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für einen Menschen (Sänglinge ausgenommen) ohne Last . 1 Muarkt,
für einen Menschen mit Last, ohne Rücksicht auf Gewicht und Inhalt 3 -
für ein Lasttier mit Last, ohne Rücksicht auf Gewicht und Inhalt — 6 -
für ein Pferd oder Maultier oder Esel ohne Last. .. . .2 -
für ein Rind . ..........()
für ein Stück Kleinvieh ..... 0 )0 -
8 2. Die Gebühr wird für ein einmaliges Vegehen der Landelsstraße. kezn Rücksicht auf
die Entfernung oder Richtung erhoben.
§* 3. Das Gouvernement kann durch öffentliche Bekanntmachung Befreiung von der Ent-
richtung der Gebühr oder Herabsetzung der Gebühr anordnen, auch Handelsstraßen bezeichnen, auf
welchen keine Gebühr zu erheben ist, und bestimmte Wege für den Handelsverkehr schließen.
#§ 4. Wer es unternimmt, die im § 1 festgesetzte Gebühr zu hinterziehen, oder der letzten
Bestimmung des § 3 zuwiderhandel", wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Auch kann auf Einziehung der Lasten und Tiere, für welche die Gebühr hinterzogen werden
sollte oder mit denen ein geschlossener Weg betreten wurde, erkannt werden, ohne Unterschied, ob
sic dem Verurteilten gehören oder nicht.
§ 5. Die Verordnung tritt vom 1. Jannar 1907 ab in Kraft.
Lome, den 5. November 1906.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
Bekonntmachung des GCouverneurs von Togo, betr. Eerhebung der Wegegebühr.
Vom 5. November 1906.
Für das Begehen der Handelsstraßen
Sansanne Mangu— Jendi—Kete-Kratschi -Kpandu bzw. Palime,
Sansanne Mangu Basari—Sokode —Atakpamc,
Kirikfiri.— Sokode —Atakpame
sind die durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzten Wegegebühren nicht zu erheben.
Lome, den 5. November 1906.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
Bekanntmaochung des GCouverneurs von Togo, betr. Sollerhebung in Basari,
Jendi und Sokode.
Vom 5. November 1906.
Die Zollerhebung in Basari, Jendi und Sokode kommt mit Rücksicht auf die anstatt der
Zölle zur Erhebung gelangenden Wegegebühren vom 1. Jannar 1907 ab in Fortfall.
Lome, den 5. November 1906.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
Verordnung, betr. die Anwerbung und Kusführung von Eingeborenen der Ostkarolinen.
Vom 12. September 1906.
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1900, Seite 813)
in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches
Kolonialblatt 1903, Seite 509) wird verordnet, was folgt: