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stellung bei den nku formirken Stadegerichten
im vorstehenden Status angewiesenen Besoldungen
betragen, baben den Mehrberrag
als eine besondere Zulage lebenslinglich fortzubezieben.
Insoserne aber die angeblich bößeren Besoldungen
noch nicht durch eigene Dekrete
oder Ratifikarionen der Fassionen für liquid
erklärt sind, so müssen des falls neue Fassionen
bei den vorgesezken Appellarions, Gerichten
vorgelegt, und von diesen zu Unserer
Definitiv-Bestimmung eingeschickt werden;
9. die Stadtgerichts-Direktoren, Stadcrichter
und Assessoren sind in ihrer Eigenschafe
als Richter stabile Staaksdiener, und für dieselben
sind sohin die Dienstes-Hragmatik vom
1. Jänner rgos und die Verordnung vom 8.
Juni 1807, wie auch der III. S. des V. Titels
der Konstitution anwendbar;
tlo. die Ernennungen zu Stellen bei den
Scadegerichten behalten Wie Uns vor, und
Wir werden desfalls die nörhig findenden
Gurachten von Unsern den Stadtgerichten
vorgesezten Appellations-Gerichten einziehen;
11. diese Appellations= Gerichte haben
biebei die Vorschriften Unserer Verordnungen
vom 26. Dezember 1306 und 77. Oktober
1807. (Regierungsblate vom Jahre 1807,
Seite 17 und 1681) zu beobachten.
An eben diese müssen also die Stadegerichte
die bei ihnen sich ergebenden Erledigungen
solcher Stellen berichtlich anzeigen;
12. die Verpflichtung des Vorstandes für
seine Stelle beim Scadegerichte geschieht durch
einen Kommissär des Appellations-Gerichts.—
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bie übrigen zu dem Scadtgerichre ernannten
Peesonen werden durch den Vorstand desselben
verpflichte:;
13. bei den Seadtgerichten werden Advokaten
nach Verhälrnisse des Geschäfrs-Umfanges
angeordnee;
14. auch wird bei denselben den Aspiranten
zu Unserm Seaatsdienste im Instizfache,
wenn solche nach absolvirten Rechtsstudien die
vorgeschriebene theoretische Prüfung bestanden
haben (gemäß elner zu diesem Ende noch
erfolgenden besonderen Vorschrift) der Akzeß
als Praktikanten gestattet.
Dahingegen sindet der Akzeß, wie solchee
bisher bei den Hofgerichten bestand, bei den
künfrigen Appellations-Gerichten nicht Statt;
15. der Umfang der stadtgerichtlichen Gerichtsbarkeit
begreift den eigentlich städtischen
Bezirk, nach der Ausdehnung des Burygfreiedens,
oder nach sonstigen, dermal den stddtischen
Gerichtsbezirk bezeichnenden Grenzen.
In diesem Umfange ist die Gerichtsbarkeit
eines jeden anderen Untergerichts (wenn solches
auch in der Stadt seinen Siz bar (ausgeschlossen;
16. übrigens sind die Stadegerichte zur
Becobachtung der Bestimmungen des organischen
Edikts für die Geriches-Verfassung in
den r10. 13. 17. 19. 35. 36. 37. 57. 58.
50. G. besonders angewiesen;
17. alle Justiz-Geschäfte bei dem Sradtgerichte
müssen, der Regel nach, in kollegialer
Form behandelt werden. Rur geringere
Streitgegenstaͤnde (welche die Gerichtsordnung
dafuͤr erklaͤrt) koͤnnen von dem
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