Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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2)  dem  Kreise  seit  mindestens  einem  Jahre  durch  Grundbesitz  oder  Wohnsitz
angehören,  und  zugleich  mindestens  während  eines  vierjährigen  Zeitraumes,
  entweder

a)  als  Referendare  im  Vorbereitungsdienste  bei  den  Gerichten  und
Verwaltungsbehörden

oder

b)  in  Selbstverwaltungsämtern  des  betreffenden  Kreises,  des  Bezirkes
oder  der  Provinz,  —  jedoch  nicht  lediglich  als  Stellvertreter  oder
als  Mitglieder  von  Kreiskommissionen  —

thätig  gewesen  sind.
Auf  den  Zeitraum  von  vier  Jahren  kann  den  zu  2b  bezeichneten  Personen

eine  Beschäftigung  bei  höheren  Verwaltungsbehörden  bis  zur  Dauer  von  zwei
Jahren  in  Anrechnung  gebracht  werden.

.  67.
b.  Stellvertretung  desselben.

Behufs  Stellvertretung  des  Landrathes  werden  von  dem  Kreistage  aus
der  Zahl  der  Kreisangehörigen  zwei  Kreisdeputirte  auf  je  sechs  Jahre  gewählt.
Dieselben  bedürfen  der  Bestätigung  des  Oberpräsidenten.  Sie  sind  von  dem
Landrathe  zu  vereidigen.

Für  kürzere  Verhinderungsfälle  kann  der  Kreissekretär  als  Stellvertreter
eintreten.

§S.  68.
c.  Amtliche  Stellung  desselben.

Der  Landrath  führt  als  Organ  der  Staatsregierung  die  Geschäfte  der
allgemeinen  Landesverwaltung  im  Kreise  und  leitet  als  Vorsitzender  des  Kreistages
und  des  Kreisausschusses  die  Kommunalverwaltung  des  Kreises.

S.  69.
d.  Rechte  und  Mflichten  desselben.

Soweit  die  Rechte  und  Pflichten  des  Landrathes  nicht  durch  das  gegenwärtige
  Gesetz  abgeändert  sind,  oder  durch  die  im  F.  155  bezeichneten  Gesetze  eine
Abänderung  erfahren,  behält  es  bei  den  darüber  bestehenden  Vorschriften  auch
ferner  sein  Bewenden.

Demgemäß  hat  der  Landrath  auch  ferner  die  gesammte  Polizeiverwaltung
im  Kreise  und  in  dessen  einzelnen  Amtsbezirken,  Gemeinden  und  Gutsbezirken
—  jedoch  mit  Ausnahme  derjenigen  Gemeinden  und  Gutsbezirke,  welche  nach
6.  36  bezüglich  der  Polizeiverwaltung  mit  dem  Bezirke  einer,  einen  Stadtkreis
bildenden  oder  zu  einem  solchen  gehörenden  Stadt  vereinigt  worden  sind  —  zu
überwachen.

Nr.  9299.)