Volltext : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Deutschland.  67

lassen  ebensowohl  die  Executionstruppen  in  Holstein  als  das  Heer  der  Verbündeten
  in  Schleswig  als  bedroht  erscheinen  und  schon  jetzt  werden  erstere
gegen  Angriffe  von  Norden  her  nur  durch  die  Occupation  des  Herzogthums
Schleswigs  durch  österreichische  und  preußische  Truppen  gedeckt.  Insofern  dadurch,
  wie  dies  auch  durch  den  k.  sächsischen  Antrag  vom  13.  Februar  d.  J.
anerkannt  wird,  das  Bedürfniß  einer  verstärkten  Besetzung  Holsteins  hervortritt,
  sind  zu  diesem  Zwecke,  den  obengedachten  Bundesbeschüssen  gemäß,  zunächst
  Oesterreich  und  Preußen  berufen,  das  Executionscorps  unter
Generallieutenant  v.  Hake  wieder  auf  die  erforderliche  Stärke  zu  bringen,
also  die  erwähnten,  von  ihnen  disponibel  gehaltenen  ersten  Reserven  von  je
5000  Mann  in  Holstein  aufzustellen.  Es  ist  aber  damit  zugleich  der  weiter
vorgesehene  Fall  eingetreten,  daß  die  von  Oesterreich  und  Preußen  bereit  gehaltenen
  „überlegenen  Streitkräfte“,  die  zur  Deckung  der  Executionsaufstellung
im  Norden  sich  in  Activität  befinden,  zu  demjenigen  Zusammenwirken  mit
den  übrigen  Bundesexecutionstruppen  berufen  sind,  welches  nach  Maßgabe
der  getroffenen  Verabredungen  der  gemeinsame  und  einheitliche  Oberbefehl
  bedingt,  über  den  Oesterreich  und  Preußen  sich  verständigt  hatten.
Die  Gesandten  von  Oesterreich  und  Preußen  sind  angewiesen,  noch  besonders
hervorzuheben,  wie  dringend  nothwendig  vom  bloß  militärischen  Gesichtspunkte
aus  diese  Einheit  des  militärischen  Oberbefehls  für  die  in  den  beiden  Herzogthümern
  Holstein  und  Schleswig  aufgestellten  Truppen  ist.  Der  Schutz  gegen
feindliche  Angriffe,  das  dazu  nöthige  Ineinandergreifen  der  strategischen  Operationen
  und  der  Erfolg  des  offensiven,  wie  defensiven  Kampfes
gegen  den  gemeinsamen  Gegner  können  nur  durch  die  einheitliche  Leitung
  gesichert  werden.  Die  Regierungen  von  Oesterreich  und  Preußen  finden
diese  Maßregel  in  den  bereits  von  der  h.  Bundesversammlung  genehmigten
Verabredungen,  deren  Voraussetzungen  jetzt  eingetroffen  sind,  begründet.  Sie
wünschen  aber  um  so  mehr  eine  nochmalige  Gutheißung  derselben  durch
die  h.  Bundesversammlung,  als  dadurch  zugleich  allen  weiteren  Irrungen
und  Mißverständnissen,  wie  sie  bei  neuerlichen  Vorgängen  in  Altona
stattgefunden  haben,  vorgebeugt  und  das  ganze  Verhältniß  dauernd
regulirt  werden  würde.  Sie  sehen  es  zugleich  als  selbstverständlich
an  —  wie  dies  schon  in  dem  Ausschußvortrage  vom  19.  Sept.  v.  J.  ausgesprochen
  ist  —,  daß  nunmehr  auch  die  Regierungen  von  Oesterreich  und
Preußen  je  einen  Civilcommissär  ernennen,  welche  in  Gemeinschaft  mit
dem  k.  sächsischen  und  dem  k.  hannöverischen  Commissarius  die  Verwaltung
des  Herzogthums  Holstein  zu  leiten  und  in  den  gemeinsamen  Angelegenheiten
die  Beziehungen  zur  Verwaltung  Schleswigs  zu  vermitteln  haben
würden.“

25.  Febr.  (Schleswig).  700  Männer  aus  Angeln  huldigen  in  Kiel
dem  Herzog  Friedrich  als  ihrem  legitimen  Landesherrn.

„  „  (Holstein).  Die  seit  dem  12.  d.  M.  in  Holstein  stationirten
preuß.  Truppen  (Brigade  des  Generals  v.  Naven)  werden  der  alliirten
Armee  einverleibt  und  ziehen  die  weiße  Armbinde  an.

26.  „  (Schleswig).  Eine  Monstredeputation  von  fast  1500  Mitgliedern
aus  allen  Theilen  des  Landes  huldigt  in  Kiel  dem  Herzog  Friedrich
als  ihrem  legitimen  Landesherrn.

26./27.  Febr.  (Württemberg).  Debatte  der  II.  Kammer  über  den  von
der  Regierung  geforderten  außerordentlichen  Militärcredit.  Mittheilungen
  des  Ministers  von  Hügel  über  die  Resultate  der  Würzburger
Ministerconferenz.  Die  Kammer  bewilligt  mit  55  gegen  15  Stimmen
  die  geforderten  Credite,