Volltext : Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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entspr.  ihrem  Ziel  Leistungen,  die  entweder  auf
Heilung  eines  körperlichen  Schadens  oder  auf  Ausgleich
  einer  wirtschaftlichen  Schädigung  gerichtet
simd.  Zu  jenen  gehören  bes.  ärztliche  Behandlung,
Arznei=  und  sonstige  Heilmittel,  Krankenhausbehandlung,
  zu  diesen  Kr  Geld,  Sterbegeld,  Unfallund
  Inv  Renten  usw.  Zu  jenen  gehören  im  wes.
die  Sach=  und  Dienstleistungen,  zu  diesen  die  Barleistungen,
  aber  mit  der  Einschränkung,  daß  auch
Sachleistungen  zum  Ausgleich  wirtschaftlicher  Einbußen
  gewaährt  werden,  z.  B.  der  in  der  Kr  Hauspflege
  enthaltene  Unterhalt.  So  bestimmen  ferner
die  100,  121,  daß  Trunksüchtigen  statt  der  Barleistungen
  ganz  oder  teilweise  Sachleistungen,  auch
Aufnahme  in  eine  Trinkerheilanst.,  gewährt  werden
  können  durch  die  Gde  des  Wohnorts,  auf  die
dann  der  Anspruch  auf  Barleistungen  im  Wert  der
Sachbezüge  übergeht;  das  VA.  (Beschlußausschuß)
entscheidet  hierüber  auf  Antrag  eines  beteiligten
Armenverbands  oder  der  Gde  Beh.  des  Wohnorts
oder  von  Amts  wegen.  Welche  Leistungen  jeweils  zu
gewähren  sind  und  was  sie  enthalten  müssen,  bestimmt
  das  Ges.  genau.  Die  Gewährung  einer
andern  Leist.  an  ihrer  Stelle  ist  nur  in  den  ges.
bes.  bestimmten  Fällen  zulässig  (z.  B.  Kr  Hauspfl.
an  Stelle  der  Krpfl.  und  des  KrGelds,  §  184).
Ueber  die  ges.  vorgeschr.  Leist.  („Regelleistungen“
der  Kr.)  hinaus  dürfen  die  VT.  nach  näherer
Best.  des  Ges.  gewisse  weitere  Leist.  („Mehrleist.“
der  Kr  V.)  machen.  Art  und  Inhalt  der  Leist.  sind
für  jeden  Vers  Zweig  bes.  bestimmt.  Nur  für  die
ärztliche  Behandlung  sind  f.  allg.  Vorschr.
gegeben,  §  122,  123:  Die  ärztl.  Behandlung  i.  S.
der  RVO.  wird  durch  approb.  Aerzte,  bei  Fahnkr.
auch  durch  appr.  Zahn  Ac.  (§  29  GewO.)geleistet.
Sie  umfaßt  Hilfeleistungen  anderer  Pers.,  wie
Bader,  Hebammen,  Heildiener,  Heilgehilfen,
Krankenwärter,  Masseure  u.  dgl.,  sowie  Zahntechn.,
nur  dann,  wenn  der  Arzt  (Zahn  A.)  sie  anordnet
oder  wenn  in  dringenden  Fällen  kein  appr.  A.
(Zahn  A.)  zugezogen  werden  kann.  §  19  VV.  RO.
bestimmt,  daß  die  Wund#e.  II.  Abt.  innerhalb  des
Nahmens  der  ihnen  erteilten  Ermächtigung,  §  1
Nr.  2,  Min  IV.  8.  4.  1872,  Rgbl.  143,  selbst.  ärztliche
  Hilfe  leisten  können.  Bei  Zahnkrh.  mit  Ausschluß
  von  Mund=  und  Kieferkrh.  kann  die  Behandlung
  außer  durch  Zahn  Ae.  mit  Zust.  des  Verfs.
auch  durch  Zahntechn.  gewährt  werden,  nach  der
Min  JVerf.  20.  9.  13,  Rgbl.  239,  auch  ohne  Zust.
des  Vers.,  soweit  nicht  das  CVA.  ein  Bedürfnis
hiefür  in  einzelnen  VW#  Bez.  verneint  hat.  Heildiener
  u.  Heilgehilfen  hat  das  Min.  hiezu  nicht
ermächtigt.  Bahniechn  sind  nach  der  gen.  Min.=Verf.
  solche  ausschließl.  die  Zahnheilk.  ausübende
Zahntechn.,  die  von  dem  Buchführungszwang  des
Art.  10  Abs.  2  Olrztges.,  s.  d.,  befreit  sind,
s.  §  21  VO  Arztges.,  nach  dem  Min  Erl.  24.4.
14,  A#l.  192,  auch  diejenigen,  die  ohne  Befreiung
vom  Buchführungszwang  die  Zahnheilk.  selbst
ausüben,  sofern  sie  von  dem  für  ihren  Wohnsitz
zust.  VA.  als  solche  anerkannt  werden.
Ul.  Zusammentreffen  der  Entschädigunsb#ansporüche
  aus  versch.  Vers  Zweigen  miteinander
  und  mit  andern  Rechtsverhältnissen.
  —  1.  Verhältnis  der

Reichsversicherung.

