Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

Wie bereits 
Kolonialblatt Nr. 
geteilt wurde, 
in der Beilage zum Deutschen 
12 vom 16. Juni 1906 mit- 
sind früher in Togo bei Badja 
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Zeit vom 26. April bis 8. Mai 1906. Später 
sind dank der getroffenen Vorsichtsmaßregeln in 
Togo bisher keine Erkrankungen an Gelbfieber 
  
  
  
  
  
  
vier Fälle von Gelbfieber aufgetreten. Die be= oder gelbfieberverdächtige Krankheitsfälle mehr 
treffenden vier Europäer starben sämtlich in der vorgekommen. 
Schiffsverkehr des Schutzgebiets Togo. 
Nachweisung über Anzahl, Nationalität und Tonnengehalt der Schiffe, welche die Reecden des Schutzgebietes Togo 
im Kalenderjahre 1906 angelaufen haben. 
. *“e Reede von Lome Reede von Anecho Zusammen 
Nationalität 
der Schiffe Ralenderjahr Zu- Ab- Kalenderjahr Zu- Ab- Nalenderiahen= Ab- 
1906 1905 nahme nahme! 1906 1905 jsnahme nahme, 1006 1905 nahme nahme 
I. Anzahl der Schifse: 
A. Dampfer: 
deutsche 132 133 1 27 27 132 160 28. 
englische 36 38 2 7 7 36 45 — 9 
französische 25 30 5 12 — 12 25 12 17 
B. Segelschiffe: 
amerikanische 1 1 1 1 
portugiesische — 
zusammen. 194 201 7 16 46 191 217 5 3 
II. Registertons (netto) 
A. Dampfer: 
deutsche 268 709 249 95 42 557 42 557268 709 292 532 23 823 
englische 0 813 60 429 3 10 550 10 55060 813 70 979 10 166 
französische 33 804 40 967 7163 14 788 11788333 S04 55 750 21 946 
B. Segelschiffe: 
amerikanische 867 867 867 867 
portugiesische — — 
zusammen.61 193 351 37112822 67890 67 890 86x 193 419 261 55 06. 
  
  
  
  
  
  
Der Grund für den Nückgang in der Besuchszahl der Schiffe liegt hauprsächlich darin, daß seit dem 
18. Juli 1905, an welchem Tage die Neede von Anecho geschlossen wurde, die gesamte Ein= und Ausfuhr des S 
i T seewö- (Vgl. Nr. 5 
gebietes Togo seewärts nur noch über Lome erfolgt. 
Deutsch-Südwestafrika. 
Deutsch-Südwestafrika und Walkfischbal. 
Der Magistrat von Walfischbai hat Anweisung 
erhalten, das Kapsche Einwanderungsgesetz 
für dieses Gebiet in Kraft zu setzen. 
Diese Maßregel dürfte darauf zurückzuführen 
sein, daß eine große Anzahl bei der Truppe in 
Deutsch-Südwestafrika beschäftigter Konduktoren, 
Treiber usw., die wegen Dienstverweigerung oder 
Schutz- 
5 des Rolonialblatts für 1906, Seite 142.) 
Trunkenheit vorzeitig entlassen worden waren 
und daher ihren vertragsmäßigen Anspruch auf 
freie Rückbeförderung nach Kapstadt verwirkt 
hatten, in das Gebiet der Walfischbai hinein- 
strömten und der dortigen Behörde zur Last 
fielen. In Zukunft werden solche Personen nur 
dann in das Walfischbai-Gebiet hineingelassen 
werden, wenn sie im Besitz genügender Geldmittel 
sind, das heißt nach einer Verfügung des Kolo- 
nialsekretärs, wenn sie mindestens 20 K besitzen.
	        
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