Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1907. (48)

43.  725

1.  Vor  Allem  ist  zu  beachten,  daß  das  Rechnungsjahr  des  Reichs  die  Zeit  vom  1.  April
Cis  letzten  März  und  daher  das
I.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  die  Zeit  vom  1.  April  bis  letzten  Juni

II.  ö57“  ?7  5  L  »  »  1  Juli  5  5  September
III.  „  „  „  „  „  „  1.  Oktober  „  „  Dezember
IV.  „  „  „  ,  „  „,  1.  Jannar  „,  „  März

umfaßt.

2.  Für  die  Einrichtung  der  Heberegister  haben  die  den  Bestimmungen  des  Bundesraths
beigegebenen  Muster  10a,  10b,  10e  und  10  d4  Maß  zu  geben.

Das  Formular  für  die  Register,  in  welchen  die  Einnahmen  der  Postanstalten  aus
dem  Verkaufe  von  Reichs-Stempelmarken  und  Formularen  nachzuweisen  sind,  wird  von  der
General-Direktion  der  k.  b  Posten  und  Telegraphen  bestimmt.

3.  Das  Anmeldungsregister  ist  nach  dem  vom  Bundesrathe  vorgeschriebenen  Muster  11
zu  führen.

4.  Von  den  Kreiskassen  und  dem  Stempelamte  Nürnberg  wird  außerdem  ein  Kontrole-Buch
  über  die  nach  §  3  des  Gesetzes  zu  erstattenden  Anzeigen  nach  Maßgabe  des  vom
Bundeorath  bestimmten  Musters  12  geführt.

5.  Bei  Führung  des  Anmeldungsregisters,  dann  des  Kontrolebuches  sind  die  aus  dem
Vordruck  ersichtlichen  Vorschriften  für  den  Gebrauch  genauest  zu  beachten.

Die  Bescheinigung  der  Richtigkeit  der  Uebertragungen  im  Anmeldungsregister  (Ziff.  2
der  Vorschriften  für  den  Gebrauch)  erfolgt  durch  den  Amtsrevidenten  gelegentlich  der  Revision
der  Register,  welchen  zu  diesem  Behufe  bei  der  Vorlage  an  die  Regierung,  Kammer  der
Finanzen,  das  Anmeldungsregister  des  vorher  gegangenen  Vierteljahrs  stets  beizulegen  ist.

6.  Die  Paraphirung  der  Hebe=  und  Anmeldungsregister,  dann  des  Kontrolebuches
geschieht  nach  Maßgabe  der  deßfalls  für  die  Kassa-Tagebücher  bestehenden  Vorschriften.

7.  Die  Anmeldungs-Register  sind  von  den  k.  Rentamtmännern  eigenhändig  zu  führen.

8.  Die  Kreiskassen,  das  Stempelamt  Nürnberg  und  die  einschlägigen  Rentämter  haben
über  die  Reichs-Stempelabgaben  ein  besonderes  Tagebuch  zu  führen,  welches  für  jedes
Rechnungsjahr  neu  anzulegen  ist.  Die  Kreiskassen  und  das  Stempelamt  Nürnberg  führen
neben  demselben  auch  ein  besonderes  Hauptbuch.  Bei  den  Rentämtern  vertritt  das  Tagebuch
zugleich  die  Stelle  eines  Hauptbuchs.

Die  bezüglich  der  Buchführung  im  Allgemeinen  geltenden  Vorschriften  haben  auch  auf
die  fraglichen  Tage=  und  Hauptbücher  entsprechende  Anwendung  zu  finden.

9.  Von  denjenigen  Behörden,  welche  Formulare  zu  Schlußnoten  und  Reichs-Stempelmarken
  —  in  Baarem  oder  auf  Kredit  —  zu  verkaufen  haben,  ist  über  die  Einnahme
und  Ausgabe  von  solchen  Stempelzeichen  ein  besonderes  Konto  zu  führen.  Die  Einrichtung