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graphen und besteht aus 5 Teilen. Seine Haupt-
ziele sind in Teil II und III wiedergegeben.
Sie sind etwa folgende:
Von der nach dem Transvaal Guaranteed
Loan Act 1907 unter Garantie der Londoner
Regierung aufzunehmenden Staatsanleihe von
5 Millionen Pfund Sterling sollen 2½ Millio-
nen einer zu errichtenden Landbank vorgeschossen
werden. Aufgabe der Bank soll sein, zu land-
wirtschaftlichen Zwecken gegen Hypotheken Gelder
auszuleihen auf sogenanntes freehold land, das
ist Grund und Boden, der ohne Zeitgrenze dem
Besitzer des Landes als freies Eigentum gehört,
auf quit rent land, das sind Ländereien, die
auf Erbpacht vergeben sind, und auf Ländereien,
die unter der Oecupation Farms Ordinance 1904
vergeben worden sind. Das letztgenannte Gesetz
weist Regierungsland in einigen Bezirken des
Transvaals Bewerbern mit der Aussicht auf
spätere Eigentumsübertragungen unter der Be-
dingung zu, daß es andauernd unter Kultur ge-
halten wird und an die Regierung zurückfallen
soll, sobald die Bebaunng des Landes aushört.
Die Gewährung von Darlehen auf die vor-
genannten Arten von Ländereien soll nur zu ganz
bestimmten Unternehmungen erfolgen, die im § 20
einzeln aufgeführt sind.
Ziel der Darlehnsgewährungen soll danach
in allen Fällen sein eine Erhöhung der Ver-
wendbarkeit des betreffenden Grundstücks zu land-
wirtschaftlichen Zwecken durch Anlegung von Kul-
turen, Landesmeliorationen und dergleichen oder
auch eine Abstoßung älterer Schulden.
Beliehen sollen Ländereien der oben bezeich-
neten Arten nur werden, wenn sie mit anderen
Hypotheken noch nicht belastet sind, es sei denn,
daß das neue Darlehn zur Abstoßung alter
Hypotheken erfolgt. Der Mindestbetrag eines
aufzunehmenden Darlehns soll sich auf 50 Lstr.,
der Höchstbetrag auf 2500 Lstr. belaufen.
Höhere Darlehen bis zu 5000 str. sollen
nur für bestimmte größere Unternehmungen mit
Genehmigung des Gouverneurs gewährt werden
dürfen. Freehold und quit rent land sollen
nicht höher als bis zu 60 v. H. ihres Wertes
beliehen werden. Liegen sie in ungesunder Ge-
gend, so soll die Gewährung des Darlehns
ferner davon abhängig sein, daß sie bewohnt
sind. Die unter der Oecupation Farms Ordi-
nance von 1904 vergebenen Ländereien sollen
nur unter der Voraussetzung beliehen werden,
daß der Landinhaber alle ihm obliegenden Be-
dingungen erfüllt hat.
Vorgesehen sind zwei Arten von Beleihungen,
nämlich Beleihungen auf einen 5 Jahre nicht
überschreitenden Zeitraum, nach dessen Ablauf
das Darlehn sofort ganz zurückbezahlt werden
muß, und Beleihungen auf einen längeren, nicht
25 Jahre überschreitenden Zeitraum, während
dessen eine ratenweise Zurückzahlung des Dar-
lehns zu erfolgen hat.
Verzinst werden sollen die gewährten Dar-
lehen mit nicht mehr als 6 v. H. Die Zinsen
sollen bei Ratenabzahlungen mit diesen zugleich,
und zwar pränumerando, bezahlt werden. Von
den Raten abgesehen, soll der Darlehnsempfänger
berechtigt sein, weitere noch nicht fällige Beträge
in Anrechnung auf seine Schuld abzutragen.
Diese Beträge sollen sich jedoch auf mindestens
5 Lstr. oder ein Vielfaches von 5 Lstr. belaufen.
Sie sollen dem Zurückzahler mit 4 v. H. Zinsen
bis zur Tilgung der Schuld angerechnet werden.
Auch an Gednossenschaften (cooperative so-
cieties) sollen Darlehen gewährt werden dürfen
gegen Verpfändung von rohen oder verarbeiteten
Produkten, die dem Verderben nicht ausgesetzt
sind. Die Darlehen sollen in Höhe bis zu 60 v. H.
des Marktwertes der betreffenden Produkte ge-
währt werden dürfen und ohne besondere Ge-
nehmigung des Gonverneurs 10 000 Pfd. Sterl.
im einzelnen Fall nicht überschreiten. Sie sollen
die betreffenden Körperschaften in den Stand
setzen, auf Produkte der Kolonie an ihre Mit-
glieder Vorschüsse zu gewähren. Verzinst sollen
sie mit nicht mehr als 7 v. H. werden und rück-
zahlbar binnen 12 Monaten sein.
Außer zu dem vorerwähnten Zwecke sollen
einer ßrsrds Darlehen gewährt werden
dürfe
1. zur Errichtung von Lagerhäusern für land-
wirtschaftliche Produkte sowie für maschinelle Ein-
richtungen und dergleichen;
2. für Bewässerungsanlagen und andere Unter-
nehmungen, die Landmeliorationen zum Gegen-
stande haben;
3. zur Begründung oder Förderung von
landwirtschaftlichen Anlagen, wie Molkereien und
dergleichen, und zur Errichtung der dafür not-
wendigen Gebäude.
Die Bedingungen, unter denen Darlehen an
Genossenschaften gewährt werden dürfen, sind in
der Hauptsache: Rückzahlbarkeit binnen mindestens
25 Jahren; Verzinsung mit 7 v. H. pränumerando
in halbjährigen Raten; hypothekarische Eintragung
auf den Grund und Boden der Gednossenschaft
nebst Gebänden, Maschinen und dergleichen; Be-
leihung bis höchstens zur Hälfte des Wertes der
Pfandobjekte. Für die Gewährung von Darlehen
über 2500 Pfd. Sterl. soll die Genehmigung des
Gouverneurs auch in bezug auf den Zweck des
Unternehmens, zu dem es gewährt werden soll,
einzuholen sein.
Gegen Zahlungssäumige gibt das Gesetz der
Bank sehr weitgehende Befugnisse. Sie ist er-