Vers  Zweige  der  d.  Sozial  .  (l(einschl.  Angest
  V.)  zueinander.  Die  allen  4  VersBweigen  gemeinsame
  Hauptaufgabe  der  Bekämpfung  der
durch  Erwerbsunfähigkeit  oder  Minderung  der
Erwerbsfähigkeit  erzeugten  oder  drohenden  wirtschaftlichen
  ädigungen  verfolgt  jeder  Vers.=weig
  in  bes.  Weise  auf  seinem  bes.  Gebiet.
ie  Kr  UL.  gewährt  Fürsorge  durch  Krcflege
und  Geldleistungen  für  ErkrFälle  auf  26  Wochen
als  ges.  Regel,  ferner  Fürsorge  für  die  durch
Schwangerschaft  und  Niederkunft  eintretenden
Störungen  der  Erwerbstätigkeit.  Sie  ersaßt,
  wie  es  schon  zum  Unterschied  von
der  UnfV.  und  Inv.=  und  HintV.  ausgedrückt
  wurde,  die  kurzfristigen,  vorübergehenden
Schäden  und  das  Anfangsstadium  der  langfristigen,
dauernden  Schäden.  Die  Unf  V.  greift  mit  KrBehandlung
  und  Geldrenten  ein,  wenn  ein  entschpfl.
Unfall  vorliegt,  und  zwar  vom  Beginn  der  14.  W.
nach  dem  Unfall.  Die  Inv  V.  sorgt  mit  Geldrenten
für  die  invalid  geword.  Vers.,  die  mit  ihr  verbundene
  Alters  V.  für  die  über  70  J.  alten,  noch
nicht  ind.  Vers.  Die  Angest  .  ist  ebenfalls  eine
Inv.=  und  Alt  V.,  nur  für  einen  zum  Teil  anderen
Personenkreis  als  die  Inv  V.  der  RVO.  und  mit
einer  zum  Teil  etwas  anders  geregelten  Fürsorge.
Der  Tod  des  Vers.  erzeugt  EntschAnspr.  für  die
Angehörigen  in  allen  4  Vers=  Zweigen,  bei  Kr  V.  den
Anspr.  auf  Sterbegeld,  bei  UnfV.  den  Anspr.  auf
Sterbegeld  und  Hinterbl  Renten,  bei  der  der  Inv  V.
neu  angegliederten  Hint  V.  und  ebenso  bei  der
Angest  V.  Anspr.  auf  Hinterbl  Bezüge,  je  nach  den
näheren  ges.  Best.  Die  3  Zweige  der  NVers.  i.  S.
d.  RVO.  erfassen  zum  größten  Teil  einen  und
denselben  Pers  Kreis,  s.  o.  I.  2.  Etwa  1/8  der  Lohn.
arbeiter  sind  sowohl  in  der  Kr  V.  wie  in  der  Uns  V.
und  Inv.=  und  Hint  V.  versichert.  Der  Mitgl  Kreis
der  Kr  V.  und  der  Inv.=  und  Hin  V.  stimmt  nach
der  RVO.  beinahe  ganz  überein.  Die  Angest  V.  erstreckt
  sich  auf  einen  gewöhnlich  unter  dem  Namen
„Privatbeamte“  zusammengefaßten  Pers  Kreis,  von
dem  mind.  ½  aber  auch  der  Inv.=  und  Hint  V.  und
der  Kr  V.  und  ein  wohl  nicht  viel  kleinerer  Teil
auch  der  UnfV.  angehört.  —  Die  Abgrenzung
der  Kreise  der  Unf  V.  und  der  Kro  .  ist
demnach  so,  daß  durch  Betriebsunfälle  verursachte
Beschäd.,  die  Krankh.  i.  S.  d.  Kr  V.  darstellen,  in
den  ersten  13  W.  der  KrV.  zur  Last  fallen;  in
dieser  Zeit  erledigt  sich  aber  der  weitaus  größte
Teil  von  ihnen  und  führt  so  überhaupt  nicht  zu
einem  Eingreifen  der  Unf  V.  Das  Vorliegen  eines
Betriebsunfalls  ist  jedoch  auch  für  die  Schandlung
in  den  ersten  18  W.  insofern  von  rechtl.  Bedeutung,
als  einmal  gem.  §  578  von  der  5.  W.  nach  dem
Unf.  das  KrGeld  auf  *  des  Grundlohns  steigt,
wofür  die  KK.  nach  §5  576,  577  von  der  BGenoss.
oder  dem  Untern.  Ersatz  bekommt,  und  als  weiter
der  Träger  der  Unf  V.  nach  §  1513  jederzeit  das
Recht  zur  Uebernahme  des  Heilverfahrens  hat,
wobei  er  in  den  ersten  13  W.  dem  Vers.  die  Leist.
seiner  KK.  zu  gewähren  hat  und  dafür  das  von  i
Ersparte  ersetzt  bekommt;  vergl.  hiezu  die  Bek.
des  RV.  über  die  vertragl.  Regelung  der  Bezieh.
  zwischen  BGen.  u.  KK.  gemäß  §  1513,  1501,
1503  RVO.,  vom  1.  11.  13,  Amtl.  Nachr.  688.