Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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11. Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht vor Ablauf der gestellten Frist nach, 
so ist die Behörde befugt, sich auf andere Weise schadlos zu halten. 
X. Sicherheitsleistung. 
1. Junerhalb 14 Tage nach der Erteilung des Zuschlags hat der Unternehmer unauf- 
gefordert die vorgeschriebene Sicherheit bei der Kolonial-Hauptkasse, Berlin W., Wilhelmstraße, zu 
bestellen, widrigenfalls die Behörde befugt ist, von dem Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz 
zu beanspruchen. 
2. Die Sicherheit kann durch Bürgen oder durch Pfandbestellung geleistet werden. 
3. Bar hinterlegtes Geld wird nicht verzinst. 
4. Der Bürge hat eine schriftliche Bürgschaftserklärung nach dem Muster der Anlage 1. 
auszustellen. J. 
5. Zur Hinterlegung von Sparkassenbüchern als Sicherheit können nicht nur Abrechnungs- 
bücher von solchen öffentlichen Sparkassen, die behördlich zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet 
erklärt sind, sondern auch Abrechnungsbücher von anderen öffentlichen und Privatsparkassen, Banken, 
Kreditgenossenschaften und sonstigen privaten Anstalten angenommen werden. Bei der Sicherheits- 
bestellung durch Abrechnungsbücher der letztgedachten Art ist jedoch zugleich der Nachweis zu erbringen, 
daß die betreffenden Anstalten nach ihren finanziellen Grundlagen und organisatorischen Einrichtungen 
ausreichende Sicherheit bieten. 
6. Der Unternehmer, der in das Reichs= oder Staatsschuldbuch eingetragene Forderungen, 
Depotscheine der Reichsbank oder der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank), oder aber 
Sparkassenbücher zum Pfande bestellt, hat eine Verpfändungsurkunde auszustellen. Diese muß bei 
Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das preußische Staatsschuldbuch eingetragen sind, 
den Wortlaut der Anlage 2, bei Verpfändung von Depotscheinen der Reichsbank oder der König= 2, 
lichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank) und von Sparkassenbüchern den Wortlaut der 2% 9 
Anlage 3 haben. — 
7. Der Verpfänder von Depotscheinen der Reichsbank oder der Königlichen Seehandlung W“ 
(Preußischen Staatsbank) hat außerdem eine Erklärung nach Anlage 4 in doppelter Ausfertigung 3, · 
beizubringen. Die Erklärungen sind, nachdem unter die erste Ausfertigung das darunter sehende W# 
Ersuchen gesetzt ist, an die Reichsbank oder die Seehandlung zu senden, welche die zweite Aus- · 
fertigung mit der entsprechenden Erklärung zurücksendet. 
Bei Verpfändung von Sparkassenguthaben hat der Verpfänder nachzuweisen, daß er dem 
Drittschuldner (der Sparkassenverwaltung) die Verpfändung angezeigt hat. Bei Verpfänd i 
das Reichs= oder Staatss - - ’--« Mandung von in 
5 Reichs= oder S aatsschuldbuch eingetragenen Forderungen ist von ihm der Nachweis zu erbringen, 
daß die Verpfändung in das Schuldbuch eingetragen ist. 
4 Die Zinsscheine der Wertpapiere für denjenigen Zeitraum, während dessen voraussichtlich 
die Leistung oder Lieferung noch in der Ausführung begriffen sein wird, können in den geeigneten 
Fällen den Unternehmern belassen werden. 
10. Die Wertpapiere werden zum Tageskurs als Sicherheit angenommen und sind mit 
den zugehörigen Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen zu hinterlegen. Diejenigen Zinsscheine, 
welche innerhalb des auf die Hinterlegung folgenden Jahres fällig werden, sind vom Lieferanten 
zurückzubehalten. Später fällige Zinsscheine werden den Lieferanten gegen Quittung ausgehändigt, 
sofern sie nicht mit der Sicherheit in Anspruch genommen werden sollen. 
4 11. Die Sicherheitsleistung gemäß A. X. 2 kann nach dem Ermessen der Verwaltung auch 
ersetzt werden: " 
a) durch Hinterlegung zugunsten der Verwaltung in Höhe der Sicherheitssumme aus- 
gestellter, trockener oder mit Akzept versehener, gezogener Sichtwechsel; 
b) Oeern cie zu stellende Sicherheit den Betrag von 1000 Mk. nicht übersteigen würde, 
12 Dar- für ubehaltung von Abschlagszahlungen in entsprechendem Betrage. 
ganz für jede Forder mehrere in einem Auftrag enthaltene Teillieferungen hinterlegte Betrag kann 
wenn no“ ch eine Haf 116. aus jeder einzelnen Teillieferung in Anspruch genommen werden, und ist, 
Betrag sich infol ftpfli ht des Lieferanten für eine spätere Teillieferung besteht und der hinterlegte 
Betrag sich infolge einer früheren Inanspruchnahme verringert hat, auf Änfordern binnen einer Woche 
in ursprünglicher Höhe zu erneuern oder zu ergänzen. 
Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt, sobald im Schutzgebiet festgestellt und von der 
Stelle daselbst berichtet worden ist, daß die endgültige Abnahme der Lieferung oder der 
dem Auftrage bewirkten Teillieferung erfolgt ist und Ersatzansprüche nicht geltend zu 
8 
zuständigen 
letzten aus 
machen sind.
	        
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