Deutschland. 67
lassen ebensowohl die Executionstruppen in Holstein als das Heer der Verbündeten
in Schleswig als bedroht erscheinen und schon jetzt werden erstere
gegen Angriffe von Norden her nur durch die Occupation des Herzogthums
Schleswigs durch österreichische und preußische Truppen gedeckt. Insofern dadurch,
wie dies auch durch den k. sächsischen Antrag vom 13. Februar d. J.
anerkannt wird, das Bedürfniß einer verstärkten Besetzung Holsteins hervortritt,
sind zu diesem Zwecke, den obengedachten Bundesbeschüssen gemäß, zunächst
Oesterreich und Preußen berufen, das Executionscorps unter
Generallieutenant v. Hake wieder auf die erforderliche Stärke zu bringen,
also die erwähnten, von ihnen disponibel gehaltenen ersten Reserven von je
5000 Mann in Holstein aufzustellen. Es ist aber damit zugleich der weiter
vorgesehene Fall eingetreten, daß die von Oesterreich und Preußen bereit gehaltenen
„überlegenen Streitkräfte“, die zur Deckung der Executionsaufstellung
im Norden sich in Activität befinden, zu demjenigen Zusammenwirken mit
den übrigen Bundesexecutionstruppen berufen sind, welches nach Maßgabe
der getroffenen Verabredungen der gemeinsame und einheitliche Oberbefehl
bedingt, über den Oesterreich und Preußen sich verständigt hatten.
Die Gesandten von Oesterreich und Preußen sind angewiesen, noch besonders
hervorzuheben, wie dringend nothwendig vom bloß militärischen Gesichtspunkte
aus diese Einheit des militärischen Oberbefehls für die in den beiden Herzogthümern
Holstein und Schleswig aufgestellten Truppen ist. Der Schutz gegen
feindliche Angriffe, das dazu nöthige Ineinandergreifen der strategischen Operationen
und der Erfolg des offensiven, wie defensiven Kampfes
gegen den gemeinsamen Gegner können nur durch die einheitliche Leitung
gesichert werden. Die Regierungen von Oesterreich und Preußen finden
diese Maßregel in den bereits von der h. Bundesversammlung genehmigten
Verabredungen, deren Voraussetzungen jetzt eingetroffen sind, begründet. Sie
wünschen aber um so mehr eine nochmalige Gutheißung derselben durch
die h. Bundesversammlung, als dadurch zugleich allen weiteren Irrungen
und Mißverständnissen, wie sie bei neuerlichen Vorgängen in Altona
stattgefunden haben, vorgebeugt und das ganze Verhältniß dauernd
regulirt werden würde. Sie sehen es zugleich als selbstverständlich
an — wie dies schon in dem Ausschußvortrage vom 19. Sept. v. J. ausgesprochen
ist —, daß nunmehr auch die Regierungen von Oesterreich und
Preußen je einen Civilcommissär ernennen, welche in Gemeinschaft mit
dem k. sächsischen und dem k. hannöverischen Commissarius die Verwaltung
des Herzogthums Holstein zu leiten und in den gemeinsamen Angelegenheiten
die Beziehungen zur Verwaltung Schleswigs zu vermitteln haben
würden.“
25. Febr. (Schleswig). 700 Männer aus Angeln huldigen in Kiel
dem Herzog Friedrich als ihrem legitimen Landesherrn.
„ „ (Holstein). Die seit dem 12. d. M. in Holstein stationirten
preuß. Truppen (Brigade des Generals v. Naven) werden der alliirten
Armee einverleibt und ziehen die weiße Armbinde an.
26. „ (Schleswig). Eine Monstredeputation von fast 1500 Mitgliedern
aus allen Theilen des Landes huldigt in Kiel dem Herzog Friedrich
als ihrem legitimen Landesherrn.
26./27. Febr. (Württemberg). Debatte der II. Kammer über den von
der Regierung geforderten außerordentlichen Militärcredit. Mittheilungen
des Ministers von Hügel über die Resultate der Würzburger
Ministerconferenz. Die Kammer bewilligt mit 55 gegen 15 Stimmen
die geforderten Credite,