Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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(Nr.  1000.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen.  Vom  30.  April  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  Reichskassenscheine  zum  Gesammtbetrage
  von  120  Millionen  Mark  in  Abschnitten  zu  5,  20  und  50  Mark  ausfertigen
  zu  lassen  und  unter  die  Bundesstaaten  nach  dem  Maßstabe  ihrer  durch
die  Zählung  vom  1.  Dezember  1871  festgestellten  Bevölkerung  zu  vertheilen.

Ueber  die  Vertheilung  des  Gesammtbetrages  auf  die  einzelnen  Abschnitte
beschließt  der  Bundesrath.

§.  2.

Jeder  Bundesstaat  hat  das  von  ihm  seither  ausgegebene  Staatspapiergeld
spätestens  bis  zum  1.  Juli  1875  zur  Einlösung  öffentlich  aufzurufen  und  thunlichst
  schnell  einzuziehen.

Zur  Annahme  von  Staatspapiergeld  sind  vom  1.  Januar  1876  an  nur
die  Kassen  desjenigen  Staats  verpflichtet,  welcher  das  Papiergeld  ausgegeben  hat.

§.  3.

Denjenigen  Staaten,  deren  Papiergeld  den  ihnen  nach  §.  1  zu  überweisenden
  Betrag  von  Reichskassenscheinen  üUbersteigt,  werden  zwei  Drittheile  des
überschießenden  Betrages  aus  der  Reichskasse  als  ein  Vorschuß  überwiesen  und
zwar,  soweit  die  Bestände  der  letzteren  es  gestatten,  in  baarem  Gelde,  soweit  sie
es  nicht  gestatten,  in  Reichskassenscheinen.

Der  Reichskanzler  wird  zu  diesem  Zwecke  ermächtigt,  Reichskassenscheine
über  den  im  §.  1  festgesetzten  Betrag  hinaus  bis  auf  Höhe  des  zu  leistenden
Vorschusses  anfertigen  zu  lassen,  und  soweit  als  nöthig  in  Umlauf  zu  setzen.

Ueber  die  Art  der  Tilgung  dieses  Vorschusses  wird  gleichzeitig  mit  der
Ordnung  des  Zettelbankwesens  Bestimmung  getroffen.  In  Ermangelung  einer
solchen  Bestimmung  hat  die  Rückzahlung  des  Vorschusses  innerhalb  15  Jahren,
vom  1.  Januar  1876  an  gerechnet,  in  gleichen  Jahresraten  zu  erfolgen.

Die  auf  den  Vorschuß  eingehenden  Rückzahlungen  sind  zunächst  zur  Einziehung
  der  nach  vorstehenden  Bestimmungen  ausgefertigten  Reichskassenscheine
zu  verwenden.
  §.  4.

Diejenigen  Bundesstaaten,  welche  Papiergeld  ausgegeben  haben,  werden
die  ihnen  ausgefolgten  Reichskassenscheine  (§§.  1  und  3),  soweit  der  Betrag  der
letzteren  den  Betrag  des  ausgegebenen  Staatspapiergeldes  nicht  übersteigt,  nur
in  dem  Maße  in  Umlauf  setzen,  als  Staatspapiergeld  zur  Einziehung  gelangt.