Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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a) Für den Fall, daß die Waren und Gegen- 
stände nach Klasse 1 zollpflichtig sind, ein 
Nachlaß in der Höhe, wie er in der für 
den Nachlaß vorgesehenen Rubrik ange- 
geben ist; 
b) für den Fall, daß die Waren und Gegen- 
stände nach den Klassen II, II, IV und VI 
zollpflichtig sind, ein Nachlaß in Höhe von 
3 v. H. des Wertes der betreffenden Waren 
und Gegenstände. 
Voraussetzung ist dabei, daß die bearbeiteten 
Waren und Gegenstände, hinsichtlich welcher der 
vorgenannte Zollnachlaß gewährt werden soll, bona 
fide Erzeugnisse des Vereinigten Königreichs sind. 
Im Falle eines etwa entstehenden Zwelfels darüber, 
ob irgendwelche Waren oder Gegenstände auf einen 
Zollnachlaß der vorerwähnten Art Anspruch haben, 
soll die Entscheidung des Ministers oder des sonstigen 
ersten Beamten, dem die Aufficht über das unmittel- 
bar in Frage kommende Zolldepartement zusteht, end- 
gültig sein. 
Artikel IV. Ein ähnlicher Nachlaß wie der- 
jenige, hinsichtlich dessen im vorhergehenden Artikel 
Bestimmungen getroffen sind, soll in derselben Weise 
und unter den gleichen Bedingungen auf Waren 
und Gegenstände zugebilligt werden, welche Gewächs, 
anks oder Fabrikat einer britischen Kolonie, 
Schutzherrschaft oder Besitzung find, die ihrerseits 
den zum Zollverein gehörigen Kolonien und Terri- 
torien gleichwertige Vergünstigungen gewähren; ein 
solcher Nachlaß darf indefsen einer einzelnen Kolonie, 
Schutzherrschaft oder Besitzung erst von einem Zelt- 
punkte ab zugestanden werden, der von den Parteien 
dieses Vertrages gemeinsam zu vereinbaren und 
öffentlich bekannt zu machen ist. 
Artikel V und VI ordnen an, daß der Zoll so- 
fort beim Überschreiten der Zollvereinsgrenze von 
der Grenzkolonie zu erheben ist, auch wenn die 
ren für ein anderes Mitglied des Vertrags- 
gebietes bestimmt sind. Den erhobenen Zoll hat in 
diesem Fall das Grenzland dem Bestimmungsland 
abzüglich 5 v. H. zu übermitteln. Bei Durchfuhr 
durch das Vereinsgebiet kann Zollfreiheit gewährt 
werden (Artikel VI.I). 
Artikel IX verbietet die Einfuhr von in Ge- 
fängnissen und Zuchthäusern gesertigten Gegenständen 
in das Gebiet des Zollvereins. Artikel XI schließt 
den Nachlaß oder die Rückvergltung eines gezahlten 
Bolles aus, es sei denn, daß der Zoll unrechtmäßig 
erhoben wa- sa cu Ausnahme hiervon statuiert 
. Eches,gekültesundgefrorenes 
IFkUsch läVwie für Sches geinhlte zum Verbrauch 
kmerh v des Gebietes der Einfuhrkolonie bestimmt 
itr lni e XVI durchbricht den Grundsatz, daß 
merha des Vertrogsgebletes Zollschranken irgend- 
welcher Art nicht mehr bestehen, hinfichtlich von Ale, 
Bier, Spirituosen, die aus dem Erzeugnis der Rebe 
innerhalb des Vereinsgebjetes hergestellt werden, 
Sprengartikeln und aller sonstigen Waren, von denen 
  
eine innere Steuer erhoben wird. Es kann bei der 
Einfuhr dieser Gegenstände aus dem elnen Vertrags- 
gebiet in das andere die Kolonie oder das Terri- 
torium, nach denen die Einfuhr stattfindet, einen Zoll 
erheben, der eine innerhalb ihrer eigenen Grenzen 
auf die Erzeugung oder Herstellung von Artikeln 
gleicher Art gelegte Steuer nicht übersteigt. Die 
Einfuhr von anderswo im Vereinsgebiet hergestellten 
Spirituosen nach einem Teile des Vereinsgebietes 
soll den Vorschriften unterliegen, die zwischen den 
bezüglichen Regierungen vereinbart werden sollten. 
Nach Artikel XVII soll innerhalb des Vereinsgebiets 
hergestellter denaturierter Branntwein in eine zum 
Verein gehörende Kolonle oder in ein solches Terri- 
torium unter den glelchen Bedingungen zugelassen 
werden wie denaturierter Branntweln, der in der 
Einfuhrkolonie erzeugt ist. Artikel XVIII und XII 
enthalten Zollfreihelten, und zwar ordnen sie gänz- 
lichen oder teilwelsen Erlaß des Zolles an für 
denaturierten Spiritus oder Alkohol, der ausschließ- 
lich zu Herstellungs= oder wissenschaftlichen Zwecken 
oder als Brennstoff benutzt wird, ferner für Seife 
und andere Stoffe, die für Zwecke der Wollwäscherei 
eingeführt und ausschließlich in Verbindung mit dieser 
Industrie verwendet werden, weiter für diejenigen 
Gegenstände, die von den regulären Landtruppen 
und zum Gebrauche für die Angehörigen derselben 
eingeführt werden, und schließlich für Wein und 
Spirituosen, die für den Gebrauch des Gouverneurs, 
des Lieutenant = Governor, des Administrators oder 
des Resident Commissioner bestimmt find. 
Als Wert der Waren, nach dem sich der Zoll 
berechnet, gilt der wahre Marktwert auf dem offe- 
nen Markte für gleichartige Waren an dem Platze, 
woselbst der Einkauf in der gewöhnlichen Weise 
durch den Fabrikanten oder Lieferanten in normalen 
Mengen stattfand, einschließlich der Kosten für 
die Verpackung, jedoch ausschließlich der Kom- 
missionsgebühren des Agenten, falls diese nicht 
5 v. H. überschreiten; in keinem Falle darf 
indessen der vorstehend näher erläuterte wahre Markt- 
wert geringer sein als der Preis der Ware, wie er 
sich für den Einführer am Platze des Elnkaufs ge- 
stellt hat. (Artikel XX. 
Nachdem im Artikel XXI die am Eingang dieses 
Auszugs genannten Kolonien nochmals als die Ber- 
einsmitglieder bezeichnet find, räumt der folgende 
Artikel der Kolonie Transvaal das Recht ein, alle 
Waren und Gegenstände, mit Ausnahme von Spiri- 
tuosen, die in der portugiesischen Provinz Mozam- 
bique oder in Britisch-Zentralafrika gewachsen, er- 
zeugt oder hergestellt sind, bei der Einfuhr in ihr 
Gebiet zollfrei zu lassen, mit der Maßgabe, daß es 
sich um solche Fabrikate und Erzeugnisse handelt, 
deren Grundstoffe oder Hauptbestandteile Erzeugnisse 
des Bodens der in Frage stehenden Länder sind. 
Der Zollverein ist ein ewiger, d. h., er ist nicht 
für eine bestimmte Zeit geschlossen. Etwaige Wünsche 
auf Anderungen der Bestimmungen oder ein
	        
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