Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Besichtigungen ein von ihr zu bestimmender Beamter zugegen ist und daß etwaige Mängel unter 
seiner Mitwirkung festgestellt werden. Beamte des Gounvernements, welche in ihrer aufsichtsbehördlichen 
Diensttätigkeit in bezug auf die Verkehrsanlage auf dieser verkehren, sind von der Pächterin mit 
ihrem Gepäck und ihren Dienern gebührenfrei zu befördern. 
§5 19. Rückgabe. 
1. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses findet die Rückgabe aller gepachteten Gegenstände 
auf Grund des bei Beginn des Pachtverhältnisses gemäß § 4 ausgenommenen Verzeichnisses und 
der gemäß § 3 geführten Aufstellung über abgegangene und zugegangene Gegenstände statt. Die 
Gegemstände müssen sich im betriebsfähigen und ordnungsmäßigen Zustande befinden. 
2. Bei Rückgabe der Verkehrsanlage sind Materialien von gleichem Werte in natura oder 
Geld zu erstatten, wie sie beim Pachtbeginn übernommen sind, soweit sie nicht während der Pachtzeit 
mit Genehmigung des Gouvernements zu Neuanlagen gemäß § 8 verwendet sein werden. Im 
übrigen leistet die Pächterin für naturgemäße Wertverminderung der Gegenstände infolge ordnungs- 
mäßigen Gebrauchs keinen Ersatz. 
8 20. Überlassung und Ausbildung von Personal. 
1. Die Pächterin verpflichtet sich, ihre bei der Verkehrsanlage beschäftigten Bediensteten, 
soweit sie ihrer nicht mehr zur Abwickelung dieses Vertrages bedürfen wird, mit deren Einverständnis 
auf Wunsch des Verpächters am Tage der Rückgabe der Verkehrsanlage aus ihren Diensten zu 
entlassen, um ihnen den Eintritt in die Dienste des Gouvernements zu ermöglichen. 
Auch ist sie verpflichtet, vom 1. Januar 1908 ab auf Wunsch des Gouvernemens eine 
für den Betrieb und die Unterhaltung der Verkehrsanlage ausreichende Zahl von Bediensteten des 
Gouvernements in allen Dienstzweigen des Betriebes und der Unterhaltung kostenlos und gründlich 
auszubilden. Die Bezüge dieses letzteren Personals und seine Versicherung zahlt das Gouvernement. 
3J 21. Übergabe und Rückgabe. 
1. Die Übergabe bei Beginn und die Abnahme bei Beendigung der Pachtzeit erfolgt durch 
eine Kommission, bestehend aus einem Vertreter der Pächterin und zwei Vertretern des Verpächters. 
Von den letzteren muß einer technisch gebildet sein. 
2. Über die Verhandlungen der Kommission ist ein Protokoll aufzunehmen und in je einer 
Ausfertigung jeder Vertragspartei einzusenden. 
3. Findet eine Einigung der Kommissare über einzelne Punkte nicht statt, so sind diese 
Punkte im Protokoll auszuscheiden. Die Sondergutachten der Kommissare sind dem Protokoll beizufügen. 
Die Kosten der Tätigkeit der Kommission trägt jede Partei an ihrem Teil außerhalb 
dieses Vertrages. 
§ 22. Schiedsgericht. 
1. Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Pächterin und dem Verpächter hinsichtlich 
der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage, so namentlich auch nach Beendigung des Pacht- 
verhältnisses, werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht geschlichtet. 
2. Der Teil, welcher ein Schiedsgericht anrufen will, hat dem anderen Teil eine darauf 
hinzielende Erklärung zugehen zu lassen, in welcher er selbst einen Schiedsrichter benennt. Innerhalb 
zweier Wochen nach Empfang hat der andere Teil einen zweiten Schiedsrichter zu benennen. Diese 
Frist wird auf 8 Wochen verlängert, sofern sich die zur Ernennung der Schiedsrichter nach dem 
Vertrage oder kraft besonderer Vollmacht berufenen Vertreter beider Parteien nicht im selben Erdteil 
befinden. Läßt der andere Teil die Frist verstreichen, ohne sich zu erklären, so ist der erste Teil 
befugt, den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg um Ernennung eines 
zweiten Schiedsrichters für den anderen Teil anzugehen. Die beiden benannten Schiedsrichter haben 
sich alsbald über einen dritten Schiedsrichter, der zugleich die Stellung eines Obmanns einnehmen 
soll, zu einigen. Sofern sie sich nicht einigen können, hat der Präsident des Hanseatischen Ober- 
landesgerichts zu Hamburg den Obmann zu ernennen. 
3. Die Schiedsrichter sind berechtigt, Erhebungen anzustellen, auch Sachverständige und 
Zeugen zu vernehmen. Den Erhebungen und Vernehmungen der Sachverständigen und Zengen 
können Vertreter beider Teile beiwohnen. 
4. Der Schiedsspruch, der auch über die Kosten des Verfahrens und ihre Verteilung zu 
entscheiden hat, ist schriftlich abzufassen und von den drei Schiedsrichtern zu vollziehen. 
5. Das schiedsrichterliche Verfahren regelt sich im übrigen nach den Vorschriften der Zivil- 
prozeßordnung. Bei Stimmengleichheit im Schiedsgericht entscheidet der Obmann; in Fällen der 
Paragraphen 1045 und 1046 der Zivilprozeßordnung ist das Gericht Berlin zuständig.
	        
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