Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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8. Durchstreichungen, Radierungen, Verbesserungen, Einschaltungen usw. sind in den Ver- 
tragsurkunden zu vermeiden. Werden Berichtigungen erforderlich, so sind sie am Rande durch die 
Unterschrift beider Teile anzuerkennen. 
9. Die Seiten der Vertragsurkunden sind mit fortlaufenden Zahlen zu bezeichnen. 
VIII. Bestätigung der Aufträge. 
Den Empfang des Zuschlagsschreibens hat der Unternehmer umgehend schriftlich zu bestätigen. 
IX. Wirkung des Angebotes. 
Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots bei der ausschreibenden Be- 
hörde bis zum Ablauf der festgesetzten Zuschlagsfrist an ihre Angebote gebunden. 
2. Die Bewerber unterwerfen sich mit Abgabe des Angebots wegen aller für sie daraus 
entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten der Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem die aus- 
schreibende Behörde ihren Sitz hat. 
Die Ablehnung einer Teillieferung ist nur zulässig, wenn im Angebote ausdrücklich der 
Vorbehalt gemacht ist, daß die geforderten Preise usw. nur für den Fall der Uübertragung der ge- 
samten Lieferung gelten. 
Die in den §5 477 und 638 B. G. B. für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche 
auf 6 Monate bemessene Frist wird auf 1 Jahr verlängert. 
5. Den Unternehmern bleibt es überlassen, die Haftpflicht ihrer etwaigen Unterlieferanten 
den von ihnen selbst dem Fiskus gegenüber eingegangenen Verpflichtungen vertraglich anzupassen 
und die Vorschrift des § 377 des Handelsgesetzbuches diesen Lieferanten gegenüber angemessen 
abzuändern. 
6. Jeder Lieferant trägt die volle Verantwortlichkeit 
a) für die tropensichere Beschaffenheit der gelieferten Ware, 
b) für die Seetüchtigkeit und Sachgemäßheit der von ihm angewandten Verpackungsart. 
7. Aus dieser Verantwortlichkeit folgt die Verpflichtung, für jeden Schaden vollen Ersatz 
zu leisten, der aus der Anlieferung nicht tropensicherer Ware oder aus der Anwendung seeuntüchtiger 
oder unsachgemäßer Verpackung entsteht. 
8. Ob Schadenersatz in Geld oder durch Ersatz der beschädigten Gegenstände geleistet werden 
soll, entscheidet die auftraggebende Behörde. 
9. Die Verantwortlichkeit des Lieferanten wird dadurch nicht berührt, daß die betreffende 
Lieferung oder deren Verpackung bei der vorläufigen Abnahme nicht beanstandet worden ist. Letztere 
greift der endgültigen Abnahme in keiner Weise vor. 
10. Der vollen Verantwortlichkeit für die Sachgemäßheit der Verpackung wird ein Lieferant 
auch dadurch nicht enthoben, daß ihre Anwendung durch Annahme seines Angebots gutgeheißen 
worden ist, oder daß etwaige Verpackungsmängel bei der Übernahme an Bord seitens des Schiffers 
nicht bemerkt sein sollten. 
11. Der Lieferant ist auf Verlangen der ausschreibenden Behörde verpflichtet, innerhalb 
einer von dieser zu bestimmenden angemessenen Frist an Stelle der den Lieferungsbedingungen nicht 
entsprechenden Gegenstände fehlerlose zu liefern. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung bis zum 
Ablauf der Frist nicht nach, so ist die Behörde unbeschadet der ihr gesetzlich zustehenden sonstigen 
Rechte befugt, die Gegenstände auf Kosten des Lieferanten anderweitig zu beschaffen. Das gleiche 
Recht steht der Behörde zu, wenn die festgesetzte Lieferfrist nicht pünktlich innegehalten wird. Die 
in solchem Falle etwa entstehenden Mehrkosten trägt ebenfalls der Lieferant, während er an den 
etwaigen Ersparnissen keinen Anteil hat. 
12. Ist der Lieferant mit der Lieferung im Verzuge, oder fehlt dem gelieferten Gegen- 
stands eine zugesicherte Eigenschaft, so kann die Behörde, abgesehen von den ihr gesetzlich zustehenden 
sonstigen Rechten, von dem Lieferanten den vollen Ersatz des dem Fiskus entstehenden Schadens 
beanspruchen. 
13. Die in den besonderen Vertragsbedingungen vorgesehene Frist für die dem Unternehmer 
obliegende Gewährleistung für die Güte der Lieferungen und Leistungen beginnt mit dem Zeitpunkte 
der endgültigen Abnahme. Der Unternehmer haftet in dieser Zeit für jeden Mangel, sofern er auf 
fehlerhafte Bauart, Verwendung untauglicher Werkstoffe, mangelhafte Arbeitsausführung usw. zurück- 
zuführen ist, auch wenn dieser Mangel bei der endgültigen Abnahme nicht bemerkt worden ist. Er 
ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist auf Verlangen der Behörde den Schaden auf seine 
Kosten zu beseitigen.
	        
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