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§. 3.
Die Kriegszulage (§. 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1871, Reichs—
Gesetzbl. S. 275) ist für alle als Kriegsinvalide Anerkannten zuständig und
beträgt monatlich:
a) 100 Mark für Offiziere vom Hauptmann abwärts,
b) 60 Mark für Offiziere höheren Dienstgrads.
§. 4.
Die Verstümmelungszulage (§. 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1871)
beträgt für jede Verstümmelung 90 Mark monatlich ohne die Einschränkung im
Abs. 2 des angeführten §. 13.
§. 5.
Kriegsinvaliden Offizieren, deren jährliches Gesammteinkommen 3 000 Mark
nicht erreicht, wird vom Ersten des Monats ab, in welchem sie das 55. Lebens—
jahr vollenden, eine Zulage (Alterszulage) bis zur Erreichung dieses Betrags
gewährt. Die Zulage wird bereits früher gewährt, sobald dauernde völlige
Erwerbsunfähigkeit vorhanden ist.
II. Unteroffiziere und Gemeine.
§. 6.
Die Pension der Unteroffiziere und Gemeinen beträgt je nach dem Grade
der Erwerbsunfähigkeit monatlich in der
1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse 4. Klasse
Mark. Mark. Mark. Mark.
a) für Feldwebel .... ... 100 75 45 30
b) für Sergeanten 75 60 36 24
J) für Unteroffiziere 65 50 30 20
d) für Gemeine . . 60 45 27 18.
Die Beträge der Pension 5. Klasse bleiben wie bisher.
§. 7.
Die Kriegszulage (§. 71 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) beträgt monatlich:
für die Ganzinvalden 15 Mark,
für die Halbinvalen 10
§. 8.
Die Verstümmelungszulage (§. 72 des Gesetzes vom 27. Juni 1871)
beträgt für jede Verstümmelung 27 Mark monatlich ohne die Einschränkung im
Abs. 3 des angeführten §. 72.