Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

dann noch verbleibender Rest wird zu Zwecken öffent- 
licher Nützlichkeit im Kongo sowohl wie in Belgien 
verausgabt. In Belgien soll er namentlich kolontalen 
Zwecken dienen (S. 275 ff.). 
Aus den noch übrigen Dekreten ist hervorzuheben 
ein solches, welches einen „Conseil du Congo“ ein- 
setzt, der aus neun vom Souverän ernannten Mit- 
gliedern besteht, sowie die Genehmigung einer An- 
leihe von 150 Millonen Francs, welche zu der 
Herstellung von Elsenbahnen und anderen Verkehrs- 
wegen benutzt werden soll, insbesondere der Eisen- 
bahnlinie vom unteren Kongo zum Katanga, der 
Verbindungsbahn, welche den Anschluß zur Trans- 
Saharabahn vermitteln soll und der Bahnlinie von 
Lado nach der kongolesischen Grenze. Die neuen 
4 v. H. Obligationen sollen au porteur sein (S. 281). 
Ein Dekret endlich ordnet die Ausschrelbung 
eines Preises von 200 000 Francs ohne Rücksicht 
auf die Nationalität für denjenigen an, der ein 
Mittel zur wirksamen Bekämpfung der Schlafkrank- 
heit findet. 
In seinem Antworterlasse auf den Bericht der 
Generalsekretäre (S. 287 ff.) weist der König- 
Souverän darauf hin, daß er allein den Kongo- 
staat begründet habe, der ein persfönliches Werk 
darstelle, und auf das auch nur er allein daher 
Rechte besitze. Belgien habe ihm dabei etwas 
materielle Unterstützung geliehen. Kein Staat be- 
sitze aber im Kongo Interventionsrechte. Der 
Kongostaat sel von den Mächten seinerzeit anerkannt 
worden und lediglich das internationale Recht regele 
noch das Verhältais zwischen ihnen und dem Kongo- 
staate. Seine Rechte am Kongo seien ungeteilt. 
Belgien ständen am Kongo keine anderen Rechte 
als diejenigen zu, welche es durch den König- 
Souverän erhalten werde. 
Die Eingeborenen hätten aus dem Kongo nichts 
zu machen verstanden, nur der Weiße sei hierzu 
imstande. Es sel daher ein Unding und eine Un- 
gerechtigkeit, zu verlangen, daß alles, was der Weiße 
im Kongo hervorbringe, lediglich in Afrika wieder 
ausgegeben werden müsse. , 
Der Erlaß verbreitet sich dann über dle Lage 
und die Verhältnisse im Kongo, das Erreichte, das 
Anzustrebende und gibt dem Wunsche Ausdruck, daß 
noch mehr Belgier Beamten= und andere Laufbahnen 
im Kongo einschlagen möchten. 
Weiterhin erinnert der König-Souverän an sein 
Testament vom Jahre 1889 und erklärt, daß die 
Anlage des Erlasses dazu bestimmt sel, dasselbe 
mehr zu präzisieren. 
Für die eventuelle Ubernahme des Kongostaates 
durch Belgien werden gewisse Bedingungen vor- 
geschrieben. Den Zeitpunkt dieser Übernahme behält 
sich der König vor, selbst zu bestimmen. Jetzt sei. 
der Moment dazu noch nicht gekommen. 
Die eine Art Kodizlll darstellende Nachschrift 
oder Anlage des in Rede stehenden Erlasses setzt fest, 
daß Belgien nach Übernahme alle Verpflichtungen 
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des Kongostaates Dritten gegenüber genau zu er- 
füllen und alle Schöpfungen im Kongostaate, wie 
die Zuwelsung von Land an die Eingeborenen, die 
Dotation philanthropischer und religlöser Stiftungen, 
die Krondomäne und die Nationaldomäne anzu- 
erkennen, auch deren Einkünfte nicht zu vermindern 
habe. Die Beobachtung dieser Vorschriften sei im 
Interesse der Souveränität unabweilsbar. 
Der Kongo müsse unversehrt erhalten bleiben. 
Sein Territorium sei ebenso unveräußerlich wie das- 
jenige Belgiens. 
  
Sollvereinigungsvertrag wischen den britischen 
NRolonien und Gebieten in Südafeika. 
(Nachrichten für Handel und Industrie Nr. 75/1906.) 
Zwischen den britischen Kolonien und Gebieten 
in Südafrika, nämlich der Kapkolonie, der Kolonie 
Natal, der Oranjefluß-Kolonie sowie Transvaal und 
Süd-Rhodesia sind im März 1906 ein Zoll- 
vereinigungsvertrag und ein gemeinsamer Zolltarif 
vereinbart worden. Der Vertrag hat im wesentlichen 
folgenden Inhalt: 
Der neue Vertrag tritt an Stelle des im 
Jahre 1908 abgeschlossenen, ledoch mit der Maß- 
gabe, daß die Anhänge zu dem alten Vertrag, auf 
Grund deren Basutoland, Betschuanaland, Swasi= 
land und Barotseland zum Zollverein zugelassen 
wurden, als Anhänge A—LD zu dem neuen Ver- 
trage in Kraft bleiben. Der etwaige Rücktritt einer 
der Partelen vom Vertrage soll auf den Bestand 
desselben für die übrigen ohne Bedeutung sein. 
Artikel II des Vertrages enthält den eigentlichen 
Zolltarif, nach dem allein alle Waren, die nach 
irgend einem Platz innerhalb des Zollvereins ein- 
geführt werden, zu verzollen sind. Der Tarif 
unterscheldet 6 Klassen von Waren. In Klasse 1 
bis 4 sind teilweise spezifische Zölle, teilweise Wert- 
zölle (3—25 v. H.) vorgesehen. Klasse 6 belegt alle 
diejenigen Waren, die nicht anderweit aufgeführt 
sind, mit einem Wertzoll von 15 v. H. Klasse 5 
enthält das Verzeichnis der zollfreien Waren, meist 
solche Artikel, deren Einfuhr im wissenschaftlichen 
oder allgemeinen Interesse liegt oder die als Er- 
zeugnisse des übrigen Südafrika auf dem Landweg 
in das Vereinszollgebiet elngeführt werden. Die 
letztere Maßregel will den Anschluß weiterer Gebiete 
an den Zollverein fördern, der zudem nach 
Artikel XXV jedem Stoat oder jeder Kolonie Süd- 
oder Zentralafrikas, die eine zivllisierte Regierung 
haben, jederzeit freisteht. 
Besonders wichtig sind die Artikel III und IV. 
Sie lauten: 
Artikel III. Auf Waren und Gegenstände, welche 
in dem Vereinigten Königreich gewachsen, erzeugt 
oder hergestellt sind, soll, wenn sie aus demselben 
in das Gebiet des Zollvereins zum Verbrauch da- 
selbst eingeführt werden, ein Zollnachlaß in folgendem 
Umfange gewährt werden:
	        
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