Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

Jalult notwendig gewordene 4. Bezirksamt ist, 
ebenso wie die drei alten Bezirksämter der Karolinen, 
dem Gouverneur in Herbertshöhe unterstellt. Die 
Bezirksverwaltung besteht aus elnem Bezirksamtmann, 
elnem Sekretär, einem Hafen= und Polizeimeister, 
sowie einem Regierungsarzte in Jaluit und einem 
Stationsleiter für die weitab nach Südwesten ge- 
legene Insel Nauru. 
RAus fremden Rolonien und 
Produktionsgebieten. 
Freundschafts= und Dandelsvertrag swischen dem 
Deutschen Reich und Athiopien. 
Zwischen dem Deutschen Reich und Athiopien ist 
ein Freundschafts= und Handelsvertrag geschlossen 
worden. Der Wortlaut ist folgender: 
Seine Majestät Wllhelm II., Deutscher Kalser, 
König von Preußen, im Namen des Deutschen 
Reichs und Seine Majestät Menelek II., König der 
Könige von Athiopien, von dem Wunsche geleitet, 
die Beziehungen der beiden Reiche dauernd freund- 
schaftlich zu gestalten und den Handelsverkehr zwischen 
den beriderseitigen Staatsangehörigen zu erleichtern, 
sind übereingekommen, zur Errelchung dieser Zwecke 
einen Vertrag abzuschließen. 
Demgemäß haben Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen, durch Seinen Gesandten 
in außerordentlicher Mission Dr. Friedrich Rosen, 
dessen Vollmachten in guter und gehöriger Form 
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befunden worden sind, Seine Majestät der Kaiser 
Menelek, in eigenem Namen als König der Könige 
von Athioplen handelnd, die nachstehenden Be- 
stimmungen vereinbart, welche für sie selbst sowie 
für ihre Erben und Nachfolger bindend sein sollen. 1 
Artikel 1. 
Die Angehörigen und Schutzgenossen eines jeden . 
der vertragschließenden Staaten sollen volle Freiheit 
des Aufenthalts, der Reise, des Handels und 
Gewerbes in den Gebieten des anderen Staates 
genießen. 
  
Artikel II. 
Jeder der vertragschließenden Staaten sichert 
den Angehörigen und Schutzgenossen des anderen 
Staates, welche sich in seinem Gebiet aufhalten, 
Sccherheit der Person und des Elgentums zu. 
Artikel III. ! 
Jeder der vertragschließenden Staaten gewährt 
den Angehörigen und Schutzgenossen des anderen 
Staates olle Rechte, Vorteile und Privilegien, welche 
er den Angehörigen eines dritten Staates ins- 
besondere auch in Ansehung der Zölle, inneren Ab- 
gaben und Gerichtsbarkelt zugestanden hat oder in 
Zukunft zugestehen wird. 
Artikel IV. 
Den Angehörigen des Deutschen Relchs und den 
Schutzgenossen soll das Recht zustehen, die in 
Abessinien befindlichen Telegraphenlinten, Postein- 
richtungen und alle sonstigen Verkehrsmittel zu den- 
selben Bedingungen und Gebührensätzen wie die 
Einheimischen oder die Angehörigen eines dritten 
Staates zu benutzen. 
Artikel V. 
Jeder der beiden vertragschlleßenden Teile kann 
im Lande des anderen Teiles beglaubigte Vertreter 
bestellen, die an solchen Plätzen residieren sollen, wo# 
Handels= oder sonstige Interessen ihre Anwesenheit 
nötig oder wünschenswert erscheinen lassen, dabel 
aber auch das Recht haben, jeden Teil des Landes 
zu jeder Zeit aufzusuchen. 
Artikel VI. 
Der gegenwärtige Vertrag soll von dem Tage 
des Inkrasttretens an 10 Jahre lang in Geltung 
bleiben. Wenn weder der eine noch der andere der 
belden Teile 12 Monate vor Ablauf dieser Frist 
durch eine amtliche Erklärung seine Absicht an- 
kündigt, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu 
lassen, so wird derselbe für ein weiteres Jahr in 
Geltung bleiben und so fort bis zum Ablauf eines 
Jahres, nachdem die erwähnte Ankündigung statt- 
gefunden haben wird. 
Der gegenwärkige Vertrag soll in Kraft treten 
einen Monat nach dem Tage, an welchem die 
Rattfikatton durch die Deutsche Regierung Seiner 
Majestät dem Kaiser von Athiopien mitgeteilt worden 
sein wird. 
Urkundlich dessen haben Seine Maojestät 
Menelek II., Könlg der Könige von Athiopien, im 
Namen seines Reichs, und der Kaiserlich Deutsche 
Gesandte Dr. Friedrich Rosen für Seine Majestät 
den Deutschen Kalser, König von Preußen, diesen 
Vertrag in zwei gleichlautenden Exemplaren in 
deutscher und amharischer Sprache unterzeichnet und 
ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Adis Abeba, den 7. März im 
Jahre des Heils 1905 (nach äthiopischer Zeitrechnung 
den 28. Ykatit 1897)0. 
L. S. .IL. S. 
(Athiopisches Staatssiegel.) (Unterschrift des Gesandten.) 
Der vorstehende Vertrag ist durch Seine Majestät 
den Kaiser ratifiziert und die Ratifikationsurkunde 
Seiner Majestät Menelek II., König der Könige von 
Athioplen, am 16. Mal 1906 mitgeteilt worden. 
Der Vertrag tritt am 16. Juni 1906 in Kraft. 
  
Dandelsvertrag zwischen Belgien und Abessinien. 
In Adis-Abeba ist kürzlich ein belgisch-obessi- 
nisches Handelsabkommen unterzeichnet worden.
	        
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