Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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gemäß  Ziffer  100  der  Ausführungsanweisung  zur
Gewerbeordnung  vom  1.  Mai  1904  den  Bürgermeister
  Mensching  in  Demmin  zum  Kommissar
ernannt.
Stettin,  den  10.  Mai  1914.
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

374)  Bekanntmachung.

Gemäß  dem  Erlasse  des  Herrn  Ministers  für
Handel  und  Gewerbe  vom  17.  Februar  1914  III.  1714
wird  darauf  hingewiesen,  daß  die  von  uns  erlassenen
  Wahlordnungen  für  die  Wahl  der  Vertreter
der  Arzte  und  der  Krankenkassen  zum  Ausschuß  für
die  Auswahl  der  Arzte  und  zum  Vertragsausschuß
im  Bezirk  der  Versicherungsämter  Anklam,  Cammin,
Demmin,  Greifenberg,  Greifenhagen,  Naugard,
Regenwalde,  Randow,  Ueckermünde,  Usedom-Wollin
und  der  Stadt  Stettin  sowie  die  Wahlordnung  für
die  Wahl  der  Beisitzer  des  Schiedsamtes  im  Bezirk
des  Oberversicherungsamtes  Stettin  im  Büro  des
Oberversicherungsamtes  in  Stettin,  Regierungsgebäude,
  Hakenterrasse,  Zimmer  159,  zur  Einsichtnahme
  durch  die  Beteiligten  aufliegen.

Stettin,  den  11.  Mai  1914.

Kgl.  Oberversicherungsamt  Stettin.
von  Schmeling.

375)  Bekanntmachung.

Die  vom  Deichamt  des  Deichverbandes  Gristow
in  Gristow,  Kreis  Cammin,  beschlossene  Satzungs-#inderung,
  betreffend  Verpflichtung  zur  Unterhaltung
der  mit  Hilfe  öffentlicher  Mittel  ausgeführten  Folgeeinrichtungen
  ist  am  11.  Mai  1914  von  mir  genehmigt
  worden.

Stettin,  den  11.  Mai  1914.

Der  Regierungspräsident.
von  Schmeling.

Tarif
für
die  Benutzung  des  Bollwerks  zu  Nipperwiese.

376)

Es  ist  zu  zahlen:

1.  an  Schiffsliegegeld.

A.  Von  allen  Fahrzeugen,  welche  an  das  Bollwerk
  anlegen,  ohne  über  die  Ablage  zu
löschen  oder  zu  laden,  und  zwar  für  jedes
Anlegen,  oder,  sofern  sie  länger  als  24  Stunden
  liegen,  für  jeden  Liegetag:

1.  von  Dampfschiffen,  welche  vorwiegend

zur  Personenbeförderung  bestimmt
sind  50  .
2.  von  den  anderen  Fahrzeugen
a)  bis  10  t  (zu  je  1000  kg)
Tragfähigkeit
b)  von  mehr  als  10  bis  20  t
Tragfähigkeit  50  „

 

c)  von  mehr  als  20  t  Tragfähigkeit
  ·  SOH

B.  Von  Fahrzeugen,  die,  nachdem  sie  entlöscht
sind,  am  Bollwerk  oder  an  der  Ladebrücke
länger  als  24  Stunden  liegen  bleiben,  für
jeden  weiteren  Liegetag  nach  den  Sätzen
zu  A.

.  Von  Fahrzeugen,  die  an  das  Bollwerk  zum
Zwecke  des  Verkaufs  von  Schiffsgütern  anlegen,
  für  jeden  Tag  5  ./4,  sowie  die  nach
Abschnitt  II  festgesetzten  Beträge.

Ausnahmen  zu  A-C.

Für  regelmäßig  anlaufende  sowie  für  überwinternde
  Fahrzeuge  kann  eine  ermäßigte  Pauschsumme
  vereinbart  werden.

II.  Ufergeld.

Von  Gütern  und  Tieren,  welche  in  Fahrzeugen
oder  auf  Fl'ßen  zu  Wasser  eingehen  und  über  das
Bollwerk  oder  die  Ladebrücke  zu  Lande  gebracht
oder  über  diese  in  Fahrzeuge  oder  auf  Flöße  zu
Wasser  verladen  werden,  und  zwar:

1.  von  allen  nachstehend  nicht  besonders

aufgeführten  Gütern  für  je  100  cg  04  7

2.  von  Dachschiefern,  Zement,  künstlichen

  Düngemitteln,  Farbehölzern,
Getreide  aller  Art  (auch  Bohnen,
Buchweizen,  Erbsen,  Leinsamen,
Linsen,  Raps,  Rübsen,  Wicken),
Glasbrocken,  Heu,  Kalk,  Kartoffeln,
Kleie,  Rübenschnitzel,  Knochen,
Kreide,  Lumpen,  Mehl,  Petroleum,
Raps=  und  Olkuchen,  Roh=  Schnittund
  Stangeneisen,  Rüben,  Salz,
Soda,  Stroh,  Teer,  Pech,  Kokosöl,
Leinöl,  Palmöl,  Spiritus  in  Fässern,
  Seifenfetten,  Granitsteinen,
Sandsteinen,  Zementsteinen,  geschlagenen

  Pflastersteinen  für  je  100  kk  02  „
3.  Von  Obst  für  je  40  kg  02  „
4.  Von  Bier  in  Tonnen  pro  Tonne  20  „
5.  Von  Bier  in  Flaschen  pro  Kasten
mit  30  Flaschen  02  „
6.  Von  Spiritus  in  Flaschen  pro
Kasten  02  „
7.  Von  Braunkohlen,  Koks,  Steinkohlen,
  Erde,  Formsand,  Kies,  Ton
und  tierischem  Dünger  für  je  100  kg  02  „
8.  Von  Holz,  und  zwar:
8)  Bau=  und  Nutzholz  für  1  Festmeter
  10
b)  Brennholz  und  Schalbrettern
für  1  rm  05  „
e)  Bohlen  in  Stärke  von  5  cm
und  mehr  für  je  60  Stück  50  „
d)  Brettern  für  je  60  Stück  30  „
e)  Latten  und  Stangen  für  je
60  Stück  20  „