Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Aussichten für die Rakaoernte in der 
Dominikanischen Republik. 
Zuverlässigen Mitteilungen zufolge hat die 
auhaltende Dürre auch in den reichsten Kakao— 
distrikten der Dominikanischen Republik, wie Moca, 
La Vega, Ivana Nuñez und San Francisco de 
Macons der Blütenentfaltung einen solchen 
Schaden zugefügt, daß für die diesjährige Erute 
im Vergleich zur vorigen eine Minderproduktion 
von etwa 60 v. H. befürchtet wird. Wenn auch 
vielleicht letzterer Prozentsatz allzu pessimistisch an- 
genommen ist, so ist doch nicht in Abrede zu 
stellen, daß die große Trockenheit, welche sich fast 
über die ganze Republik erstreckt hat, das Ge- 
samtergebnis der Ernte 1907 um ein Be- 
deutendes verringern oder beeinträchtigen wird. 
Die Ausfuhr von Kakao nach den Vereinigten 
Staaten nimmt in allen Häfen erheblich zu. 
(Bericht des Kais. Konsulats in San Domingo.) 
Iinkraftsetzung der neuen Oünzordnung in Grltisch- 
Ostafrika. 
Durch Verfügung des stellvertretenden Com- 
missioner für Britisch-Ostafrika vom 15. März d. Js. 
ist die neue Münzordnung für Britisch-Ostafrika, 
wie sie durch die „East Africa and Uganda 
(Currenex) Order in Council 1905“ und 
die gleichnamige Verfügung vom Jahre 1906 
festgestellt ist, vom 1. April d. Is. ab in Kraft 
gesetzt worden. 
fünderung der vergbaulichen Bestimmungen 
in Britisch-Ostafrika. 
Durch eine in der Offieial Gazettes für 
das ostafrikanische Schutzgebiet vom 21. März 1907 
veröffentlichte Verordnung Nr. 2 vom Jahre 1907 
sind die ostafrikanischen Bergbauvorschriften vom 
Jahre 1902 in einigen Punkten abgeändert worden. 
(The Board of Trade Journal.) 
Neue Bergbaubestimmungen in Neuseeland. 
In der „New Zealand Gazette, Supplement, 
vom 18. Februar 1907 sind auf Grund des 
Bergbaugesetzes vom Jahre 1905 erlassene neue 
Bergbaubestimmungen veröffentlicht, die an dem 
gleichen Tage Wirksamkeit erlangt haben. 
(Ebenda.) 
Bestimmungen über die Einfuhr von Pflanzen 
in Transvaal. 
Laut Bekanntmachung des Commissioner of 
Lands, Nr. 180 vom 9. Febrnar 1907, hat der 
  
Gouverneur die durch die Bekanntmachung Nr. 1197 
vom 10. November 1904 erlassenen Bestimmungen 
über die Einfuhr usw. von Pflanzen aufgehoben 
und durch neue Vorschriften ersetzt, die im wesent- 
lichen folgendes bestimmen: 
Die Einfuhr von Pflauzen aus anderen 
Ländern als Südafrika muß durch die Post oder 
über die Häfen Beira, Lourenco Marques, Durban, 
East London, Port Elizabeth, Mossel Bay und 
Kapstadt geschehen. 
Folgende Artikel dürfen aus Plätzen außer- 
halb Südafrikas nicht in die Kolonie eingeführt 
werden: 
a) Enkalyptus-, Akazien= oder Koniferen- 
pflanzen oder deren Teile, außer Samen; 
Kaffeepflanzen oder deren Teile, außer 
Samen, die frei von Fruchtfleisch sind; 
Steine, Früchte, Bäume oder lebende 
Teile davon, die das Wachstum oder 
Erzeugnis eines Teils der Vereinigten 
Staaten von Amerika oder eines anderen 
von Zeit in der „. Gazette“ bekannt zu 
machenden Landes sind, in dem eine von 
den unter dem Namen peach vyellows 
(Krankheit der Pfirsichbäume) oder peach 
rosette bekannten Krankheiten herrscht; 
d) Pfirsichsteine und Pfirsichstämme; 
e) Stämme, außer Apfelstämmen, aus Wurzeln 
der Northern Spy (Apfelsorte) oder aus 
anderen Wurzeln gezogen, die von dem 
Commissioner of Lands als gegen den 
Anfall der behaarten Blattlaus (Schizo- 
neura lanigera) widerstandsfähig ange- 
nommen sind, sowie Birnen-, Pflaumen-, 
Aprikosen-, Kirschen-, Mango-, Rosen-, 
Dattelpflaumen= und solche anderen, von 
Zeit zu Zeit in der Gazette bekannt 
zu gebenden Stämmec, die unverpackt ein- 
geführt werden können; 
Nutzholz mit der Rinde, außer Rüststangen 
von der Ostsee und aus Kanada sowie 
außer Pfählen aus dem Terpentinbaum 
(Syncarpia laurifolia). 
Die Einfuhr aller anderen Pflanzen ist an 
eine besondere Erlaubnis geknüpft, mit Ausnahme 
der Einfuhr von Reben, Zuckerrohr und Gummi- 
pflanzen, die zwar allgemein gestattet ist, aber 
nur unter besonderen Vorsichtsmaßregeln statt- 
finden darf, was in der Praxis ebenfalls auf das 
Erfordernis einer besonderen Erlaubnis hinaus- 
läuft. 
Alle eingeführten Pflanzen und Pflanzenteile 
sollen von einem Juspektor untersucht werden. 
Für die Einfuhr von Pflanzen usw. aus 
Südafrika nach dem Tranusvaal sind besondere 
Vorschriften gegeben. 
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