dlese Rechte auf seine 
Verantwortlichkelt hin übertragen. r hat allein 
das Recht, direkt mit dem Minister zu lorre—- 
spondieren, kann jedoch den lieutenant-gouverneur 
von Gabun auch dazu ermächtigen. In Fällen 
dringender Gefahr können letzterer und der Kom- 
mandant des Militärbezirks dies auch ohne seine 
Ermächtigung tun, müssen ihm jedoch Duplikate 
senden. Vorbehaltlich anderer Entscheidung des 
Mmisters wird der commissaire général du 
goKvernement vertreten durch den secrétaire 
général. 
Die Budgets werden in den einzelnen Kolonien 
im Einvernehmen mit dem conseil d'administration 
aufgestellt und vom commissaire général dem 
Minister zur Genehmigung übergeben. 
Deaneben wird ein das gesamte französische Kongo- 
gebiet umfassendes Budget aufgestellt, welches sich 
zusammensetzt aus folgenden Ausgaben: Aufwand 
für das Generalkommissariat des Gouvernements, 
Aufwand für Verwaltung der Eingeborenen, des 
Heeres, der Zölle, der Post, der Telegraphen, für 
die Hauptkasse, den öffentlichen Unterricht, die öffent- 
lichen Arbeiten und die Kontrolle über die kon- 
zessionierten Gesellschaften, ferner Unterstützungen für 
die Lokalbudgets der drei Kolonlen. 
An Einnahmen fließen ihm zu: Die Abgaben 
für Handel und Schiffahrt, die Telegraphengebühren, 
der Ertrag der Staatsländerelen, eventl. Beiträge 
der drei Kolonien. 
Über die Ausgaben, die das gemeinsame Budget 
betreffen, entscheidet der commissaire général da 
Gouvernement; biese Entscheidungen kann er dem 
secrétaire général übertragen. Die Verfügung 
über die ihm zu Gebote stehenden Kredite kann er 
den Spitzen der drei Kolonien übertragen. Die 
Rechnungen des Budgets sind vom commiessire 
général abzuschließen. Das Dekret vom 20. No- 
vember 1902 betr. die Finanzverwaltung in den 
* ist anwendbar auf das französische Kongo- 
gebiet. 
Der Kassendienst wird verwaltet durch einen 
trésorier-payenr in Brazzaville für Mittelkongo, 
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tréseriers-particuliers in Libreville für Gabun und 
in Fort-de-Possel für Ubangi-Schari Tschadsee und 
durch einen préposé du trésor in Fort-Lamy für 
das Militärgebiet. 
Der Kontrolldienst betressend die konzessionlerten 
Gesellschaften wird durch elnen besonderen Beschluß 
des commissaire général geregelt. 
Drel Friedensgerichte mit ausgedehnter Zu- 
ständigkeit werden in Fort-de-Possel, Quesso und 
N'djols errichtet mit denselben Befugnissen wie die 
Gerichte 1. Instanz in der Kolonte. Die Friedens- 
richter stehen den juges-présidents der Gerichte 
1. Instanz gleich und üben außerdem die Pflichten 
eines juge d'instruction aus. Die Gerichtsschreiber 
sind zugleich Notare. 
  
Vorschriften für den Verkehr mit Explosivstoffen in 
Cransvaal. 
Auf Grund der Explosives Ordinances Nr. 4 
vom Jahre 1905 siand für den Verkehr mit Ex- 
plosivstoffen durch eine in der Transvaal Govern-- 
ment Gazette vom 16. Februar 1906 veröffent- 
lichte Bekanntmachung Nr. 121 vom 30. Januar 1906 
weilere Vorschriften erlassen, welche unter anderem 
bestimmen, daß ein= oder ausgeführte Sprengmittel 
von guter Beschaffenhelt und gemäß den in der 
Bekanntmachung erlassenen Vorschrlften verpackt sein 
müssen. Diejenigen, welche Sprengmittel über 
fremde Häfen einführen, müssen die Kosten der 
Untersuchung am Hafenplatz tragen und insbesondere 
der Transvaalregierung die Relsekosten und Tage- 
gelder des Inspektors ersetzen. 
  
Festsetzung des Dollarkurses auf den Stralts Settlements. 
Durch eine Verordnung des Gouverneurs im 
Rate vom 29. Januar 1906 ist der Kurs des 
Dollars neu festgesetzt worden, und zwar so, daß 
60 Dollar = 7 Pfund Sterl. gerechnet werden. 
Danach würde also 1 Dollar dem Werte von 
2 Schill. 4 Pce. = 2,38 Mark entsprechen. 
Aufbebung der Sollfreiheit für Weizenmehl aus anderem 
als sübafrikanischem Weizen in Natal. 
(Tbe Natal Gowesbment Geztte, Nr. 3526 vom 
. c . 
Durch Prollamation des Gouberneurs vom 
19. März 1906 (Nr. 45/1906) ist die auf Grund 
des Zollgesetzes erlassene Bestimmung wonach die 
Zölle auf grobes und feines Weizenmehl sowie 
Kleiemehl (pollard) aus anderem als südafrikanischem 
Weizen bei der Einfuhr nach Natal vorübergehend 
aufgehoben waren, mit Wirksamkelt vom 20. März 
1906 ab außer Kraft gesetzt.) 
*) Demnach wird nunmehr der Zoll von 2 Schill. für 
00 9 nach Nr. 15e des Tarifs für den Sudafrikanischen 
Zollverein erhoben.
	        
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