Jalult notwendig gewordene 4. Bezirksamt ist,
ebenso wie die drei alten Bezirksämter der Karolinen,
dem Gouverneur in Herbertshöhe unterstellt. Die
Bezirksverwaltung besteht aus elnem Bezirksamtmann,
elnem Sekretär, einem Hafen= und Polizeimeister,
sowie einem Regierungsarzte in Jaluit und einem
Stationsleiter für die weitab nach Südwesten ge-
legene Insel Nauru.
RAus fremden Rolonien und
Produktionsgebieten.
Freundschafts= und Dandelsvertrag swischen dem
Deutschen Reich und Athiopien.
Zwischen dem Deutschen Reich und Athiopien ist
ein Freundschafts= und Handelsvertrag geschlossen
worden. Der Wortlaut ist folgender:
Seine Majestät Wllhelm II., Deutscher Kalser,
König von Preußen, im Namen des Deutschen
Reichs und Seine Majestät Menelek II., König der
Könige von Athiopien, von dem Wunsche geleitet,
die Beziehungen der beiden Reiche dauernd freund-
schaftlich zu gestalten und den Handelsverkehr zwischen
den beriderseitigen Staatsangehörigen zu erleichtern,
sind übereingekommen, zur Errelchung dieser Zwecke
einen Vertrag abzuschließen.
Demgemäß haben Seine Majestät der Deutsche
Kaiser, König von Preußen, durch Seinen Gesandten
in außerordentlicher Mission Dr. Friedrich Rosen,
dessen Vollmachten in guter und gehöriger Form
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befunden worden sind, Seine Majestät der Kaiser
Menelek, in eigenem Namen als König der Könige
von Athioplen handelnd, die nachstehenden Be-
stimmungen vereinbart, welche für sie selbst sowie
für ihre Erben und Nachfolger bindend sein sollen. 1
Artikel 1.
Die Angehörigen und Schutzgenossen eines jeden .
der vertragschließenden Staaten sollen volle Freiheit
des Aufenthalts, der Reise, des Handels und
Gewerbes in den Gebieten des anderen Staates
genießen.
Artikel II.
Jeder der vertragschließenden Staaten sichert
den Angehörigen und Schutzgenossen des anderen
Staates, welche sich in seinem Gebiet aufhalten,
Sccherheit der Person und des Elgentums zu.
Artikel III. !
Jeder der vertragschließenden Staaten gewährt
den Angehörigen und Schutzgenossen des anderen
Staates olle Rechte, Vorteile und Privilegien, welche
er den Angehörigen eines dritten Staates ins-
besondere auch in Ansehung der Zölle, inneren Ab-
gaben und Gerichtsbarkelt zugestanden hat oder in
Zukunft zugestehen wird.
Artikel IV.
Den Angehörigen des Deutschen Relchs und den
Schutzgenossen soll das Recht zustehen, die in
Abessinien befindlichen Telegraphenlinten, Postein-
richtungen und alle sonstigen Verkehrsmittel zu den-
selben Bedingungen und Gebührensätzen wie die
Einheimischen oder die Angehörigen eines dritten
Staates zu benutzen.
Artikel V.
Jeder der beiden vertragschlleßenden Teile kann
im Lande des anderen Teiles beglaubigte Vertreter
bestellen, die an solchen Plätzen residieren sollen, wo#
Handels= oder sonstige Interessen ihre Anwesenheit
nötig oder wünschenswert erscheinen lassen, dabel
aber auch das Recht haben, jeden Teil des Landes
zu jeder Zeit aufzusuchen.
Artikel VI.
Der gegenwärtige Vertrag soll von dem Tage
des Inkrasttretens an 10 Jahre lang in Geltung
bleiben. Wenn weder der eine noch der andere der
belden Teile 12 Monate vor Ablauf dieser Frist
durch eine amtliche Erklärung seine Absicht an-
kündigt, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu
lassen, so wird derselbe für ein weiteres Jahr in
Geltung bleiben und so fort bis zum Ablauf eines
Jahres, nachdem die erwähnte Ankündigung statt-
gefunden haben wird.
Der gegenwärkige Vertrag soll in Kraft treten
einen Monat nach dem Tage, an welchem die
Rattfikatton durch die Deutsche Regierung Seiner
Majestät dem Kaiser von Athiopien mitgeteilt worden
sein wird.
Urkundlich dessen haben Seine Maojestät
Menelek II., Könlg der Könige von Athiopien, im
Namen seines Reichs, und der Kaiserlich Deutsche
Gesandte Dr. Friedrich Rosen für Seine Majestät
den Deutschen Kalser, König von Preußen, diesen
Vertrag in zwei gleichlautenden Exemplaren in
deutscher und amharischer Sprache unterzeichnet und
ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Adis Abeba, den 7. März im
Jahre des Heils 1905 (nach äthiopischer Zeitrechnung
den 28. Ykatit 1897)0.
L. S. .IL. S.
(Athiopisches Staatssiegel.) (Unterschrift des Gesandten.)
Der vorstehende Vertrag ist durch Seine Majestät
den Kaiser ratifiziert und die Ratifikationsurkunde
Seiner Majestät Menelek II., König der Könige von
Athioplen, am 16. Mal 1906 mitgeteilt worden.
Der Vertrag tritt am 16. Juni 1906 in Kraft.
Dandelsvertrag zwischen Belgien und Abessinien.
In Adis-Abeba ist kürzlich ein belgisch-obessi-
nisches Handelsabkommen unterzeichnet worden.