Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

Regierungs  Blatt

für  oas
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  13.  *  Weimar.  30.  April  1876.

Ministerial-Bekanntmachungen.
(50)  I.  In  dem  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  9  von  1876  Seite
118  und  119  findet  sich  die  Instruktion  des  Reichskanzler-Amtes  vom  29.
Februar  1876,  die  Bestimmungen  über  die  Inventarisirung  und  Stempelung
der  nach  der  bisherigen  Gesetzgebung  rechtmäßig  angefertigten  Vorrichtungen
zur  Herstellung  von  Werken  der  bildenden  Künste  betreffend,  nebst  zugehörigem
Formular  A  abgedruckt.

Indem  diese  Bestimmungen  nachstehend  auch  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntuiß  gebracht  werden,  wird  zugleich  den  Polizeibehörden  des  Landes  die
genaue  Beachtung  der  ihnen  darnach  obliegenden  Verpflichtungen  hierdurch
noch  besonders  empfohlen.

Die  nach  §.  3  der  nachfolgenden  Instruktion  bis  zum  31.  Oktober  1876
von  den  Polizeibehörden  an  die  Centralbehörde  zu  bewirkende  Ueberreichung
der  nach  §.  2  aufzustellenden  Verzeichnisse  hat  an  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium
  unmittelbar  zu  erfolgen.

Weimar  am  11.  April  1876.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

br.  Schomburg.
1876.  13