Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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die Zollpräferenz heraufgesetzt. Was die Zollsätze 
anlangt, so unterscheidet der neue Tarif 6 Klassen. 
In den Klassen 1 bis 3 werden für eine Reihe 
von Gütern besondere Einfuhrzölle festgesetzt, und 
zwar im allgemeinen aus Gründen einer Be- 
günstigung der inländischen Produktion oder der 
Industriebildung. Klasse 4 legt auf eine weitere 
Reihe von Artikeln, bei denen die Einfuhr unter 
günstigen Zollbedingungen erwünscht erschien (wie 
bei landwirtschaftlichen oder industriellen Maschinen 
und Requisiten, Zaundraht, Rohpapier usw.), 
einen niedrigen Zoll von 3 v. H. Eine Anzahl 
von Gütern genießt nach Klasse 5 Zollfreiheit. 
Die allgemeine Zollrate beträgt nach Klasse 6 
15 v. H. vom Wert gegen 10 v. H. bisher. Die 
Jollbevorzugung, die früher im allgemeinen auf 
2½ v. H. des Wertes hinauslief, ist jetzt auf 
3 v. H. erhöht, so daß die Güter der Klasse 4 
bei britischem Ursprung zollfrei eingehen, die der 
Klasse 6 12 v. H. vom Wert gegen früher 
7½ v. H. bahen. 
Der Umstand, daß der neue Zolltarif die Zoll- 
bevorzugung auf britische Güter von 2½ v. H. 
auf 3 v. H. erhöht, kann zweifellos nicht dazu 
angetan sein, den deutschen Export im Wett- 
bewerb mit Großbritannien zu fördern. Immer- 
hin scheint aber in deutschen oder aus Deutsch- 
land beziehenden Importeurkreisen Südafrikas die 
Auffassung vorzuherrschen, daß der neue Tarif 
der Ausfuhr nach Südafrika zwar ungünstiger, 
aber im allgemeinen nicht verhängnisvoll ist und 
daß es auch in Fällen, wo ein Verzicht auf einen 
entsprechenden Teil des Nutzens nicht angängig 
sein sollte, den deutschen Exporteuren gelingen 
wird, ihren Waren durch deren Qualität einen 
Absatz auf dem südafrikanischen Markt zu sichern. 
Erwähnenswert ist, daß in einem wichtigen 
Ausfuhrartikel der neue Tarif eine günstigere 
Stellung der deutschen Ware auf dem süd- 
afrikanischen Markt zur Folge haben dürfte. Es 
ist dies der Zucker, der einen wesentlichen Bestand- 
teil der deutschen Ausfuhr nach Südafrika bildet 
(1904: 8 818 571 engl. Pfund, 1905: 6 356 900 
engl. Pfund). Der alte Zolltarif unterschied für 
die Verzollung raffinierten Zucker (Zoll 5 sh pro 
100 engl. Pfund) und nicht raffinierten Zurker 
(Zoll 3 sh 6·(| pro 100 engl. Pfund). Bei der 
Auslegung, welche die südafrikanischen Zollbehörden 
dem Begriff der Raffinierung zuteil werden ließen, 
kam es, daß der deutsche Rübenzucker bei der 
Einfuhr stets als raffiniert verzollt werden mußte, 
während der Rohrzucker von der Insel Mauritius 
(Einfuhr 1904: 77 019 991 engl. Pfund, 1905: 
68 610 809 engl. Pfund) als unraffiniert ins Land 
ging. Der neue Zolltarif dagegen legt den Zoll 
von 5 sh. auf festbestimmte Sorten, nämlich 
Kandis-(candvy), Hut-(loasZucker, Puder-(castor) 
  
Zucker, sogenannten Patent= (icingz) Zucker und 
Würfel= (cube) Zucker, während für alle anderen 
Arten der Zoll von 3 S. 6 (1 erhoben werden 
soll. Da auf Grund dieser neuen Zollbestimmungen 
auch der Mauritius-Rohrzucker mit 5 Sh verzollt 
werden muß, dürften sich die Einfuhraussichten 
für Rübenzucker wesentlich gebessert haben. 
Au dieser Stelle ist auch noch eine Be- 
stimmung im neuen Zolltarif zu erwähnen, die 
dem Importhandel eine Erschwerung zu bringen 
schien. Um das südafrikanische Druckgewerbe zu 
fördern, ist in den neuen Tarif (Stelle 413 u) die 
Bestimmung aufgenommen, daß alle Druckerzeug- 
nisse der kaufmännischen Reklame, wie Kataloge, 
Preislisten, Plakate usw., einem Eingangszoll von 
25 v. H. oder mindestens 2 pro engl. Pfund 
unterliegen sollen. Auf Grund dieser Bestimmung 
wurde anfänglich von den südafrikanischen Zoll- 
behörden jede einzelne Sendung, auch wenn sie 
als kleine Drucksache durch die Post einging, nicht 
nur mit einem Zoll von mindestens 1 d, sondern 
auch mit einer Abfertigungsgebühr von 6 d be- 
legt. Die Zollbehörden haben sich nachträglich 
veranlaßt gesehen, die Maßregel dahin abzuändern, 
daß solche Drucksachen bis zum Gewicht von 
½ Pfund (engl.) wie früher gollfrei eingelassen 
werden. Sofern es sich also nicht um Massen- 
versendung ihrer Kataloge usw. an ihre hiesigen 
Agenten handelt, werden deutsche Exporteure gut 
daran tun, ihre Postsendungen von Reklame- 
drucksachen so einzurichten, daß deren Gewicht 
sich unter ½ Pfund (engl.) hält, da sie sonst auf 
seiten der Adressaten Annahmeverweigerung zu 
gewärtigen haben. 
(Nach einem Berichte des Mais. Generallon##ulats 
in Napstadt.) 
  
Der Handel von Britisch-Somaliland 
im Jahre 1905/06. 
Der Handel von Britisch= Somaliland wies im 
Jahre 190 5/06 und in den Vorjahren folgende 
Werte auf: 
Einfuhr Ausfuhr Zusammen 
Jahr Rupien Rupien Rupien 
1901/02 4 616 961 1 664 300 9 281 261 
1902/03 3 926 698 3 638 159 7 564 857 
1903/04 5 621 817 2 995 483 8 617 300 
1904/05. 4 481 072 2 861 369 7342 441 
1905/066 3 927 414 3 040 980 6 968 391 
Die Einfuhr des Jahres 1905/06 verteilte 
sich auf die einzelnen Häfen. 
Berbera 2 129 168 Rupien 
Bulhar 740 663 
Heis 71 263 
Karam .. 14 818 
Zaiii3l3a 971 502 
Zusammen 3 927 414 Rupien.
	        
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