Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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graphen und besteht aus 5 Teilen. Seine Haupt- 
ziele sind in Teil II und III wiedergegeben. 
Sie sind etwa folgende: 
Von der nach dem Transvaal Guaranteed 
Loan Act 1907 unter Garantie der Londoner 
Regierung aufzunehmenden Staatsanleihe von 
5 Millionen Pfund Sterling sollen 2½ Millio- 
nen einer zu errichtenden Landbank vorgeschossen 
werden. Aufgabe der Bank soll sein, zu land- 
wirtschaftlichen Zwecken gegen Hypotheken Gelder 
auszuleihen auf sogenanntes freehold land, das 
ist Grund und Boden, der ohne Zeitgrenze dem 
Besitzer des Landes als freies Eigentum gehört, 
auf quit rent land, das sind Ländereien, die 
auf Erbpacht vergeben sind, und auf Ländereien, 
die unter der Oecupation Farms Ordinance 1904 
vergeben worden sind. Das letztgenannte Gesetz 
weist Regierungsland in einigen Bezirken des 
Transvaals Bewerbern mit der Aussicht auf 
spätere Eigentumsübertragungen unter der Be- 
dingung zu, daß es andauernd unter Kultur ge- 
halten wird und an die Regierung zurückfallen 
soll, sobald die Bebaunng des Landes aushört. 
Die Gewährung von Darlehen auf die vor- 
genannten Arten von Ländereien soll nur zu ganz 
bestimmten Unternehmungen erfolgen, die im § 20 
einzeln aufgeführt sind. 
Ziel der Darlehnsgewährungen soll danach 
in allen Fällen sein eine Erhöhung der Ver- 
wendbarkeit des betreffenden Grundstücks zu land- 
wirtschaftlichen Zwecken durch Anlegung von Kul- 
turen, Landesmeliorationen und dergleichen oder 
auch eine Abstoßung älterer Schulden. 
Beliehen sollen Ländereien der oben bezeich- 
neten Arten nur werden, wenn sie mit anderen 
Hypotheken noch nicht belastet sind, es sei denn, 
daß das neue Darlehn zur Abstoßung alter 
Hypotheken erfolgt. Der Mindestbetrag eines 
aufzunehmenden Darlehns soll sich auf 50 Lstr., 
der Höchstbetrag auf 2500 Lstr. belaufen. 
Höhere Darlehen bis zu 5000 str. sollen 
nur für bestimmte größere Unternehmungen mit 
Genehmigung des Gouverneurs gewährt werden 
dürfen. Freehold und quit rent land sollen 
nicht höher als bis zu 60 v. H. ihres Wertes 
beliehen werden. Liegen sie in ungesunder Ge- 
gend, so soll die Gewährung des Darlehns 
ferner davon abhängig sein, daß sie bewohnt 
sind. Die unter der Oecupation Farms Ordi- 
nance von 1904 vergebenen Ländereien sollen 
nur unter der Voraussetzung beliehen werden, 
daß der Landinhaber alle ihm obliegenden Be- 
dingungen erfüllt hat. 
Vorgesehen sind zwei Arten von Beleihungen, 
nämlich Beleihungen auf einen 5 Jahre nicht 
überschreitenden Zeitraum, nach dessen Ablauf 
das Darlehn sofort ganz zurückbezahlt werden 
  
muß, und Beleihungen auf einen längeren, nicht 
25 Jahre überschreitenden Zeitraum, während 
dessen eine ratenweise Zurückzahlung des Dar- 
lehns zu erfolgen hat. 
Verzinst werden sollen die gewährten Dar- 
lehen mit nicht mehr als 6 v. H. Die Zinsen 
sollen bei Ratenabzahlungen mit diesen zugleich, 
und zwar pränumerando, bezahlt werden. Von 
den Raten abgesehen, soll der Darlehnsempfänger 
berechtigt sein, weitere noch nicht fällige Beträge 
in Anrechnung auf seine Schuld abzutragen. 
Diese Beträge sollen sich jedoch auf mindestens 
5 Lstr. oder ein Vielfaches von 5 Lstr. belaufen. 
Sie sollen dem Zurückzahler mit 4 v. H. Zinsen 
bis zur Tilgung der Schuld angerechnet werden. 
Auch an Gednossenschaften (cooperative so- 
cieties) sollen Darlehen gewährt werden dürfen 
gegen Verpfändung von rohen oder verarbeiteten 
Produkten, die dem Verderben nicht ausgesetzt 
sind. Die Darlehen sollen in Höhe bis zu 60 v. H. 
des Marktwertes der betreffenden Produkte ge- 
währt werden dürfen und ohne besondere Ge- 
nehmigung des Gonverneurs 10 000 Pfd. Sterl. 
im einzelnen Fall nicht überschreiten. Sie sollen 
die betreffenden Körperschaften in den Stand 
setzen, auf Produkte der Kolonie an ihre Mit- 
glieder Vorschüsse zu gewähren. Verzinst sollen 
sie mit nicht mehr als 7 v. H. werden und rück- 
zahlbar binnen 12 Monaten sein. 
Außer zu dem vorerwähnten Zwecke sollen 
einer ßrsrds Darlehen gewährt werden 
dürfe 
1. zur Errichtung von Lagerhäusern für land- 
wirtschaftliche Produkte sowie für maschinelle Ein- 
richtungen und dergleichen; 
2. für Bewässerungsanlagen und andere Unter- 
nehmungen, die Landmeliorationen zum Gegen- 
stande haben; 
3. zur Begründung oder Förderung von 
landwirtschaftlichen Anlagen, wie Molkereien und 
dergleichen, und zur Errichtung der dafür not- 
wendigen Gebäude. 
Die Bedingungen, unter denen Darlehen an 
Genossenschaften gewährt werden dürfen, sind in 
der Hauptsache: Rückzahlbarkeit binnen mindestens 
25 Jahren; Verzinsung mit 7 v. H. pränumerando 
in halbjährigen Raten; hypothekarische Eintragung 
auf den Grund und Boden der Gednossenschaft 
nebst Gebänden, Maschinen und dergleichen; Be- 
leihung bis höchstens zur Hälfte des Wertes der 
Pfandobjekte. Für die Gewährung von Darlehen 
über 2500 Pfd. Sterl. soll die Genehmigung des 
Gouverneurs auch in bezug auf den Zweck des 
Unternehmens, zu dem es gewährt werden soll, 
einzuholen sein. 
Gegen Zahlungssäumige gibt das Gesetz der 
Bank sehr weitgehende Befugnisse. Sie ist er-
	        
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