Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

unseres Vaterlandes, aber auch aus der Fremde, 
hoffnungsvolle junge Leute, die mit Ernst und Eifer 
auf ihren schweren und mühevollen, aber auch dank- 
baren Beruf sich vorbereiten, in Wissenschaft und 
Praxis von tüchtigen Männern unterwiesen werden, 
um dereinst das Gelernte in der Ferne und Fremde 
zu verwerten und zu erproben. Ein Blick auf den 
Lehrplan zeigt die zohlreichen Disziplinen, in denen 
sich der Kolontalschüler heute zu bilden hat, zeigt 
aber auch gleichzeitig, wie Theorie und Praxis 
nebeneinander getrieben werden, um den jungen 
Mann bestens auf sein Lebensziel vorzubereiten. 
Sowohl in den allgemein bildenden Lehrfächern: 
Kulturwissenschaften, Naturwissenschaften, Hygiene, 
Rechtskunde, Sprachen, wie in den wirtschaftlichen 
Disziplinen: Landwirtschaft, Gärtnerei, Forstwirt- 
schaft, kaufmännische Theorie und Praxis werden 
die Zöglinge unterwiesen, ihnen zur Seite und sie 
ergänzend stehen die technischen Fächer: das Baufach, 
die Kulturtechnik und dle Handwerke. 
Die Bücherei, das Museum und die Lehrmittel- 
sammlung haben eine erfreuliche Berelcherung er- 
fahren. Um den Ausbau des Museums zu fördern, 
legt Herr Direktor Fabarlus einen Gesamtplan vor. 
Derselbe soll zugleich Freunden und Kameraden der 
Anstalt einen Anhaltspunkt geben, um die noch 
zahlreichen Lücken durch Uberreichung von Objekten 
auszufüllen. Wie steis enthält auch das vorliegende 
Heft Nachrichten aus dem Kameradenkreise, Briefe 
an den Leiter der Anstalt, die gerade wegen ihres 
indioiduellen Kolorits auch allgemelnes Interesse 
erregen, und die genauen Adressen früherer Schüler. 
Zu erwähnen ist noch eine kleine, recht lesenswerte 
Abhandlung über Tiefbohren nach Wasser von 
Herrn Paul Hamel-Kapkolonke. Hermann Midden- 
dorff berichtet über die praktischen Übungen in der 
Milchwirtschaft der Anstalt. 
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Titeratur. - 
La constitution juridique de l’empire 
colonial britannidque par H. Speyer, 
avocat à la cour d’appel, docteur spécial 
de la faculté de droit de T’université de 
Bruxelles. Paris 1906. Arthur Rousseau, 
328 S. , 
Der Verfasser hat in vorliegendem Werke den 
dankenswerten Versuch unternommen, die Rechts- 
grundlagen im britischen Kolonialreich zu schildern 
und die reiche Literatur über diesen Gegenstand 
oder seine einzelnen Teile kritisch und geschickt in 
eine recht lesbare Form, die auch den Nichtfach- 
monn anregt, zu kleiden. In einer geographlschen 
Einleitung, die das erste Kapitel umfaßt, setzt er die 
Gliederung des britischen Weltreichs auseinander, 
vornehmlich auch die ethnographischen Verhälknisse, 
und zeichnet in knappen Strichen die Einzelgeblete 
nach ihrer wirtschaftlichen Seite sowie in ihrer Be- 
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ziehung zum Mutterlande. In den folgenden 
Kapiteln wird die innere politische Organisation des 
britischen Kolonlalgesetzes in seinen einzelnen 
Gliedern, die legislative und exekutive Gewalt, die 
Rechtsgewalt der Kronkolonien Indiens, der 
autonomen Kolonien und der Schutzgeblete be- 
handelt. Kapitel 4 gibt eine Studie über die 
historische Entwicklung der drei Regierungsformen, 
des administrativen, repräsentativen und parla- 
mentarischen Systems, weiterhin werden die Kolonlal- 
föderationen Kanadas und Australiens sowie Süd- 
afrikas auselnandergesetzt. Im sechsten Abschnitt 
erläutert der Verfasser das Zivil-, Handels= und 
Strafrecht in den britischen Kolonien, das englische 
Recht sowie die Verbindungen mit einheimischen 
Rechtsformen, so das angloindische Recht und die 
aus früherem Besitz sich herleitenden Rechte einzelner 
Besitzungen, wie z. B. das spanische, romanische, 
holländische und französische Recht. Mit besonderem 
Nachdruck hebt er hervor, wie das englische Recht 
seinen elnheitlichen Charakter gewahrt hat und wie 
es selbst in Ländern, die unter anderen entwickelten 
Rechtsformen (das französische Recht in Kanada) 
sianden, mehr und mehr zu verdrängen vermochte. 
Aber auch da, wo der Außbreitung englischen Rechts 
große Schwierigkeiten infolge der Exlstenz alter, hoch- 
entwickelter Rechtsanschauungen entgegenstanden, z. B. 
in Indien, ist jedenfalls auf dem Gebiete des 
Handels= und Strafrechts eine gewisse Anglisierung 
eingetreten. In einem letzten Abschnitt betrachtet 
der Autor die rechtlichen Grundlagen des britischen 
Weltreichs in seiner Gesamtheit im Vergleich mit 
anderen großen Reichsgesetzen der Vergangenheit und 
bespricht die imperialtstischen Ideen sowie die Zoll- 
politik Chamberlains, die politischen und militärischen 
Fragen der Zukunft, endlich die große Frage der 
englischen Wirtschaftspolitik. Er fällt schließlich das 
vorsichtige Urteil, daß man in der politischen Frage 
gegenwärtig noch nicht die Elemente einer Lösung 
des Föderatlonsproblems erblicken könne, da weder 
Kolonien noch Mutterland hinlänglich lebhaftes Ver- 
langen tragen, den status quo zu ändern. Man 
sei dabei über theoretische Erwägungen noch kaum 
binausgekommen. Auch über die militärische und 
fiskalische Seite der Föderationsbestrebungen äußert 
er sich mit gleicher Zurückhaltung. Dem Werke ist 
eine chronologische Tafel der Entwicklung der Ver- 
fassungssormen der Hauptkolonten belgefügt, die 
der Leser mit sichtlichem Interesse entgegennehmen 
wird. 
  
Premieère réunion internationale d’agro- 
nomie, provoquée par la société fran- 
çCaise de colonisation et d’agriculture. 
coloniale tentue à Paris 21 à 26 juin 1905. 
Paris 1906. Felix Alcan. 594 8. 
In einem stattlichen Bande werden hier die 
Berichte über die Arbeiten der Vereinigung vorge- 
legt, an denen Gelehrte und Fachmänner mit-
	        
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