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finderung der Splrituofenzölle an der Goldküste,
östlich des Volta.
Durch eine Verordnung Nr. 6 vom Jahre 1907
sind mit Wirksamkeit vom 15. Juni d. Is. ab die
Zölle für Spirituosen, zu deren Feststellung
Tralles'’ oder ein ähnliches Hydrometer gebraucht
wird, wie folgt, festgesetzt:
Schill.
Brandy, Genever, Rum sowie ver-
mischte Spirituosen oder Brannt-
weine, die nicht so verfüßt oder
mit anderen Stoffen versetzt sind,
daß ihr Stärkegrad nicht durch
Tralles' oder ein anderes etwa
vorgeschriebenes Hydrometer fest-
gestellt werden kann, bei einer
Stärke von 50 v. H. reinen Alkohols
nach solchem Hydrometer
Imperialgallon
oder ein Bruchteil davon 3
und bei höherer Stärke, für jeden
Grad oder Teil eines solchen über
50 v. H. ein Zuschlag
Imperialgallon
oder ein Bruchteil davon 1.
Ferner ist die Tabelle zur Verordnung Nr. 10
vom Jahre 1904 aufgehoben und durch eine neue
ersetzt, welche dieselben Zollsätze wie die frühere
enthält, außer für Spirituosen, für welche folgende
Zölle festgesetzt sind:
Pce.
Prc.
*½
Schill.
Brandy, Genever, Rum und ver-
mischte Spirituosen oder Brannt-
weine, die nicht so mit einem
anderen Artikel versüßt oder ver-
setzt sind, daß ihr Stärkegrad durch
Sykes Hydrometer bei einer Stärke
von 12 ½ Grad unter Normal-
stärke nicht festgestellt werden kann
Imperialgallon
oder ein Bruchteil davon 3 7½
Für jeden Grad oder Teil eines Grades Schill. Pre.
über 12½ Grad unter Normal-
stärke ein Zuschlag Imperialgallon
oder ein Bruchteil davon — ½⅛
Für jeden vollen Grad unter 121½Grad
unter Normalstärke eine Ermäßigung
Imperialgallon
oder ein Bruchteil davon — 1½
Brandy, Rum, Genever, Liköre, Wein-
geist und vermischte Spirituosen oder
Branntweine, so mit einem anderen
Artikel versüßt oder versetzt, daß
der Stärkegrad nicht wie vorstehend
festgestellt werden kann
Imperialgallon
oder ein Bruchteil davon 4
(The Board of Trade Journ: *
Geplantes Verbot der auskuhr von Straußen und
Straußenelern aus der kapkolonie und Matal.
Nach in der Cape of Good Hope Government
Gazette vom 19. Juli d. Is. und in der Natal
Government Gazette vom 30. Juli d. Is. ver-
öffentlichten Gesetzentwürfen soll die Ausfuhr von
Straußen und Straußeneiern aus der Kapkolonie
und aus Natal verboten werden, mit der Maß-
gabe, daß dieses Verbot keine Anwendung findet
auf die Ausfuhr von Straußen und Straußen-
eiern nach einer benachbarten Kolonie oder einem
benachbarten Staate, in welchem ein ähnliches
Verbot erlassen ist.
(The Board of Trade Journal.)
Ausfuhrzoll auf Kautschuz in Oadagaskar.
Gemäß einer Verordnung der französischen
Regierung vom 21. August d. Is. wird von dem
in Madagaskar und seinen Zubehörgebieten ge-
wonnenen Kautschuk bis zum 31. Dezember 1908
bei der Ausfuhr aus der Kolonie ein Zoll von
40 Centimen für 1 kg Reingewicht erhoben.
(Journal officicl de ln Républiquc.-Françaisc.)
Verschiedene
Dr. Th. Toeche-Mittlers 70. Geburtstag.
Der Seniorchef der Königlichen Hof-
buchhandlung E. S. Mittler & Sohn, in
deren Verlag das „Deutsche Kolonialblatt“ seit
seiner Begründung erscheint, durfte am 8. Sep-
tember unter herzlicher Teilnahme weiter Kreise
die Feier seines 70. Geburtstages begehen. Über
den Verlauf der Feier wird uns aus Eisenach,
in dessen Nähe sich Dr. Th. Toeche-Mittler zur
Zeit auf seiner Besitzung aufhält, berichtet: Die
lange Reihe der Ehrungen, die dem Siebzig-
WMitteilungen.
jährigen in diesen Tagen zuteil geworden ist,
fand am Vorabend ihre Einleitung durch musi-
kalische Aufführungen, veranstaltet von befreun-
deten Berliner Künstlern. Alle bedeutenderen
Tageszeitungen, die gelesenen Familienblätter,
die Fachpresse usw. hatten Anlaß genommen,
ihre Leser auf den Geburtstag hinzuweisen und
zumeist in ausführlichen Artikeln den Lebensgang
des verdienten Mannes zu besprechen sowie mit
aufrichtiger Anerkennung seiner Bedeutung auf
dem Gebiete von Wissenschaft und Literatur und