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dieses hat wegen der etwa zu erhebenden Steuer für Fehlmengen Entscheidung zu treffen.
Nach jeder Bestandsaufnahme ist das Lagerbuch mit dem festgestellten Lagerbestand in Über-
einstimmung zu bringen.
E 10.
Im Fabriklatzer (1) Im Fabriklager unbrauchbar gewordene Zündwaren sind unter amtlicher Aufsicht zu ver-
ankwanchtor ger nichten. Die über die Vernichtung aufzunehmende Verhandlung muß Art und Menge der Zünd-
ienn Z#n waren enthalten und ist der Hebestelle mitzuteilen.
waren. (2) Werden innerhalb des Fabriklagers Zündwaren durch Feuer oder auf andere Weise ver-
nichtet, so ist der Hebestelle sofort Anzeige zu erstatten. Diese hat durch einen Beamten die
Anzahl der vernichteten Einzelpackungen und ihren Durchschnittsinhalt nach Möglichkeit feststellen
zu lassen. Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung hat der Beamte den Abgang in Abteilung 3
des Fabriklagerbuchs zu bescheinigen und der Hebestelle Art und Menge der vernichteten Zünd-
waren mitzuteilen.
11.
Anmeldung fer- (1) Der Betriebsinhaber (Betriebsleiter) hat täglich spätestens bei Schluß der Arbeitszeit die
tiger Zändwaren. in das Fabriklagerbuch eingetragenen fertigen Zündwaren mit einer nach Muster 2 doppelt aus-
—* jufertigenden Anmeldung der Hebestelle anzumelden. Letztere hat die Anmeldung sofort in die
*- bteilung 1 des Anmeldungsbuchs (Abs. 2) einzutragen und das eine mit der Nummer des An-
meldungsbuchs versehene Stück der Anmeldung, das als Beleg zum Fabriklagerbuche jahrgangs-
weise aufzubewahren ist, zurückzugeben.
62) Die Hebestelle hat für jede Zündwarenfabrik ein besonderes Anmeldungsbuch für fertige
mu#ter 3—- unversteuerte Zündwaren nach Muster 3 zu führen. Die Eintragungen in Abteilung 2 des
*“ Buches haben auf Grund der Steueranmeldungen (Muster 4), die Eintragungen in Abteilung 3
auf Grund der Zündwarenbegleitscheine (Muster 7), der Lageranmeldungen (Anlage B Muster a)
oder der sonstigen Abgangsnachweise (§ 10) zu erfolgen. Die bei der Hebestelle verbleibenden
Anmeldungen zum Fabriklager sind für jede Zündwarenfabrik besonders in einem Beleghefte zu
dem Anmeldungsbuche zu vereinigen.
(3) Die Direktivbehörde kann genehmigen, daß die Anmeldungen nach Abs. 1 in längeren
Zeitabschnitten erfolgen.
8 12.
Abfertigung der (1) Vor dem Ubergange der Zündwaren aus dem Herstellungsbetrieb, einem Fabriklager,
Et einem Steuerlager, einer Zollniederlage oder aus dem Ausland in den freien Verkehr des In-
Entrichtung der landes hat der nach § 5 des Gesetzes zur Entrichtung der Steuer Verpflichtete die Zündwaren
Stener. zur Versteuerung bei der Hebestelle anzumelden, soweit sie nicht bereits der Steuer unterlegen
haben (§ 7 letzter Satz).
(2) Zu der in zweifacher Ausfertigung einzureichenden Anmeldung sind, soweit nicht Lager-
Master 4— abmeldungen usw. verwendet werden, Vordrucke nach Muster 4 zu benutzen.
Master 5. (13) Die Hobestelle hat die Anmeldungen in das nach Muster 5 zu führende Zündwarensteuer-
Anmeldungsbuch einzutragen und unverzüglich den mit der Abfertigung der angemeldeten
Zündwaren beauftragten Beamten zuzustellen. Diese haben die Abfertigung sobald als möglich
vorzunehmen. Wohnen die Abfertigungsbeamten nicht am Sitze der Hebestelle, so können die
Anmeldungen von dem Steuerpflichtigen unmittelbar den Abfertigungsbeamten übergeben oder
übersandt werden, die sie dann erst nach Vornahme der Abfertigung der Hebestelle zustellen.
(4) Bestehen die abzufertigenden Zündwaren aus gleichartigen Packstücken, die die gleiche
Anzahl Einzelpackungen mit durchschnittlich gleicher Stückzahl Zündhölzer usw. enthalten, so kann
die Prüfung der Menge der Einzelpackungen und ihres Inhalts probeweise erfolgen.
8 13.
Die Anmeldungspflichtigen haben den mit der Abfertigung beauftragten Beamten die
Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, die nötig sind, um die amtlichen Feststellungen
vorzunehmen. «