dann noch verbleibender Rest wird zu Zwecken öffent-
licher Nützlichkeit im Kongo sowohl wie in Belgien
verausgabt. In Belgien soll er namentlich kolontalen
Zwecken dienen (S. 275 ff.).
Aus den noch übrigen Dekreten ist hervorzuheben
ein solches, welches einen „Conseil du Congo“ ein-
setzt, der aus neun vom Souverän ernannten Mit-
gliedern besteht, sowie die Genehmigung einer An-
leihe von 150 Millonen Francs, welche zu der
Herstellung von Elsenbahnen und anderen Verkehrs-
wegen benutzt werden soll, insbesondere der Eisen-
bahnlinie vom unteren Kongo zum Katanga, der
Verbindungsbahn, welche den Anschluß zur Trans-
Saharabahn vermitteln soll und der Bahnlinie von
Lado nach der kongolesischen Grenze. Die neuen
4 v. H. Obligationen sollen au porteur sein (S. 281).
Ein Dekret endlich ordnet die Ausschrelbung
eines Preises von 200 000 Francs ohne Rücksicht
auf die Nationalität für denjenigen an, der ein
Mittel zur wirksamen Bekämpfung der Schlafkrank-
heit findet.
In seinem Antworterlasse auf den Bericht der
Generalsekretäre (S. 287 ff.) weist der König-
Souverän darauf hin, daß er allein den Kongo-
staat begründet habe, der ein persfönliches Werk
darstelle, und auf das auch nur er allein daher
Rechte besitze. Belgien habe ihm dabei etwas
materielle Unterstützung geliehen. Kein Staat be-
sitze aber im Kongo Interventionsrechte. Der
Kongostaat sel von den Mächten seinerzeit anerkannt
worden und lediglich das internationale Recht regele
noch das Verhältais zwischen ihnen und dem Kongo-
staate. Seine Rechte am Kongo seien ungeteilt.
Belgien ständen am Kongo keine anderen Rechte
als diejenigen zu, welche es durch den König-
Souverän erhalten werde.
Die Eingeborenen hätten aus dem Kongo nichts
zu machen verstanden, nur der Weiße sei hierzu
imstande. Es sel daher ein Unding und eine Un-
gerechtigkeit, zu verlangen, daß alles, was der Weiße
im Kongo hervorbringe, lediglich in Afrika wieder
ausgegeben werden müsse. ,
Der Erlaß verbreitet sich dann über dle Lage
und die Verhältnisse im Kongo, das Erreichte, das
Anzustrebende und gibt dem Wunsche Ausdruck, daß
noch mehr Belgier Beamten= und andere Laufbahnen
im Kongo einschlagen möchten.
Weiterhin erinnert der König-Souverän an sein
Testament vom Jahre 1889 und erklärt, daß die
Anlage des Erlasses dazu bestimmt sel, dasselbe
mehr zu präzisieren.
Für die eventuelle Ubernahme des Kongostaates
durch Belgien werden gewisse Bedingungen vor-
geschrieben. Den Zeitpunkt dieser Übernahme behält
sich der König vor, selbst zu bestimmen. Jetzt sei.
der Moment dazu noch nicht gekommen.
Die eine Art Kodizlll darstellende Nachschrift
oder Anlage des in Rede stehenden Erlasses setzt fest,
daß Belgien nach Übernahme alle Verpflichtungen
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des Kongostaates Dritten gegenüber genau zu er-
füllen und alle Schöpfungen im Kongostaate, wie
die Zuwelsung von Land an die Eingeborenen, die
Dotation philanthropischer und religlöser Stiftungen,
die Krondomäne und die Nationaldomäne anzu-
erkennen, auch deren Einkünfte nicht zu vermindern
habe. Die Beobachtung dieser Vorschriften sei im
Interesse der Souveränität unabweilsbar.
Der Kongo müsse unversehrt erhalten bleiben.
Sein Territorium sei ebenso unveräußerlich wie das-
jenige Belgiens.
Sollvereinigungsvertrag wischen den britischen
NRolonien und Gebieten in Südafeika.
(Nachrichten für Handel und Industrie Nr. 75/1906.)
Zwischen den britischen Kolonien und Gebieten
in Südafrika, nämlich der Kapkolonie, der Kolonie
Natal, der Oranjefluß-Kolonie sowie Transvaal und
Süd-Rhodesia sind im März 1906 ein Zoll-
vereinigungsvertrag und ein gemeinsamer Zolltarif
vereinbart worden. Der Vertrag hat im wesentlichen
folgenden Inhalt:
Der neue Vertrag tritt an Stelle des im
Jahre 1908 abgeschlossenen, ledoch mit der Maß-
gabe, daß die Anhänge zu dem alten Vertrag, auf
Grund deren Basutoland, Betschuanaland, Swasi=
land und Barotseland zum Zollverein zugelassen
wurden, als Anhänge A—LD zu dem neuen Ver-
trage in Kraft bleiben. Der etwaige Rücktritt einer
der Partelen vom Vertrage soll auf den Bestand
desselben für die übrigen ohne Bedeutung sein.
Artikel II des Vertrages enthält den eigentlichen
Zolltarif, nach dem allein alle Waren, die nach
irgend einem Platz innerhalb des Zollvereins ein-
geführt werden, zu verzollen sind. Der Tarif
unterscheldet 6 Klassen von Waren. In Klasse 1
bis 4 sind teilweise spezifische Zölle, teilweise Wert-
zölle (3—25 v. H.) vorgesehen. Klasse 6 belegt alle
diejenigen Waren, die nicht anderweit aufgeführt
sind, mit einem Wertzoll von 15 v. H. Klasse 5
enthält das Verzeichnis der zollfreien Waren, meist
solche Artikel, deren Einfuhr im wissenschaftlichen
oder allgemeinen Interesse liegt oder die als Er-
zeugnisse des übrigen Südafrika auf dem Landweg
in das Vereinszollgebiet elngeführt werden. Die
letztere Maßregel will den Anschluß weiterer Gebiete
an den Zollverein fördern, der zudem nach
Artikel XXV jedem Stoat oder jeder Kolonie Süd-
oder Zentralafrikas, die eine zivllisierte Regierung
haben, jederzeit freisteht.
Besonders wichtig sind die Artikel III und IV.
Sie lauten:
Artikel III. Auf Waren und Gegenstände, welche
in dem Vereinigten Königreich gewachsen, erzeugt
oder hergestellt sind, soll, wenn sie aus demselben
in das Gebiet des Zollvereins zum Verbrauch da-
selbst eingeführt werden, ein Zollnachlaß in folgendem
Umfange gewährt werden: