Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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wurde; jedoch soll, falls der Arbeitskontrakt für 
die Fertigstellung irgend einer bestimmten Arbeit 
abgeschlossen wurde, derselbe mit der Vollendung 
dieser Arbeit erlöschen. Auch kann der Arbeit- 
geber, falls die Arbeit nicht innerhalb einer zu 
ihrer Vollendung ausreichenden Zeit fertiggestellt 
wurde, dem Arbeitsverhältnis ein Ende machen. 
§5 6. Falls kein bestimmter Schluß der 
Dienstzeit im Arbeitskontrakt vorgesehen ist, ist 
bei beabsichtigter Auflösung des Dienstverhältnisses 
von den Parteien eine einmonatliche Kündigungs- 
frist einzuhalten, es sei denn, daß eine Kündigungs- 
frist durch den Arbeitskontrakt ausdrücklich aus- 
geschlossen wurde. 
8 7. Ist eine Kündigung erfolgt, und der 
Arbeitgeber gestattet, daß der Arbeitnehmer noch 
im Dienst verbleibt, oder der Arbeitnehmer ver- 
bleibt noch im Dienste nach dem Tage, an dem 
der Kündigung gemäß der Dienstkontrakt sein 
Ende finden würde, so soll der Dienstvertrag 
weiterhin in Kraft bleiben, es sei denn, daß ein 
neuer zwischen den beiden Parteien vereinbart wird. 
§5 8. In jedem wegen der Nichtzahlung des 
auf Grund des Dienstverhältnisses zustehenden 
Lohnes vor einem Gerichtshof anhängig gemachten 
Verfahren hat dieser Gerichtshof, falls die Höhe 
des vereinbarten Arbeitslohnes nicht sicher fest- 
zustellen ist, die Lohnhöhe nach dem ortsüblichen 
Lohn zu bemessen unter Berücksichtigung der 
Arbeitsbefähigung des Arbeitnehmers und der 
Art der Arbeit, für die er engagiert war. 
§* 9. Ist die Zahlung des Lohnes in Geld 
vereinbart worden, so darf der Lohn nicht in 
Waren ausgezahlt werden und umgekehrt, es sei 
denn, daß der Arbeitnehmer ausdrücklich dem 
zustimmt. 
§ 10. Ein anßerhalb der Kolonie abge- 
schlossener Dienstvertrag hat innerhalb der Kolonie 
nur dann Gültigkeit, wenn er schriftlich abge- 
schlossen wurde. 
§5 11. Derartige Kontrakte müssen vom 
Resident Magistrate geprüft und beglaubigt werden. 
In diesem Falle haben sie für jeden in ihnen 
festgesetzten Zeitraum Gültigkeit, jedoch darf die 
vereinbarte Dienstzeit nicht länger als drei Jahre, 
vom Tag der Ankunft des Arbeitnehmers in der 
Kolonie an gerechnet, währen. 
12. In Europa abgeschlossene Dienst- 
verträge haben in der Kolonie Gültigkeit, wenn 
die vereinbarte Dienstzeit nicht mehr als drei 
Jahre, vom Tage der Ankunft des Arbeitnehmers 
in der Kolonie an gerechnet, beträgt. 
§ 13. Dienstkontrakte, die in einer außer- 
europäischen britischen Besitzung vor der zu- 
ständigen Behörde abgeschlossen sind, sowie Dienst- 
kontrakte, die in nichteuropäischen fremden Staaten 
vor dem britischen Konsul abgeschlossen wurden, 
  
  
haben in der Kolonie Gültigkeit; jedoch muß, 
falls eine der beiden Parteien nichteuropäischer 
Herkunft ist, die zuständige Behörde auf dem 
Kontrakt vermerken, daß die im Kontrakt stipu- 
lierten Bedingungen vorgelesen, erklärt, und 
wenn nötig, übersetzt wurden, und daß die kon- 
trahierenden Parteien denselben zugestimmt haben. 
Indessen haben derartige Kontrakte auch Gültig- 
keit, falls der zuständige Resident Magistrate die 
Überzeugung erlangt hat, daß tatsächlich ein 
Dienstkontrakt abgeschlossen ist. 
§*s 14. Alle in den letzten beiden Para- 
graphen vorgesehenen Dienstverträge müssen inner- 
halb zweier Monate nach Ankunft des Arbeit- 
nehmers in der Kolonie dem Resident Magistrate 
vorgelegt und von demselben anerkannt werden. 
§ 15. Für diese Prüfung und Beurkundung 
des Arbeitskontraktes hat der Arbeitgeber 5 sh 
Stempelgebühr zu zahlen. 
16. Jeder, der unter Kenntnis des 
zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeit- 
nehmer bestehenden, im Auslande abgeschlossenen 
Dienstverhältnisses den Arbeitnehmer veranlaßt, 
den Dienst des Arbeitgebers zu verlassen, oder 
den Arbeitnehmer in seine eigenen Dienste nimmt 
oder sonstwie einen Vertrag mit dem Arbeit- 
nehmer abschließt, durch den ein Bruch des be- 
stehenden Dienstverhältnisses herbeigeführt wird, 
verfällt einer Geldstrafe bis zu 25 L oder einer 
Gefängnisstrafe mit oder ohne schwere Arbeit bis 
zu drei Monaten oder beiden. Auch hat der 
Gerichtshof das Recht, die Leistung eines Schaden- 
ersatzes an den Arbeitgeber für die von diesem 
etwa geleisteten Vorschüsse sowie für die von 
ihm etwa gezahlten Reisekosten für den Arbeit- 
nehmer anzuordnen. Dieser Beschluß des Ge- 
richtshofes hat dieselbe Wirkung und kann in 
derselben Weise vollstreckt werden wie das Urteil 
in einem Zivilprozeß. 
17. Jeder, der unter Kenntnis eines 
zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeit- 
nehmer bestehenden Dienstvertrages versuchl, den 
Arbeitnehmer zum Aufgeben seines Dienstes zu 
veranlassen, damit dieser in seine Dienste oder 
die einer anderen Person eintritt, verfällt einer 
Geldstrafe bis zu 10 L, an deren Stelle im Un- 
vermögensfalle eine Gefängnisstrafe mit oder 
ohne schwere Arbeit bis zu 14 Tagen tlitt. 
§5 18. Jeder, der sich der folgenden Ver- 
gehen schuldig macht, verfällt einer Gesängnis- 
strafe mit oder ohne schwere Arbeit bis zu sechs 
Monaten: 
1. wenn er durch Gewaltanwendung gegen 
eine Person oder deren Eigentum oder durch 
Drohung oder Einschüchterung oder sonstwie 
a) einen Arbeitnehmer (oder eine andere 
gegen Lohn beschäftigte Person) zwingt oder zu
	        
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