238 XIV. Arbeiterversicherung. B. Unfallversicherung.
nicht der Arbeiter, sondern lediglich der Unterneh—
mer hat den durch Betriebsunfälle entstehenden Schaden
zu tragen. Damit nun der einzelne Unternehmer nicht
zu schwer zu tragen hat und damit auch den Arbeitern
des einzelnen Unternehmers Ersatz des Unfallschadens
sicher sei, ist von Gesetzes wegen in den Berufsgenossen—
schaften eine Art Versicherung auf Gegenseitigkeit ge—
schaffen worden.
Die Berufsgenossenschaften sind Selbstverwaltungs—
körper mit eigenen Statuten. Ihre Geschäfte werden
durch den Vorstand geführt. Die Genossenschafts—
versammlung, bestehend aus sämtlichen zur Berufs—
genossenschaft gehörenden Unternehmern oder von diesen
gewählten Vertretern, entscheidet über die wichtigeren
Angelegenheiten, sie wählt den Vorstand, beschließt
Satzungsänderungen und prüft die Jahresrechnung.
Biele Genossenschaften sind in örtliche Sektionen
eingeteilt.
Gewissen Berufsgenossenschaften sind sog. 3 weiganstalten
angegliedert.
Ist das Reich, ein Staat oder eine Gemeinde Versicherungsträger,
so führen besondere Ausführungsvehörden
die Unfallversicherung durch.
3. Beitragsleistung.
Die Mittel zu den Entschädigungsleistungen werden
durch Beiträge lediglich der Unternehmer aufgebracht,
und zwar im sog. Umlageverfahren. Die in einem Geschäftsjahre
erwachsenen Kosten werden zu Beginn des
folgenden Jahres auf die der Berufsgenossenschaft angehörenden
Unternehmer umgelegt. Daneben sind Büchlagen
anzusammeln.
Diese Mitgliederbeiträge werden nach den gezahlten
Lohnsummen umgelegt, bei niedrigen Löhnen mindestens
nach dem Ortslohn für Erwachsene über 21 Jahre —
sowie nach dem Gefahrentarife. Bei Gehältern über
1800 M. wird vom Uberschusse nur ½⅛/ angerechnet.