Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Ausführungsbestimmungen des Couverneurs von Deutsch-MUeuguinea zu den Vorschriften 
des Bundesrats für die Beförderung von Ceichen auf dem Seewege vom 18.Januar 1906. 
Vom 20. Mai 1907. 
Unter Aufhebung der Ausführungsbestimmungen vom 28. Juni 1906 wird auf Grund der 
Bekanntmachung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, vom 9. April 1906 (Deutsches Kolo- 
nialblatt S. 215) zur Ansführung der Vorschriften des Bundesrats für die Beförderung von Leichen 
auf dem Seewege vom 18. Januar 190é6 folgendes bestimmt: 
1. Zu § 1, 1. der Vorschriften: 
Der Schiffskapitän hat die Beförderung einer Leiche unter Anfügung des Leichenpasses 
in jedem Hafenort, in dem eine Unmschiffung stattzufinden hat, der Behörde (Bezirksamt, 
Station) zu melden. Die Behörde des Einschiffungs= oder Umladehafens trifft die für die 
Aufbewahrung der Leiche erforderlichen Anordnungen. 
Zu F 1, 2. der Vorschriften: 
Die Ausstellung der Leichenpässe obliegt den Bezirksämtern und Stationen. 
3. Zu § 1, 30 der Vorschriften: 
Die Bescheinigung über die Todesursache wird von der Behörde (Bezirksamt, Station) 
ausgestellt, in deren Bezirk die Person verstorben ist. Ist der Herkunftsort der Leiche durch 
Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken verseucht, so kann die Bescheinigung, daß der Beförderung 
der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, nur auf Grund des Gutachtens eines 
beamteten Arztes ausgestellt werden. 
4. Zu § 2, 1. der Vorschriften: 
Zuständig zur Bestimmung der sachverständigen Person sind die Bezirksämter und Stationen. 
Herbertshöhe, den 20. Mai 1907. 
Der Kaiserliche Gouperneur. 
Hahl. 
1 
An Stelle des Missionars Max Wittig, der das Schutzgebiet verlassen hat, ist Missionar 
Paul Wenzel als Stellvertreter des außeramtlichen Mitgliedes des Gouvernementsrates von Neu- 
guinea, Missionars Heinrich Fellmann, berufen worden. 
  
Dersonalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem früheren 
Sachverständigen für Viehzucht und Veterinärwesen beim Kaiserlichen Gonvernement von Deutsch- 
Südwestafrika, Veterinärrat Rickmann, durch Erlaß vom 8. Juli d. Is. den Roten Adler-Orden 
vierter Klasse anläßlich seines Ausscheidens aus dem Dienste zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den Bezirks- 
amtmännern beim Kaiserlichen Gouvernement von Togo, Dr. Gruner und Dr. Kersting, den 
Charakter als Kaiserlicher Regierungsrat zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, durch Erlaß vom 
17. Juli d. Is. dem Zollinspektor Schwarze, dem Bezirksamtssekretär Zenke und dem Rektor 
Blank, sämtlich beim Kaiserlichen Gonvernement von Deutsch-Ostafrika, den Königlichen Kronen- 
Orden vierter Klasse zu verleihen. 
Der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten hat dem 
Kaiserlichen Regierungsarzt in Kamerun, Marine-Oberstabsarzt Dr. Ziemann, in Anerkennung 
seiner wissenschaftlichen Leistungen den Titel „Professor“ verliehen.
	        
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