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4. Die Angebote müssen enthalten:
a) Die ausdrückliche Erklärung, daß der Bewerber sich den Bedingungen, die der Aus-
schreibung zugrunde gelegt sind, unterwirft;
b) die Angabe der geforderten Preise nach Reichswährung, und zwar sowohl der Preise
für die Einheiten, als auch der Gesamtforderung in Zahlen und Buchstaben. Stimmt die Angabe
der Einheitspreise in Zahlen mit der in Buchstaben nicht überein, so soll die Angabe in Buchstaben
maßgebend sein. Die Gesamtforderung wird aus den Einheitspreisen rechnerisch festgestellt;
e) die genaue Adresse des Bewerbers;
d) von gemeinschaftlich bietenden Personen die Erklärung, daß sie sich für das Angebot
als Gesamtschuldner verbindlich machen, sowie die Bezeichnung eines zur Geschäftsführung und zur
Empfangnahme der Zahlungen Bevollmächtigten. Letzteres gilt auch für die Angebote von Gesell-
schaften und juristischen Personen;
e) nähere Angaben über die Bezeichnung der eingereichten Proben. Die Proben müssen
ebenfalls vor der Verhandlung zur Eröffnung der Angebote eingesandt und so bezeichnet sein, daß
sich ohne weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot sie gehören;
s) die vorgeschriebenen Angaben über die Bezugsquellen der Waren und die zu ihrer Her—
stellung verwendeten Roh= und Hilfsstoffe.
Jeder Bewerber ist verpflichtet, auf Erfordern den Richtigkeitsnachweis zu erbringen;
alle zur Beurteilung der Preiswürdigkeit erforderlichen Angaben. Wenn keine be-
sonderen Bestimmungen für die Verpackung getroffen sind, ist im Angebote anzugeben:
a) die Verpackungsart, die dem Angebote zugrunde liegt, z. B. Holzkisten, Säcke,
Bündel usw.,
6) Größe, Inhalt, Brutto= und Nettogewicht der einzelnen Frachtstücke,
7) bei Lebensmitteln und Materialien, welche in kleineren Behältern, z. B. Dosen,
Flaschen usw. verpackt werden müssen, Größe bzw. Inhalt der Dosen, Flaschen,
Gläser usw.;
h) Angabe der Lieferfrist, und zwar:
#&) bis zur Verschiffung,
6) bis zur betriebsfertigen Ubergabe;
i) Verzeichnis der mitzuliefernden Zubehörteile usw.;
k) bei Bauten, Maschinenanlagen und Lieferungen größerer Maschinen usw. einen Satz
Zeichnungen mit eingeschriebenen Hauptmaßen und Kennzeichen der zur Verwendung kommenden
Wertstoffe sowie Angabe des Kraftverbrauchs, der Leistung usw.
5. Die Maß= und Gewichtsangaben sind in deutschen Einheiten zu machen.
6. Angebote auf einzelne Bedarfsgegenstände oder Teilangebote bei Beschaffungen ohne
Loseinteilung sind zulässig.
7. Angebote, die zu spät eintreffen oder diesen Vorschriften nicht entsprechen, insbesondere
solche, die bezüglich des Gegenstandes von der Ausschreibung selbst abweichen oder das Gebot an
Sonderbedingungen knüpfen, haben keine Aussicht auf Berücksichtigung. Im Interesse der Bewerber
liegt es, die vorgeschriebene Adressierung genau zu beachten und die Angebote so rechtzeitig abzu-
senden, daß sie zu dem für die Eröffnung bestimmten Zeitpunkte zur Stelle sind.
IV. Proben.
1. Angeforderte Proben sind spätestens gleichzeitig mit dem Angebote kostenlos, post= und
bestellgeldfrei einzureichen. Später eingehende oder Hlict estüch bezeichnete oder nicht bestellgeld-
freie Proben werden nicht berücksichtigt. Vgl. A. III
Jede Probe ist zu versehen:
a) mit deutlich lesbarer Firmenbezeichnung,
b) mit Inhalts= und Preisangabe,
c) mit der gleichen Nummer für Proben derselben Marke.
3. Proben werden im Falle der Ablehnung des Angebots nur dann zurückgegeben, wenn
dies in dem Angebotschreiben ausdrücklich verlangt oder ein dahingehender Antrag innerhalb vier
Wochen nach Eröffnung der Angebote gestellt wird, voransgesetzt, daß die Proben bei den Prüfungen
nicht verbraucht wurden. Die Rücksendung erfolgt alsdann auf Kosten der Bewerber. Eine Rück-
gabe findet im Falle der Annahme des Angebots in der Regel nicht statt. Wertvolle Proben können
jedoch auf die zu liefernde Menge angerechnet oder, soweit angängig, nach beendeter Lieferung dem
Unternehmer auf seine Kosten wieder zugestellt werden.