Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Nummerrnfolge noch nicht festgehalten werden, sind die betreffenden Waffen durch die in Betracht kommenden 
Stellen zu streichen und neu abzustempeln. 
Die zur Abstempelung der Waffen erforderlichen Stempel sind den betreffenden Dienststellen durch 
das Hauptmagozin inzwischen überwiesen worden. Die Stempel haben die Inschrift „Eingetragen“ nebst 
dem Ortsnamen der Aussichtsbehörde. - « « 
Damit die Dienststellen über die bisher erteilten Genehmigungen zum Führen von Waffen sich 
unterrichten können, werden Auszüge aus den bisher bei den Bezirksämtern Duala, Victoria und Kribi 
geführten Kontrollregistern dorthin übersandt werden. Die bislang den Schutztruppenangehörigen gewährte 
Vergünstigung, ungestempelte Schußwasfen führen zu dürfen, ist aufgehoben. Die Inhaber solcher un- 
gestempelten Waffen sind zur nachträglichen Anmeldung verpflichtet. 
Buea, den 1. März 1906. 
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur. 
Mueller. 
Verfügung des Gouverneurs von Kamernn, betreffend Waffenkontrolle. 
Vom 1. März 1906. « 
§ 1. Die zur Erteilung der Genehmigung zum Führen von Präzisionswaffen und zum Ausstellen 
von Waffenerlaubnisscheinen zuständigen Aufsichtsbehörden sind: 
Das Bezirksamt Duala, Die Station Campo, 
- - dea, - - Molundu, 
- - Kribi, - - Ossidinge, 
- - Victoria. - Rio del Rey, 
.Residentur Garua. 
§ 2. Wer eine Schußwaffe führen will, hat bei der nächsten Auffichtsbehörde einen entsprechenden 
schriftlichen Antrag unter Vorführung der Wafsse zu stellen. Von letzteren kann bei Umschreibungen ab- 
gesehen werden, wenn die Waffe bereits gestempelt und der Stempel noch deutlich zu lesen ist. 
Wohnt der Antragsteller in einem anderen Bezirk, so hat er dem Antrage noch eine Bescheinigung 
dieser Behörde dahingehend anzuschließen, daß ihm die Genehmigung zum Führen der Waffe 
unbedenklich ertellt werden kann. Den Anträgen auf Umschreibung von Waffen ist der früher ertellte 
Erlaubnisschein anzuschließen. 
- § 3. Falls irgendwelche Bedenken gegen die Person des Antragstellers bestehen und die Auf- 
sichtsbehörde den Antrag von sich aus nicht ablehnen will, ist das Gesuch unter Darlegung des Sachverhalts 
dem Gouvernement zur Entscheldung weiterzugeben. 
Über Anträge Farbiger entscheidet ausschlleßlich das Gouvernement. 
§ 4. Die Aufsichtsbehörde trägt dle Waffe in eine Nachweisung ein. Hierbei ist dieselbe genau 
nach ihrem Modell oder System unter Angabe des Fabrikanten und der Fabriknummer sowie sonstiger 
charakteristischer Merkmale zu bezeichnen, so daß die Waffe, falls sie wegen zu geringer oder überhaupt 
nicht vorhandener Holzteile zum Abstempeln sich nicht eignet, auch ohne Stempel wieder zu erkennen ist. 
§ 5. Die Waffen sind nach Eintragung in das Verzeichnis mit einem runden 14 mm großen 
Stempel und unmittelbar darunter mit 3 mm großen Ziffern zu stempeln. 
In dem gleichzeitig auszustellenden Erlaubnisschein, dessen Ausfertigung genau nach dem Vordruck 
und in Anlehnung an die Eintragung in der Nachweisung zu erfolgen hat, ist die Stempelnummer auch 
dann zu vermerken, wenn dieselbe aus den in § 4 angeführten Gründen der Waffe nicht aufgedruckt 
werden konnte. . 
§6.DieGäbühreafürbieErteilungderErlaubnisznatsühreneinerWasseimBetragevou 
öMarkerhebtdasZollamtamSisederAussichtsbehdkdebeziehungsweise,woeiniolchessichnicht 
befindet, die Bezirksamts= usw. Kasse bei Aushändigung der Waffe beziehungsweise des Erlaubnisscheines. 
§ 7. Die Aufsichtsbehörden haben halbjährlich, d. i. zum 1. der Monate April und Oklober über 
die im letzten Halbjahr vorgekommenen Genehmigungen und Umschreibungen Auszüge aus den Nachwelfungen 
(§ 4) dem Gouvernement vorzulegen. ’ 
8 8. Diese Verfligung tritt sofort in Kraft. 
Buea, den 1. März 1906. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: Mueller.
	        
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