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Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Abänderung der
Verordnung betreffend das Verbot des Einkreisens von Elefanten, vom
15. Febrnar 1900. Vom 8. November 1905.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 818) in Verbindung mit § 5
der Verfügung des Reichskanzlers betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das
Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrlkas und der Südsee, vom 27. September 1903
(Kolontalblatt S. 509) wird hiermit verordnet, was folgt:
Einziger Paragraph.
Der § 1 der Verordnung vom 15. Februar 1900, betreffend das Verbot des Einkreisens von
Elefanten (Kolonialblatt S. 281) wird dahin abgeändert: Das Einkreisen von Elefanten, sogenanntes Ein-
senzen oder Einbrennen, ist ohne Erlaubnis des Gouverneurs verboten.
Busa, den 8. November 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
v. Puttkamer.
Personalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den vortragenden Rat
in der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts, Geheimen Legationsrat Hellwig zum Wirklichen Ge-
heimen Legationsrat mit dem Range der Räte erster Klasse zu ernennen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Techniker Holstein
bei dem Kaiserlichen Gouvernement von Kamerun das Militär-Ehrenzeichen 2. Klasse, sowie dem Garua-
mann Bakendo in Kamerun die Krieger-Verdienstmedaille 2. Klasse in Silber zu verleihen.
Kaiserliche Schuttruppen.
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrikoa.
A. K. O. vom 19. Dezember 1905.
Aus dem Heere scheiden am 3. Jonuar 1906 aus und werden mit dem 4. Januar 1906 in der Schuz-
truppe angestellt:
Die Oberleutnants:
Kratz im 4. Thüringischen Infanterie-Regiment Nr. 72,
Mac-Lean im Grenadier-Regiment König Friedrich I (4. Ostpreußischen) Nr. 5 und
Hartmann im Infanterie-Regiment von Lützow (1. Rheinischen) Nr. 25;
die Leutnants:
v. Puttkamer, Erzieher am Kadettenhause in Potsdam und
Stieler v. Heydekampf im Kaiser Alexander Garde-Grenadier-Regiment Nr. 1; ferner
Dr. Marschall, Oberarzt beim Füsilier-Regiment von Gersdorff (Kurhessischen) Nr. 80 und
Scherschmidt, Assistenzarzt beim Lehr-Regiment der Feldartillerle-Schießschule.
Ferner: Nach erfolgtem Ausscheiden aus dem Königlich Bayerischen Heere:
Die Königlich Bayerischen Leutnants:
Correck im 2. Infanterie-Reglment Kronprinz, als Leutnant mit Patent vom 3. März 1897 und
Arneth im 18. Infanterie-Regiment Prinz Louis Ferdinand, als Leutnant mit Patent vom 22. August 1902.
Nach erfolgtem Ausscheiden aus der Königlich Sächsischen Armee:
v. Einsiedel (Hans), Königlich Sächsischer Oberleutnant im 1. Jäger-Bataillon Nr. 12 als Oberleutnant
mit Patent vom 27. Juli 1900.
Dr. Zupitza Stabsarzt, unter Beförderung zum Oberstabgarzt, vorläufig ohne Patent, in die Schutz-
truppe für Kamerun versetz.
Freiherr v. Ledebur, überzähliger Hauptmann, ein sechsmonatiger Urlaub ohne Gehalt vom 15. De-
zember 1905 ab bewilligt.