Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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finderung der Splrituofenzölle an der Goldküste, 
östlich des Volta. 
Durch eine Verordnung Nr. 6 vom Jahre 1907 
sind mit Wirksamkeit vom 15. Juni d. Is. ab die 
Zölle für Spirituosen, zu deren Feststellung 
Tralles'’ oder ein ähnliches Hydrometer gebraucht 
wird, wie folgt, festgesetzt: 
Schill. 
Brandy, Genever, Rum sowie ver- 
mischte Spirituosen oder Brannt- 
weine, die nicht so verfüßt oder 
mit anderen Stoffen versetzt sind, 
daß ihr Stärkegrad nicht durch 
Tralles' oder ein anderes etwa 
vorgeschriebenes Hydrometer fest- 
gestellt werden kann, bei einer 
Stärke von 50 v. H. reinen Alkohols 
nach solchem Hydrometer 
Imperialgallon 
oder ein Bruchteil davon 3 
und bei höherer Stärke, für jeden 
Grad oder Teil eines solchen über 
50 v. H. ein Zuschlag 
Imperialgallon 
oder ein Bruchteil davon 1. 
Ferner ist die Tabelle zur Verordnung Nr. 10 
vom Jahre 1904 aufgehoben und durch eine neue 
ersetzt, welche dieselben Zollsätze wie die frühere 
enthält, außer für Spirituosen, für welche folgende 
Zölle festgesetzt sind: 
Pce. 
Prc. 
*½ 
Schill. 
Brandy, Genever, Rum und ver- 
mischte Spirituosen oder Brannt- 
weine, die nicht so mit einem 
anderen Artikel versüßt oder ver- 
setzt sind, daß ihr Stärkegrad durch 
Sykes Hydrometer bei einer Stärke 
von 12 ½ Grad unter Normal- 
stärke nicht festgestellt werden kann 
Imperialgallon 
oder ein Bruchteil davon 3 7½ 
  
Für jeden Grad oder Teil eines Grades Schill. Pre. 
über 12½ Grad unter Normal- 
stärke ein Zuschlag Imperialgallon 
oder ein Bruchteil davon — ½⅛ 
Für jeden vollen Grad unter 121½Grad 
unter Normalstärke eine Ermäßigung 
Imperialgallon 
oder ein Bruchteil davon — 1½ 
Brandy, Rum, Genever, Liköre, Wein- 
geist und vermischte Spirituosen oder 
Branntweine, so mit einem anderen 
Artikel versüßt oder versetzt, daß 
der Stärkegrad nicht wie vorstehend 
festgestellt werden kann 
Imperialgallon 
oder ein Bruchteil davon 4 
(The Board of Trade Journ: * 
Geplantes Verbot der auskuhr von Straußen und 
Straußenelern aus der kapkolonie und Matal. 
Nach in der Cape of Good Hope Government 
Gazette vom 19. Juli d. Is. und in der Natal 
Government Gazette vom 30. Juli d. Is. ver- 
öffentlichten Gesetzentwürfen soll die Ausfuhr von 
Straußen und Straußeneiern aus der Kapkolonie 
und aus Natal verboten werden, mit der Maß- 
gabe, daß dieses Verbot keine Anwendung findet 
auf die Ausfuhr von Straußen und Straußen- 
eiern nach einer benachbarten Kolonie oder einem 
benachbarten Staate, in welchem ein ähnliches 
Verbot erlassen ist. 
(The Board of Trade Journal.) 
Ausfuhrzoll auf Kautschuz in Oadagaskar. 
Gemäß einer Verordnung der französischen 
Regierung vom 21. August d. Is. wird von dem 
in Madagaskar und seinen Zubehörgebieten ge- 
wonnenen Kautschuk bis zum 31. Dezember 1908 
bei der Ausfuhr aus der Kolonie ein Zoll von 
40 Centimen für 1 kg Reingewicht erhoben. 
(Journal officicl de ln Républiquc.-Françaisc.) 
  
Verschiedene 
Dr. Th. Toeche-Mittlers 70. Geburtstag. 
Der Seniorchef der Königlichen Hof- 
buchhandlung E. S. Mittler & Sohn, in 
deren Verlag das „Deutsche Kolonialblatt“ seit 
seiner Begründung erscheint, durfte am 8. Sep- 
tember unter herzlicher Teilnahme weiter Kreise 
die Feier seines 70. Geburtstages begehen. Über 
den Verlauf der Feier wird uns aus Eisenach, 
in dessen Nähe sich Dr. Th. Toeche-Mittler zur 
Zeit auf seiner Besitzung aufhält, berichtet: Die 
lange Reihe der Ehrungen, die dem Siebzig- 
WMitteilungen. 
jährigen in diesen Tagen zuteil geworden ist, 
fand am Vorabend ihre Einleitung durch musi- 
kalische Aufführungen, veranstaltet von befreun- 
deten Berliner Künstlern. Alle bedeutenderen 
Tageszeitungen, die gelesenen Familienblätter, 
die Fachpresse usw. hatten Anlaß genommen, 
ihre Leser auf den Geburtstag hinzuweisen und 
zumeist in ausführlichen Artikeln den Lebensgang 
des verdienten Mannes zu besprechen sowie mit 
aufrichtiger Anerkennung seiner Bedeutung auf 
dem Gebiete von Wissenschaft und Literatur und
	        
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