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gemäß Ziffer 100 der Ausführungsanweisung zur
Gewerbeordnung vom 1. Mai 1904 den Bürgermeister
Mensching in Demmin zum Kommissar
ernannt.
Stettin, den 10. Mai 1914.
Der Regierungs-Präsident.
von Schmeling.
374) Bekanntmachung.
Gemäß dem Erlasse des Herrn Ministers für
Handel und Gewerbe vom 17. Februar 1914 III. 1714
wird darauf hingewiesen, daß die von uns erlassenen
Wahlordnungen für die Wahl der Vertreter
der Arzte und der Krankenkassen zum Ausschuß für
die Auswahl der Arzte und zum Vertragsausschuß
im Bezirk der Versicherungsämter Anklam, Cammin,
Demmin, Greifenberg, Greifenhagen, Naugard,
Regenwalde, Randow, Ueckermünde, Usedom-Wollin
und der Stadt Stettin sowie die Wahlordnung für
die Wahl der Beisitzer des Schiedsamtes im Bezirk
des Oberversicherungsamtes Stettin im Büro des
Oberversicherungsamtes in Stettin, Regierungsgebäude,
Hakenterrasse, Zimmer 159, zur Einsichtnahme
durch die Beteiligten aufliegen.
Stettin, den 11. Mai 1914.
Kgl. Oberversicherungsamt Stettin.
von Schmeling.
375) Bekanntmachung.
Die vom Deichamt des Deichverbandes Gristow
in Gristow, Kreis Cammin, beschlossene Satzungs-#inderung,
betreffend Verpflichtung zur Unterhaltung
der mit Hilfe öffentlicher Mittel ausgeführten Folgeeinrichtungen
ist am 11. Mai 1914 von mir genehmigt
worden.
Stettin, den 11. Mai 1914.
Der Regierungspräsident.
von Schmeling.
Tarif
für
die Benutzung des Bollwerks zu Nipperwiese.
376)
Es ist zu zahlen:
1. an Schiffsliegegeld.
A. Von allen Fahrzeugen, welche an das Bollwerk
anlegen, ohne über die Ablage zu
löschen oder zu laden, und zwar für jedes
Anlegen, oder, sofern sie länger als 24 Stunden
liegen, für jeden Liegetag:
1. von Dampfschiffen, welche vorwiegend
zur Personenbeförderung bestimmt
sind 50 .
2. von den anderen Fahrzeugen
a) bis 10 t (zu je 1000 kg)
Tragfähigkeit
b) von mehr als 10 bis 20 t
Tragfähigkeit 50 „
c) von mehr als 20 t Tragfähigkeit
· SOH
B. Von Fahrzeugen, die, nachdem sie entlöscht
sind, am Bollwerk oder an der Ladebrücke
länger als 24 Stunden liegen bleiben, für
jeden weiteren Liegetag nach den Sätzen
zu A.
. Von Fahrzeugen, die an das Bollwerk zum
Zwecke des Verkaufs von Schiffsgütern anlegen,
für jeden Tag 5 ./4, sowie die nach
Abschnitt II festgesetzten Beträge.
Ausnahmen zu A-C.
Für regelmäßig anlaufende sowie für überwinternde
Fahrzeuge kann eine ermäßigte Pauschsumme
vereinbart werden.
II. Ufergeld.
Von Gütern und Tieren, welche in Fahrzeugen
oder auf Fl'ßen zu Wasser eingehen und über das
Bollwerk oder die Ladebrücke zu Lande gebracht
oder über diese in Fahrzeuge oder auf Flöße zu
Wasser verladen werden, und zwar:
1. von allen nachstehend nicht besonders
aufgeführten Gütern für je 100 cg 04 7
2. von Dachschiefern, Zement, künstlichen
Düngemitteln, Farbehölzern,
Getreide aller Art (auch Bohnen,
Buchweizen, Erbsen, Leinsamen,
Linsen, Raps, Rübsen, Wicken),
Glasbrocken, Heu, Kalk, Kartoffeln,
Kleie, Rübenschnitzel, Knochen,
Kreide, Lumpen, Mehl, Petroleum,
Raps= und Olkuchen, Roh= Schnittund
Stangeneisen, Rüben, Salz,
Soda, Stroh, Teer, Pech, Kokosöl,
Leinöl, Palmöl, Spiritus in Fässern,
Seifenfetten, Granitsteinen,
Sandsteinen, Zementsteinen, geschlagenen
Pflastersteinen für je 100 kk 02 „
3. Von Obst für je 40 kg 02 „
4. Von Bier in Tonnen pro Tonne 20 „
5. Von Bier in Flaschen pro Kasten
mit 30 Flaschen 02 „
6. Von Spiritus in Flaschen pro
Kasten 02 „
7. Von Braunkohlen, Koks, Steinkohlen,
Erde, Formsand, Kies, Ton
und tierischem Dünger für je 100 kg 02 „
8. Von Holz, und zwar:
8) Bau= und Nutzholz für 1 Festmeter
10
b) Brennholz und Schalbrettern
für 1 rm 05 „
e) Bohlen in Stärke von 5 cm
und mehr für je 60 Stück 50 „
d) Brettern für je 60 Stück 30 „
e) Latten und Stangen für je
60 Stück 20 „