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die Zollpräferenz heraufgesetzt. Was die Zollsätze
anlangt, so unterscheidet der neue Tarif 6 Klassen.
In den Klassen 1 bis 3 werden für eine Reihe
von Gütern besondere Einfuhrzölle festgesetzt, und
zwar im allgemeinen aus Gründen einer Be-
günstigung der inländischen Produktion oder der
Industriebildung. Klasse 4 legt auf eine weitere
Reihe von Artikeln, bei denen die Einfuhr unter
günstigen Zollbedingungen erwünscht erschien (wie
bei landwirtschaftlichen oder industriellen Maschinen
und Requisiten, Zaundraht, Rohpapier usw.),
einen niedrigen Zoll von 3 v. H. Eine Anzahl
von Gütern genießt nach Klasse 5 Zollfreiheit.
Die allgemeine Zollrate beträgt nach Klasse 6
15 v. H. vom Wert gegen 10 v. H. bisher. Die
Jollbevorzugung, die früher im allgemeinen auf
2½ v. H. des Wertes hinauslief, ist jetzt auf
3 v. H. erhöht, so daß die Güter der Klasse 4
bei britischem Ursprung zollfrei eingehen, die der
Klasse 6 12 v. H. vom Wert gegen früher
7½ v. H. bahen.
Der Umstand, daß der neue Zolltarif die Zoll-
bevorzugung auf britische Güter von 2½ v. H.
auf 3 v. H. erhöht, kann zweifellos nicht dazu
angetan sein, den deutschen Export im Wett-
bewerb mit Großbritannien zu fördern. Immer-
hin scheint aber in deutschen oder aus Deutsch-
land beziehenden Importeurkreisen Südafrikas die
Auffassung vorzuherrschen, daß der neue Tarif
der Ausfuhr nach Südafrika zwar ungünstiger,
aber im allgemeinen nicht verhängnisvoll ist und
daß es auch in Fällen, wo ein Verzicht auf einen
entsprechenden Teil des Nutzens nicht angängig
sein sollte, den deutschen Exporteuren gelingen
wird, ihren Waren durch deren Qualität einen
Absatz auf dem südafrikanischen Markt zu sichern.
Erwähnenswert ist, daß in einem wichtigen
Ausfuhrartikel der neue Tarif eine günstigere
Stellung der deutschen Ware auf dem süd-
afrikanischen Markt zur Folge haben dürfte. Es
ist dies der Zucker, der einen wesentlichen Bestand-
teil der deutschen Ausfuhr nach Südafrika bildet
(1904: 8 818 571 engl. Pfund, 1905: 6 356 900
engl. Pfund). Der alte Zolltarif unterschied für
die Verzollung raffinierten Zucker (Zoll 5 sh pro
100 engl. Pfund) und nicht raffinierten Zurker
(Zoll 3 sh 6·(| pro 100 engl. Pfund). Bei der
Auslegung, welche die südafrikanischen Zollbehörden
dem Begriff der Raffinierung zuteil werden ließen,
kam es, daß der deutsche Rübenzucker bei der
Einfuhr stets als raffiniert verzollt werden mußte,
während der Rohrzucker von der Insel Mauritius
(Einfuhr 1904: 77 019 991 engl. Pfund, 1905:
68 610 809 engl. Pfund) als unraffiniert ins Land
ging. Der neue Zolltarif dagegen legt den Zoll
von 5 sh. auf festbestimmte Sorten, nämlich
Kandis-(candvy), Hut-(loasZucker, Puder-(castor)
Zucker, sogenannten Patent= (icingz) Zucker und
Würfel= (cube) Zucker, während für alle anderen
Arten der Zoll von 3 S. 6 (1 erhoben werden
soll. Da auf Grund dieser neuen Zollbestimmungen
auch der Mauritius-Rohrzucker mit 5 Sh verzollt
werden muß, dürften sich die Einfuhraussichten
für Rübenzucker wesentlich gebessert haben.
Au dieser Stelle ist auch noch eine Be-
stimmung im neuen Zolltarif zu erwähnen, die
dem Importhandel eine Erschwerung zu bringen
schien. Um das südafrikanische Druckgewerbe zu
fördern, ist in den neuen Tarif (Stelle 413 u) die
Bestimmung aufgenommen, daß alle Druckerzeug-
nisse der kaufmännischen Reklame, wie Kataloge,
Preislisten, Plakate usw., einem Eingangszoll von
25 v. H. oder mindestens 2 pro engl. Pfund
unterliegen sollen. Auf Grund dieser Bestimmung
wurde anfänglich von den südafrikanischen Zoll-
behörden jede einzelne Sendung, auch wenn sie
als kleine Drucksache durch die Post einging, nicht
nur mit einem Zoll von mindestens 1 d, sondern
auch mit einer Abfertigungsgebühr von 6 d be-
legt. Die Zollbehörden haben sich nachträglich
veranlaßt gesehen, die Maßregel dahin abzuändern,
daß solche Drucksachen bis zum Gewicht von
½ Pfund (engl.) wie früher gollfrei eingelassen
werden. Sofern es sich also nicht um Massen-
versendung ihrer Kataloge usw. an ihre hiesigen
Agenten handelt, werden deutsche Exporteure gut
daran tun, ihre Postsendungen von Reklame-
drucksachen so einzurichten, daß deren Gewicht
sich unter ½ Pfund (engl.) hält, da sie sonst auf
seiten der Adressaten Annahmeverweigerung zu
gewärtigen haben.
(Nach einem Berichte des Mais. Generallon##ulats
in Napstadt.)
Der Handel von Britisch-Somaliland
im Jahre 1905/06.
Der Handel von Britisch= Somaliland wies im
Jahre 190 5/06 und in den Vorjahren folgende
Werte auf:
Einfuhr Ausfuhr Zusammen
Jahr Rupien Rupien Rupien
1901/02 4 616 961 1 664 300 9 281 261
1902/03 3 926 698 3 638 159 7 564 857
1903/04 5 621 817 2 995 483 8 617 300
1904/05. 4 481 072 2 861 369 7342 441
1905/066 3 927 414 3 040 980 6 968 391
Die Einfuhr des Jahres 1905/06 verteilte
sich auf die einzelnen Häfen.
Berbera 2 129 168 Rupien
Bulhar 740 663
Heis 71 263
Karam .. 14 818
Zaiii3l3a 971 502
Zusammen 3 927 414 Rupien.