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a) Für den Fall, daß die Waren und Gegen-
stände nach Klasse 1 zollpflichtig sind, ein
Nachlaß in der Höhe, wie er in der für
den Nachlaß vorgesehenen Rubrik ange-
geben ist;
b) für den Fall, daß die Waren und Gegen-
stände nach den Klassen II, II, IV und VI
zollpflichtig sind, ein Nachlaß in Höhe von
3 v. H. des Wertes der betreffenden Waren
und Gegenstände.
Voraussetzung ist dabei, daß die bearbeiteten
Waren und Gegenstände, hinsichtlich welcher der
vorgenannte Zollnachlaß gewährt werden soll, bona
fide Erzeugnisse des Vereinigten Königreichs sind.
Im Falle eines etwa entstehenden Zwelfels darüber,
ob irgendwelche Waren oder Gegenstände auf einen
Zollnachlaß der vorerwähnten Art Anspruch haben,
soll die Entscheidung des Ministers oder des sonstigen
ersten Beamten, dem die Aufficht über das unmittel-
bar in Frage kommende Zolldepartement zusteht, end-
gültig sein.
Artikel IV. Ein ähnlicher Nachlaß wie der-
jenige, hinsichtlich dessen im vorhergehenden Artikel
Bestimmungen getroffen sind, soll in derselben Weise
und unter den gleichen Bedingungen auf Waren
und Gegenstände zugebilligt werden, welche Gewächs,
anks oder Fabrikat einer britischen Kolonie,
Schutzherrschaft oder Besitzung find, die ihrerseits
den zum Zollverein gehörigen Kolonien und Terri-
torien gleichwertige Vergünstigungen gewähren; ein
solcher Nachlaß darf indefsen einer einzelnen Kolonie,
Schutzherrschaft oder Besitzung erst von einem Zelt-
punkte ab zugestanden werden, der von den Parteien
dieses Vertrages gemeinsam zu vereinbaren und
öffentlich bekannt zu machen ist.
Artikel V und VI ordnen an, daß der Zoll so-
fort beim Überschreiten der Zollvereinsgrenze von
der Grenzkolonie zu erheben ist, auch wenn die
ren für ein anderes Mitglied des Vertrags-
gebietes bestimmt sind. Den erhobenen Zoll hat in
diesem Fall das Grenzland dem Bestimmungsland
abzüglich 5 v. H. zu übermitteln. Bei Durchfuhr
durch das Vereinsgebiet kann Zollfreiheit gewährt
werden (Artikel VI.I).
Artikel IX verbietet die Einfuhr von in Ge-
fängnissen und Zuchthäusern gesertigten Gegenständen
in das Gebiet des Zollvereins. Artikel XI schließt
den Nachlaß oder die Rückvergltung eines gezahlten
Bolles aus, es sei denn, daß der Zoll unrechtmäßig
erhoben wa- sa cu Ausnahme hiervon statuiert
. Eches,gekültesundgefrorenes
IFkUsch läVwie für Sches geinhlte zum Verbrauch
kmerh v des Gebietes der Einfuhrkolonie bestimmt
itr lni e XVI durchbricht den Grundsatz, daß
merha des Vertrogsgebletes Zollschranken irgend-
welcher Art nicht mehr bestehen, hinfichtlich von Ale,
Bier, Spirituosen, die aus dem Erzeugnis der Rebe
innerhalb des Vereinsgebjetes hergestellt werden,
Sprengartikeln und aller sonstigen Waren, von denen
eine innere Steuer erhoben wird. Es kann bei der
Einfuhr dieser Gegenstände aus dem elnen Vertrags-
gebiet in das andere die Kolonie oder das Terri-
torium, nach denen die Einfuhr stattfindet, einen Zoll
erheben, der eine innerhalb ihrer eigenen Grenzen
auf die Erzeugung oder Herstellung von Artikeln
gleicher Art gelegte Steuer nicht übersteigt. Die
Einfuhr von anderswo im Vereinsgebiet hergestellten
Spirituosen nach einem Teile des Vereinsgebietes
soll den Vorschriften unterliegen, die zwischen den
bezüglichen Regierungen vereinbart werden sollten.
Nach Artikel XVII soll innerhalb des Vereinsgebiets
hergestellter denaturierter Branntwein in eine zum
Verein gehörende Kolonle oder in ein solches Terri-
torium unter den glelchen Bedingungen zugelassen
werden wie denaturierter Branntweln, der in der
Einfuhrkolonie erzeugt ist. Artikel XVIII und XII
enthalten Zollfreihelten, und zwar ordnen sie gänz-
lichen oder teilwelsen Erlaß des Zolles an für
denaturierten Spiritus oder Alkohol, der ausschließ-
lich zu Herstellungs= oder wissenschaftlichen Zwecken
oder als Brennstoff benutzt wird, ferner für Seife
und andere Stoffe, die für Zwecke der Wollwäscherei
eingeführt und ausschließlich in Verbindung mit dieser
Industrie verwendet werden, weiter für diejenigen
Gegenstände, die von den regulären Landtruppen
und zum Gebrauche für die Angehörigen derselben
eingeführt werden, und schließlich für Wein und
Spirituosen, die für den Gebrauch des Gouverneurs,
des Lieutenant = Governor, des Administrators oder
des Resident Commissioner bestimmt find.
Als Wert der Waren, nach dem sich der Zoll
berechnet, gilt der wahre Marktwert auf dem offe-
nen Markte für gleichartige Waren an dem Platze,
woselbst der Einkauf in der gewöhnlichen Weise
durch den Fabrikanten oder Lieferanten in normalen
Mengen stattfand, einschließlich der Kosten für
die Verpackung, jedoch ausschließlich der Kom-
missionsgebühren des Agenten, falls diese nicht
5 v. H. überschreiten; in keinem Falle darf
indessen der vorstehend näher erläuterte wahre Markt-
wert geringer sein als der Preis der Ware, wie er
sich für den Einführer am Platze des Elnkaufs ge-
stellt hat. (Artikel XX.
Nachdem im Artikel XXI die am Eingang dieses
Auszugs genannten Kolonien nochmals als die Ber-
einsmitglieder bezeichnet find, räumt der folgende
Artikel der Kolonie Transvaal das Recht ein, alle
Waren und Gegenstände, mit Ausnahme von Spiri-
tuosen, die in der portugiesischen Provinz Mozam-
bique oder in Britisch-Zentralafrika gewachsen, er-
zeugt oder hergestellt sind, bei der Einfuhr in ihr
Gebiet zollfrei zu lassen, mit der Maßgabe, daß es
sich um solche Fabrikate und Erzeugnisse handelt,
deren Grundstoffe oder Hauptbestandteile Erzeugnisse
des Bodens der in Frage stehenden Länder sind.
Der Zollverein ist ein ewiger, d. h., er ist nicht
für eine bestimmte Zeit geschlossen. Etwaige Wünsche
auf Anderungen der Bestimmungen oder ein