188 Rechtsstreite von und gegen Ehegatten im ordentl. gesetzl. Güterstande des B0|##
weitere Ausnahme aufstellt. Dies ist aber nicht der Fall. Insbesondere
kann auch nicht die Bestimmung des § 1412 Abs. 2 BGB. herangezogen
werden, denn dieser Paragraph behandelt nur die Haftung den Gläubigern
gegenüber. Einen schwachen Anhaltspunkt dafür, daß auch das BG.
die Auffassung der Motive als für sich maßgebend anerkennt, würde
höchstens die Bestimmung des § 1417 Abs. 2 BGB. bieten: Wird eine
Verbindlichkeit der Frau, die im Verhältnisse der Ehegatten zu einander
nicht dem Vorbehaltsgute zur Last fällt, wie z. B. die in Frage stehenden
Kosten, aus dem Vorbehaltsgute berichtigt, so hat der Mann aus dem
eingebrachten Gute, soweit dieses reicht, zu dem Vorbehaltsgut Ersatz
zu leisten. Es dürfte aber doch äußerst zweifelhaft sein, ob das BGB.
im § 1417 Abs. 2, der eigentlich nur die Ausgleichepflicht zwischen Vorbehaltsgut
und eingebrachtem Gute behandelt, eine an sich dem eingebrachten
Gute obliegende Verbindlichkeit also schon voraussetzt, so ganz
incidenter eine wichtige Ausnahmebestimmung von der Regel des § 1387
Nr. 1 BGB. treffen will, zumal § 1417 Abs. 2 BGB. nicht ausschließt,
daß, wenn der Mann verpflichtet ist, aus dem eingebrachten Gute
zum Vorbehaltsgute Ersatz zu leisten, nach Beendigung der Verwaltung
und Nutznießung oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1394
BGB. auch schon vorher die Frau nicht berechtigt sein soll, vom Manne
aus dessen Vermögen Ersatz zu verlangen.
2) Haftung den Gläubigern gegeniber.
Den Gläubigern gegenüber, also z. B. dem Staate für die Gerichtskosten=
und andere Vorschüsse, dem Anwalt für seine Gebühren und Auslagen,
haftet für die Kosten eines von der Frau geführten Rechtsstreits:
a) Vor Allem das Vorbehaltsgut der Frau. Das BGB. hat
dies nicht ausdrücklich ausgesprochen, weil es selbstverständlich ist. Daß die
Frau, wenn die Kosten im Verhältnisse der Ehegatten zu einander nicht
dem Vorbehaltsgute zur Last fallen, von dem Manne, falls dieselben
gleichwohl aus dem Vorbehaltsgute berichtigt werden, aus dem eingebrachten
Gute, soweit dieses reicht, Ersatz zu dem Vorbehaltsgut verlangen
kann, wurde bereits erwähnt (§ 1417 Abs. 2 BG.).
b) Das eingebrachte Gut der Frau, und zwar haftet dasselbe
auch dann für die Kosten, wenn das Urtheil in der Hauptsache
dem Manne gegenüber in Ansehung des eingebrachten Gutes
nicht wirksam ist (5§ 1412 Abs. 2 BGB.). Die Bestimmung dieses
8 1412 Abs. 2 BGB. korrespondirt zweifellos mit der Bestimmung des
* 1400 BGB. Es wimde aber bereits oben festgestellt, daß sich § 1400
BGB. lediglich auf vermögensrechtliche Streitigkeiten beziehe. Es
fragt sich daher, ob den Gläubigern das eingebrachte Gut für die Kosten
eines von der Frau geführten Rechtsstreits auch dann haftet, wenn der