Full text : Der Gemeindebeamte.

238  XIV.  Arbeiterversicherung.  B.  Unfallversicherung.

nicht  der  Arbeiter,  sondern  lediglich  der  Unterneh—
mer  hat  den  durch  Betriebsunfälle  entstehenden  Schaden
zu  tragen.  Damit  nun  der  einzelne  Unternehmer  nicht
zu  schwer  zu  tragen  hat  und  damit  auch  den  Arbeitern
des  einzelnen  Unternehmers  Ersatz  des  Unfallschadens
sicher  sei,  ist  von  Gesetzes  wegen  in  den  Berufsgenossen—
schaften  eine  Art  Versicherung  auf  Gegenseitigkeit  ge—
schaffen  worden.

Die  Berufsgenossenschaften  sind  Selbstverwaltungs—
körper  mit  eigenen  Statuten.  Ihre  Geschäfte  werden
durch  den  Vorstand  geführt.  Die  Genossenschafts—
versammlung,  bestehend  aus  sämtlichen  zur  Berufs—
genossenschaft  gehörenden  Unternehmern  oder  von  diesen
gewählten  Vertretern,  entscheidet  über  die  wichtigeren
Angelegenheiten,  sie  wählt  den  Vorstand,  beschließt
Satzungsänderungen  und  prüft  die  Jahresrechnung.
Biele  Genossenschaften  sind  in  örtliche  Sektionen
eingeteilt.

Gewissen  Berufsgenossenschaften  sind  sog.  3  weiganstalten
  angegliedert.

Ist  das  Reich,  ein  Staat  oder  eine  Gemeinde  Versicherungsträger,
  so  führen  besondere  Ausführungsvehörden
  die  Unfallversicherung  durch.

3.  Beitragsleistung.

Die  Mittel  zu  den  Entschädigungsleistungen  werden
durch  Beiträge  lediglich  der  Unternehmer  aufgebracht,
und  zwar  im  sog.  Umlageverfahren.  Die  in  einem  Geschäftsjahre
  erwachsenen  Kosten  werden  zu  Beginn  des
folgenden  Jahres  auf  die  der  Berufsgenossenschaft  angehörenden
  Unternehmer  umgelegt.  Daneben  sind  Büchlagen
  anzusammeln.

Diese  Mitgliederbeiträge  werden  nach  den  gezahlten
Lohnsummen  umgelegt,  bei  niedrigen  Löhnen  mindestens
nach  dem  Ortslohn  für  Erwachsene  über  21  Jahre  —
sowie  nach  dem  Gefahrentarife.  Bei  Gehältern  über
1800  M.  wird  vom  Uberschusse  nur  ½⅛/  angerechnet.