Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

732  Nr.  103.  1917.

Wandsbek,  Lübeck,  Ratzeburg,  Güstrow,  Wismar,  Ludwigslust,  Parcim,
  Neustrelitz,  Schwerin,  Rostock,  Kommandantur  Lockstedter  Lager,
aren,  Plön,  Mölln,  Warnemünde.  »
Wo  keine  Garnisonkommandos  am  Platze  sind,  hat  die  Anmeldung  bei  dem  dem
betreffenden  Orte  nächstgelegenen  Garnisonkommando  zu  erfolgen.

§2.  ,

Die  Anmeldepflicht  für  den  Drucker  oder  die  Vervielfältigungsanstalt  fällt  fort,

wenn  die  zum  Druck  oder  zur  Vervielfältigung  übergebene  Unterlage  bereits  den  deutlich
  sichtbaren  Freigabevermerk  der  zuständigen  Zensurstelle  trägt.

83.

Es  ist  verboten,  das  angemeldete  Erzeugnis  vor  Ablauf  einer  Frist  von  72  Stunden
oder  entgegen  einer  innerhalb  dieser  Frist  ergehenden  Anordnung  zu  verbreiten  oder
auszuhändigen.  Die  Frist  beginnt  mit  der  Aufgabe  der  vorschriftsmäßigen  Anmeldung
zur  Post  oder  mit  der  gegen  Quittung  erfolgten  Abgabe  bei  der  Überwachungsstelle.

ei  der  Postaufgabe  empfiehlt  sich  Aufgabe  unter  Einschreiben,  damit  über  die
Absendung  kein  Zweifel  besteht.
*4.

Die  Bezeichnung  als  „Manufkript“  oder  als  „Brief"“  oder  als  „Vertraulich“",
„Nur  für  Mitglieder“,  zum  „Privatgebrauch“  usw.  entbindet  nicht  von  der  Anmelde-Räicht,
  desgleichen  ist  die  Höhe  der  Auflage  und  der  Umfang  der  Verbreitung  für  die

mmeldepflicht  ohne  Belang.
g  6.

Als  Vervielfältigungen  Jnd  auch  anzusehen:  Klischees,  Matrizen  und  ährliche
zur  Herstellung  von  weiteren  Vervielfältigungen  dienende  Erzeugnisse.

8  6.
Den  Presseerzeugnissen  stehen  alle  auf  mechanischem  oder  chemischem  Wege  bewirkten
  Vervielfältigungen  einschließlich  der  Abzüge  und  Durchschläge  von  Schreibmaschinenschrift
  sowie  Abbildungen  gleich.  "

§7-  -.

Zuwiderhandlungen  werden,  wenn  die  Gesetze  keine  höhere  Strafe  bestimmen,

mit  Gefänguse  bis  zu  einem  Jahre  und  bei  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  bestraft.

 

Die  Zivilbehörden  werden  um  baldmöglichste  Veröffentlichung  gebeten.
v.  Falk.