Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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öffentlichen Schuld; sie übernimmt Eisenbahnen 
und andere werbende Anlagen, wie Standämme, 
Wassererschließung usw. auf Anleihen und bezahlt 
für die zur öffentlichen Sicherheit erforderlichen 
* usw. etwa ein Drittel des Aufwandes. 
Wie schon gesagt, dieses System angewandt auf 
Togo, Kamernn, Deutsch-Ostafrika, würde eine ge- 
regelte selbständige Entwicklung dieser Kolonien 
aus sich selbst heraus bereits heute möglich machen. 
Bei dieser Betrachtung ist nun die Südser un- 
berücksichtigt gelassen, weil es sich da um ver- 
hältnismäßig geringe Summen handelt und die 
Entwicklung infolge der Abgelegenheit vom Welt- 
handel eine ziemlich langsame ist. Auch nicht 
alle englischen Kolonien sind in der glücklichen 
Lage wie die Kapkolonie, nicht alle können sich 
selbst erhalten. Um nun aber die kolonialen 
Budgets sich selbständig entwickeln zu lassen, hat 
man in England zu dem System der Zuschüsse 
in runder Summe gegriffen, welche zum Teil 
rückzahlbar, zum Teil geschenkweise den Kolonien 
übergeben werden. Etwas Ahnliches hat die 
Budgetkommission für die Strecke Lüderitzbucht- 
Keetmanshoop in Anregung gebracht, und es 
wird vermutlich danach verfahren werden können. 
Es handelt sich hierbei um ein rückzahlbares 
Darlehn. Abgesehen von Indien und den selb- 
ständigen Kolonien in Nordamerika und Australien, 
also im wesentlichen für die afrikanischen Kolonien, 
gibt England nach dem Statesman's Year Book 
für 1906 im Jahre etwa 3 Millionen Pfund 
Sterling —= 60 Millionen Mark aus. Trotzdem 
haben auch die so hoch subventionierten Gebiete eine 
gewisse Selbstverwaltung. Das System, aus 
Reichsmitteln Eisenbahnen zu bauen, hat England 
nur in einem Falle, und zwar aus strategischen 
Gründen, befolgt, nämlich bei der Ugandabahn, 
welche unter der englischen Staatsschuld mit dem 
Betrage von 1 768 000 Pfund Sterling figuriert. 
Hierbei möchte ich noch bemerken, daß auch die 
Ablösung der Rechte der Royal Niger Company 
mit etwa 16 Millionen Mark von England auf 
Anleihen übernommen ist, während die Zahlung, 
die Deutschland an die Deutsch-Ostafrikanische 
Gesellschaft und an die Neu-Guinea-Kompagnie 
mit gegenwärtig noch 1 Million Mark pro Jahr 
leistet, den Schutzgebieten direkt angelastet wird 
und von ihnen aufgebracht werden soll. Welchen 
Weg Deutschland in dieser Richtung einschlagen 
will, steht natürlich noch dahin. Man kann auch in 
Europa die Verhältnisse eines Landes auf das 
andere nicht ohne weiteres übertragen, aber es 
ist für die Entschließung nötig, daß es auch den 
mit volkswirtschaftlichem Verständnis ausgestatteten 
Kreisen bekannt sei, was andere Länder mit 
langer Erfahrung getan haben, und ich möchte 
gleich hier einige Bemerkungen daran anschließen, 
  
was denn das französische System ist hinsichtlich 
der lokalen Verwaltung seiner Schutzgebiete. 
Frankreich hat mit seinen Kolonien die ver- 
schiedensten Phasen durchgemacht; es hat sie zu- 
nächst direkt und ganz von der Heimat verwalten 
lassen. Späterhin hat es seinen Kolonien eine 
so weite Selbstverwaltung gewährt, daß sich Un- 
uträglichkeiten daraus ergeben haben, die nun- 
mehr zu einem gemischten System geführt haben, 
welches ungefähr, wie folgt, aussieht: Die Kolonien 
haben in der Aufstellung ihrer eigenen Budgets 
einen ziemlich weiten Spielraum, sie sind aber 
gesetzlich verpflichtet, obligatorische Ausgaben ein- 
äustellen, welche je nach den Kolonien verschieden 
sind. Die obligatorischen Ausgaben für die drei 
alten Kolonien, Martinique, Guadeloupe und 
Réunion, sind nach dem Budget vom Jahre 1866 
zuerst festgelegt worden, wie folgt: 
1. Zahlung der Anuleiheschuld, 
2. Unterhaltung der Regierungsgebände und 
des Personals derselben, 
3. die Unterhaltung der für gerichtliche und 
religiöse Zwecke dienenden Gebände, 
4. die Miete und die Erhaltung der Privat= 
wohnung des Gonverneurs, 
5. das Lokal für die Beamten des Gon- 
vernements, ' 
6. ein Teil der Unterhaltung und der Saläre 
für öffentlichen Unterricht, Polizei-, Irren= und 
Armenwesen, 
7. die Unterbringung der Polizei, 
8. die Rückbeförderung der Emigranten, 
9. die Kosten der Veröffentlichung der Finanz-= 
rechnung, 
10. der der Kolonie aufliegende Betrag zu 
den Reichskosten, 
11. gewisse unvorhergesehene Ausgaben. 
Durch weitere Gesetze wurde diese Liste teils 
abgerundet, teils auf die meisten anderen Kolonien 
übertragen. Für Cochinchina sind noch eine An- 
zahl von anderen Ausgaben des Budgets als 
obligatorisch eingesetzt, mit anderen Worten, vor- 
ausgesetzt, daß die Kolonie alle diese elf oder 
mehr Ausgaben bestreitet, ist sie im übrigen hin- 
sichtlich ihrer finanziellen Gebarung unabhängig. 
Im Jahre 1900 wurden die obligatorischen 
Ausgaben der Kolonien neu festgesetzt und etwas 
reduziert. Seit diesem Jahr erhielt auch Algier 
die finanzielle Selbstverwaltung. Die Militär-= 
lasten trägt in den französischen Kolonien im 
allgemeinen jetzt das Mutterland. Hinsichtlich 
der Beschaffung der für Eisenbahn= und andere 
jetzt oder in Zukunft werbende Anlagen ist 
Frankreich einen eigenen Weg gegangen, indem 
es für seine Kolouien, mit Ausnahme von Algier, 
seit 1890 koloniale Anleihen im Gesamtbetrage
	        
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