C. Baupolizei. § 162. 789
folgt sie nur dem Antrage des Baulustigen selbst, dessen Zweck
ohne Dispens nicht erreichbar ist.1)
Die Bestimmung eines Regulativs, wonach Gemeindegebühren
von der Baupolizeiverwaltung festgesetzt werden sollen, ist ungesetzlich.
Denn der Polizeibehörde ist weder in der Städteordnung
vom 30. Mai 1853 und im Kommunalabgabengesetz
vom 14. Juli 1893 noch in dem Zuständigkeitsgesetz vom
1. August 1883 — & 18 — eine Mitwirkung bei der Veranlagung
und Festsetzung städtischer Steuern eingeräumt; eine solche kann
der Polizei auch durch örtliche Satzungen schon um deswillen
nicht übertragen werden, weil sie kein Organ des Magistrats
und diesem nicht unterstellt ist, vielmehr ihr Amt selbständig
im Namen des Königs ausübt und die ihr gesetzte staatliche
Aufsicht anders, als gegenüber der städtischen Verwaltungsbehörde,
geordnet ist. Die fragliche Gebühr kann deshalb
nur vom Magistrat festgesetzt werden.2)
Der die Kosten der Amtsverwaltung betreffende 8 70 der
Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 ist durch das Kommunalabgabengesetz
vom 14. Juli 1893 nicht aufgehoben worden.
Es ist im §& 6 desselben ausdrücklich zugelassen, daß auch die
Amtsbezirke für die Genehmigung und Beaufsichtigung von
Bauten Gebühren erheben. Der Betrag der Gebühren, die
hierfür vom Amtsbezirke zu erheben sind, richtet sich nicht nach
den in jedem einzelnen Baufalle für den Amtsbezirk entstandenen
Kosten. Er ist vielmehr durch einen gemäß 8 7 des
bezeichneten Gesetzes aufzustellenden und gemäß § 8 daselbst
vom Kreisausschuß zu genehmigenden Tarif zu bestimmen. In
diesem Tarif muß die Höhe der Gebühren so bemessen werden,
daß deren Gesamtaufkommen die Gesamtkosten der Genehmigung
und Beausfsichtigung von Bauten in dem Amtsbezirk
nicht übersteigt. Eine Gebührenordnung, bei deren Erlaß diese
gesetzliche Schranke unberücksichtigt geblieben ist, würde gesetzwidrig
sein. Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit steht nicht nur
dem Kreisausschuß zu, der über die Genehmigung der Ge-1)
Erk. d. OVG. vom 29. Mai 1901, II 227, Pr VBl. 23 103, v. Kptz
1900, II 737, Pr VBl. 22 70. Rspr. 2. Erg. Bd. 126.
2) Erk. d. OVG. vom 5. Februar