Zur bayerischen Subhastatlonsordnung. 131
Zu c. Mit der Aufhebung der Beschlagnahme fallen
deren Wirkungen rückwärts hinweg. Wie die Verfügungen
des Schuldners über den Beschl
(Art. 33 SO.), vorbehaltlich etwaiger sonstiger Anfechtungsrechte,
wirksam werden, so zessiren auch die Wirkungen,
welche die Beschlagnahme in Ansehung des
schuldnerischen Früchte= und Erträgnißbezugs geäußert
hatte, auf den Zeitpunkt der Beschlagnahme zurück. Der
Schuldner tritt also in die volle Nutznießung des Gutes
(soferne nicht etwa Pfändungen vorliegen, Art. 10 SO.)
vom Momente der Beschlagnahme zurückgerechnet wieder
ein. Die inzwischen angefallenen und angesammelten
Erträgnisse sind ihm folgerichtig zurückzugewähren und
ihm — falls sic bei Gericht hinterlegt sind oder sich in
den Händen eines aufgestellten Verwalters befinden —
hinauszugeben. Gleichzeitig hat das Gericht den Verwalter
sowie die Miether oder Pächter von der Beendigung
der Verwaltung zu benachrichtigen, die letzteren
davon zu verständigen, daß weitere Zahlungen oder
Reichungen nicht mehr an den Verwalter, sondern an
den sonst zum Empfange Befugten zu richten seien, den
Verwalter aber zur Rechnungslegung") an den Schuldner
Grundstücks eine Beschlagnahme der Mieth= und Pachtschillinge
nicht nach sich zieht (ogl. Urth. des RG. vom 13. März 1889,
Entsch. Bd. 23 S. 54 ff.)
*) Wenn auch im Gesethe von einer Rechnungsstellung des
Verwalters lediglich in Verbindung mit einem Verthellungsverfahren
die Rede ist (Art. 102, 103 SO.), so begreift sich die
bezügliche Verpflichtung des Verwalters und die Obliegenheit des
Gerichts, den Verwalter hiezu anzuhalten, auch ohne ausdrückliche
gesezliche Vorschrift. Die Pflicht des Verwalters zur Rechnungslegung
ergibt sich aus dem materiellen Civilrechte, sie besteht daher
unabhängig von der Prozeßordnung. Da aber dlie Rechnungsstellung
aus Anlaß eines Subhastationsverfahrens und innerhalb
desselben stattzufinden hat, dle Leltung dieses Verfahrens aber
dem Volltreckungsgerichte zusteht (Art. 47, 140 SO.), so ergibt
l