Regierungs Blatt
für oas
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 13. * Weimar. 30. April 1876.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(50) I. In dem Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 9 von 1876 Seite
118 und 119 findet sich die Instruktion des Reichskanzler-Amtes vom 29.
Februar 1876, die Bestimmungen über die Inventarisirung und Stempelung
der nach der bisherigen Gesetzgebung rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen
zur Herstellung von Werken der bildenden Künste betreffend, nebst zugehörigem
Formular A abgedruckt.
Indem diese Bestimmungen nachstehend auch hierdurch zur öffentlichen
Kenntuiß gebracht werden, wird zugleich den Polizeibehörden des Landes die
genaue Beachtung der ihnen darnach obliegenden Verpflichtungen hierdurch
noch besonders empfohlen.
Die nach §. 3 der nachfolgenden Instruktion bis zum 31. Oktober 1876
von den Polizeibehörden an die Centralbehörde zu bewirkende Ueberreichung
der nach §. 2 aufzustellenden Verzeichnisse hat an das unterzeichnete Staats-Ministerium
unmittelbar zu erfolgen.
Weimar am 11. April 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
br. Schomburg.
1876. 13