Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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stellung  bei  den  nku  formirken  Stadegerichten
  im  vorstehenden  Status  angewiesenen  Besoldungen
  betragen,  baben  den  Mehrberrag
als  eine  besondere  Zulage  lebenslinglich  fortzubezieben.


Insoserne  aber  die  angeblich  bößeren  Besoldungen
  noch  nicht  durch  eigene  Dekrete
oder  Ratifikarionen  der  Fassionen  für  liquid
erklärt  sind,  so  müssen  des  falls  neue  Fassionen
  bei  den  vorgesezken  Appellarions,  Gerichten
  vorgelegt,  und  von  diesen  zu  Unserer
Definitiv-Bestimmung  eingeschickt  werden;

9.  die  Stadtgerichts-Direktoren,  Stadcrichter
  und  Assessoren  sind  in  ihrer  Eigenschafe
als  Richter  stabile  Staaksdiener,  und  für  dieselben
  sind  sohin  die  Dienstes-Hragmatik  vom
1.  Jänner  rgos  und  die  Verordnung  vom  8.
Juni  1807,  wie  auch  der  III.  S.  des  V.  Titels
der  Konstitution  anwendbar;

tlo.  die  Ernennungen  zu  Stellen  bei  den
Scadegerichten  behalten  Wie  Uns  vor,  und
Wir  werden  desfalls  die  nörhig  findenden
Gurachten  von  Unsern  den  Stadtgerichten
vorgesezten  Appellations-Gerichten  einziehen;

11.  diese  Appellations=  Gerichte  haben
biebei  die  Vorschriften  Unserer  Verordnungen
  vom  26.  Dezember  1306  und  77.  Oktober
  1807.  (Regierungsblate  vom  Jahre  1807,
Seite  17  und  1681)  zu  beobachten.

An  eben  diese  müssen  also  die  Stadegerichte
die  bei  ihnen  sich  ergebenden  Erledigungen
solcher  Stellen  berichtlich  anzeigen;

12.  die  Verpflichtung  des  Vorstandes  für
seine  Stelle  beim  Scadegerichte  geschieht  durch
einen  Kommissär  des  Appellations-Gerichts.—

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bie  übrigen  zu  dem  Scadtgerichre  ernannten
Peesonen  werden  durch  den  Vorstand  desselben
  verpflichte:;

13.  bei  den  Seadtgerichten  werden  Advokaten
  nach  Verhälrnisse  des  Geschäfrs-Umfanges
  angeordnee;

14.  auch  wird  bei  denselben  den  Aspiranten
  zu  Unserm  Seaatsdienste  im  Instizfache,
wenn  solche  nach  absolvirten  Rechtsstudien  die
vorgeschriebene  theoretische  Prüfung  bestanden
  haben  (gemäß  elner  zu  diesem  Ende  noch
erfolgenden  besonderen  Vorschrift)  der  Akzeß
als  Praktikanten  gestattet.

Dahingegen  sindet  der  Akzeß,  wie  solchee
bisher  bei  den  Hofgerichten  bestand,  bei  den
künfrigen  Appellations-Gerichten  nicht  Statt;

15.  der  Umfang  der  stadtgerichtlichen  Gerichtsbarkeit
  begreift  den  eigentlich  städtischen
Bezirk,  nach  der  Ausdehnung  des  Burygfreiedens,
  oder  nach  sonstigen,  dermal  den  stddtischen
  Gerichtsbezirk  bezeichnenden  Grenzen.

In  diesem  Umfange  ist  die  Gerichtsbarkeit
eines  jeden  anderen  Untergerichts  (wenn  solches
  auch  in  der  Stadt  seinen  Siz  bar  (ausgeschlossen;


16.  übrigens  sind  die  Stadegerichte  zur
Becobachtung  der  Bestimmungen  des  organischen
  Edikts  für  die  Geriches-Verfassung  in
den  r10.  13.  17.  19.  35.  36.  37.  57.  58.
50.  G.  besonders  angewiesen;

17.  alle  Justiz-Geschäfte  bei  dem  Sradtgerichte
  müssen,  der  Regel  nach,  in  kollegialer
  Form  behandelt  werden.  Rur  geringere
  Streitgegenstaͤnde  (welche  die  Gerichtsordnung
  dafuͤr  erklaͤrt)  koͤnnen  von  dem

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