Wie bereits
Kolonialblatt Nr.
geteilt wurde,
in der Beilage zum Deutschen
12 vom 16. Juni 1906 mit-
sind früher in Togo bei Badja
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Zeit vom 26. April bis 8. Mai 1906. Später
sind dank der getroffenen Vorsichtsmaßregeln in
Togo bisher keine Erkrankungen an Gelbfieber
vier Fälle von Gelbfieber aufgetreten. Die be= oder gelbfieberverdächtige Krankheitsfälle mehr
treffenden vier Europäer starben sämtlich in der vorgekommen.
Schiffsverkehr des Schutzgebiets Togo.
Nachweisung über Anzahl, Nationalität und Tonnengehalt der Schiffe, welche die Reecden des Schutzgebietes Togo
im Kalenderjahre 1906 angelaufen haben.
. *“e Reede von Lome Reede von Anecho Zusammen
Nationalität
der Schiffe Ralenderjahr Zu- Ab- Kalenderjahr Zu- Ab- Nalenderiahen= Ab-
1906 1905 nahme nahme! 1906 1905 jsnahme nahme, 1006 1905 nahme nahme
I. Anzahl der Schifse:
A. Dampfer:
deutsche 132 133 1 27 27 132 160 28.
englische 36 38 2 7 7 36 45 — 9
französische 25 30 5 12 — 12 25 12 17
B. Segelschiffe:
amerikanische 1 1 1 1
portugiesische —
zusammen. 194 201 7 16 46 191 217 5 3
II. Registertons (netto)
A. Dampfer:
deutsche 268 709 249 95 42 557 42 557268 709 292 532 23 823
englische 0 813 60 429 3 10 550 10 55060 813 70 979 10 166
französische 33 804 40 967 7163 14 788 11788333 S04 55 750 21 946
B. Segelschiffe:
amerikanische 867 867 867 867
portugiesische — —
zusammen.61 193 351 37112822 67890 67 890 86x 193 419 261 55 06.
Der Grund für den Nückgang in der Besuchszahl der Schiffe liegt hauprsächlich darin, daß seit dem
18. Juli 1905, an welchem Tage die Neede von Anecho geschlossen wurde, die gesamte Ein= und Ausfuhr des S
i T seewö- (Vgl. Nr. 5
gebietes Togo seewärts nur noch über Lome erfolgt.
Deutsch-Südwestafrika.
Deutsch-Südwestafrika und Walkfischbal.
Der Magistrat von Walfischbai hat Anweisung
erhalten, das Kapsche Einwanderungsgesetz
für dieses Gebiet in Kraft zu setzen.
Diese Maßregel dürfte darauf zurückzuführen
sein, daß eine große Anzahl bei der Truppe in
Deutsch-Südwestafrika beschäftigter Konduktoren,
Treiber usw., die wegen Dienstverweigerung oder
Schutz-
5 des Rolonialblatts für 1906, Seite 142.)
Trunkenheit vorzeitig entlassen worden waren
und daher ihren vertragsmäßigen Anspruch auf
freie Rückbeförderung nach Kapstadt verwirkt
hatten, in das Gebiet der Walfischbai hinein-
strömten und der dortigen Behörde zur Last
fielen. In Zukunft werden solche Personen nur
dann in das Walfischbai-Gebiet hineingelassen
werden, wenn sie im Besitz genügender Geldmittel
sind, das heißt nach einer Verfügung des Kolo-
nialsekretärs, wenn sie mindestens 20 K besitzen.