unseres Vaterlandes, aber auch aus der Fremde,
hoffnungsvolle junge Leute, die mit Ernst und Eifer
auf ihren schweren und mühevollen, aber auch dank-
baren Beruf sich vorbereiten, in Wissenschaft und
Praxis von tüchtigen Männern unterwiesen werden,
um dereinst das Gelernte in der Ferne und Fremde
zu verwerten und zu erproben. Ein Blick auf den
Lehrplan zeigt die zohlreichen Disziplinen, in denen
sich der Kolontalschüler heute zu bilden hat, zeigt
aber auch gleichzeitig, wie Theorie und Praxis
nebeneinander getrieben werden, um den jungen
Mann bestens auf sein Lebensziel vorzubereiten.
Sowohl in den allgemein bildenden Lehrfächern:
Kulturwissenschaften, Naturwissenschaften, Hygiene,
Rechtskunde, Sprachen, wie in den wirtschaftlichen
Disziplinen: Landwirtschaft, Gärtnerei, Forstwirt-
schaft, kaufmännische Theorie und Praxis werden
die Zöglinge unterwiesen, ihnen zur Seite und sie
ergänzend stehen die technischen Fächer: das Baufach,
die Kulturtechnik und dle Handwerke.
Die Bücherei, das Museum und die Lehrmittel-
sammlung haben eine erfreuliche Berelcherung er-
fahren. Um den Ausbau des Museums zu fördern,
legt Herr Direktor Fabarlus einen Gesamtplan vor.
Derselbe soll zugleich Freunden und Kameraden der
Anstalt einen Anhaltspunkt geben, um die noch
zahlreichen Lücken durch Uberreichung von Objekten
auszufüllen. Wie steis enthält auch das vorliegende
Heft Nachrichten aus dem Kameradenkreise, Briefe
an den Leiter der Anstalt, die gerade wegen ihres
indioiduellen Kolorits auch allgemelnes Interesse
erregen, und die genauen Adressen früherer Schüler.
Zu erwähnen ist noch eine kleine, recht lesenswerte
Abhandlung über Tiefbohren nach Wasser von
Herrn Paul Hamel-Kapkolonke. Hermann Midden-
dorff berichtet über die praktischen Übungen in der
Milchwirtschaft der Anstalt.
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Titeratur. -
La constitution juridique de l’empire
colonial britannidque par H. Speyer,
avocat à la cour d’appel, docteur spécial
de la faculté de droit de T’université de
Bruxelles. Paris 1906. Arthur Rousseau,
328 S. ,
Der Verfasser hat in vorliegendem Werke den
dankenswerten Versuch unternommen, die Rechts-
grundlagen im britischen Kolonialreich zu schildern
und die reiche Literatur über diesen Gegenstand
oder seine einzelnen Teile kritisch und geschickt in
eine recht lesbare Form, die auch den Nichtfach-
monn anregt, zu kleiden. In einer geographlschen
Einleitung, die das erste Kapitel umfaßt, setzt er die
Gliederung des britischen Weltreichs auseinander,
vornehmlich auch die ethnographischen Verhälknisse,
und zeichnet in knappen Strichen die Einzelgeblete
nach ihrer wirtschaftlichen Seite sowie in ihrer Be-
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ziehung zum Mutterlande. In den folgenden
Kapiteln wird die innere politische Organisation des
britischen Kolonlalgesetzes in seinen einzelnen
Gliedern, die legislative und exekutive Gewalt, die
Rechtsgewalt der Kronkolonien Indiens, der
autonomen Kolonien und der Schutzgeblete be-
handelt. Kapitel 4 gibt eine Studie über die
historische Entwicklung der drei Regierungsformen,
des administrativen, repräsentativen und parla-
mentarischen Systems, weiterhin werden die Kolonlal-
föderationen Kanadas und Australiens sowie Süd-
afrikas auselnandergesetzt. Im sechsten Abschnitt
erläutert der Verfasser das Zivil-, Handels= und
Strafrecht in den britischen Kolonien, das englische
Recht sowie die Verbindungen mit einheimischen
Rechtsformen, so das angloindische Recht und die
aus früherem Besitz sich herleitenden Rechte einzelner
Besitzungen, wie z. B. das spanische, romanische,
holländische und französische Recht. Mit besonderem
Nachdruck hebt er hervor, wie das englische Recht
seinen elnheitlichen Charakter gewahrt hat und wie
es selbst in Ländern, die unter anderen entwickelten
Rechtsformen (das französische Recht in Kanada)
sianden, mehr und mehr zu verdrängen vermochte.
Aber auch da, wo der Außbreitung englischen Rechts
große Schwierigkeiten infolge der Exlstenz alter, hoch-
entwickelter Rechtsanschauungen entgegenstanden, z. B.
in Indien, ist jedenfalls auf dem Gebiete des
Handels= und Strafrechts eine gewisse Anglisierung
eingetreten. In einem letzten Abschnitt betrachtet
der Autor die rechtlichen Grundlagen des britischen
Weltreichs in seiner Gesamtheit im Vergleich mit
anderen großen Reichsgesetzen der Vergangenheit und
bespricht die imperialtstischen Ideen sowie die Zoll-
politik Chamberlains, die politischen und militärischen
Fragen der Zukunft, endlich die große Frage der
englischen Wirtschaftspolitik. Er fällt schließlich das
vorsichtige Urteil, daß man in der politischen Frage
gegenwärtig noch nicht die Elemente einer Lösung
des Föderatlonsproblems erblicken könne, da weder
Kolonien noch Mutterland hinlänglich lebhaftes Ver-
langen tragen, den status quo zu ändern. Man
sei dabei über theoretische Erwägungen noch kaum
binausgekommen. Auch über die militärische und
fiskalische Seite der Föderationsbestrebungen äußert
er sich mit gleicher Zurückhaltung. Dem Werke ist
eine chronologische Tafel der Entwicklung der Ver-
fassungssormen der Hauptkolonten belgefügt, die
der Leser mit sichtlichem Interesse entgegennehmen
wird.
Premieère réunion internationale d’agro-
nomie, provoquée par la société fran-
çCaise de colonisation et d’agriculture.
coloniale tentue à Paris 21 à 26 juin 1905.
Paris 1906. Felix Alcan. 594 8.
In einem stattlichen Bande werden hier die
Berichte über die Arbeiten der Vereinigung vorge-
legt, an denen Gelehrte und Fachmänner mit-