Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

G 298 20 
§ 27. Wenn der Arbeitgeber eines wegen 
lbertretungen dieser Verordnung bestraften Arbeit- 
nehmers die Aufhebung des Dienstkontraktes wünscht, 
so kann der Gerichtshof die Aufhebung des Dienst- 
vertrages verfügen, jedoch soll dadurch nicht die 
Vollstreckung des gefällten Urteils verhindert werden. 
5 28. Wenn ein Arbeitgeber wegen schlechter, 
ungesetzlicher körperlicher Behandlung seines Arbeit- 
nehmers bestraft wird, so kann der Gerichtshof 
auf Wunsch des Arbeitnehmers den Dienstkontrakt 
für aufgehoben erklären. 
29. Die Minderjährigkeit eines Arbeit- 
nehmers soll die Verfolgung des Anspruches eines 
solchen gegen den Arbeitgeber ohne Vermittlung 
eines Vormunds nicht verhindern. 
(II. Teil. Weiße Arbeitnehmer.) 
III. Teil. Farbige Arbeiter. 
§5 31. Ein schriftlicher Dienstkontrakt darf nur 
für die Dauer von zwei Jahren und ein münd- 
licher Dienstkontrakt nur für die Dauer von einem 
Jahre eingegangen werden. 
5 32. Kein schriftlicher Dienstvertrag bindet 
länger als ein Jahr, wenn der Kontrakt nicht mit 
dem Namen oder dem Handzeichen der den Ver- 
trag eingehenden Parteien in Gegenwart eines 
Resident Magistrate oder Friedensrichters unter- 
zeichnet wird. Ein derartig eingegangener und 
unterzeichneter Dienstvertrag soll ungefähr die im 
Anhang 1 angegebene Form haben. 
33. Alle Dienstkontrakte, die auch die Dienst- 
verpflichtung eines Weibes eines Arbeitnehmers 
gleichzeitig mit der ihres Mannes festsetzen, sollen 
von ihr in derselben Weise eingegangen und voll- 
zogen werden wie von ihrem Manne. 
§5 34. Die Eltern oder der Vormund eines 
Kindes unter 16 Jahren haben das Recht, gleich- 
zeitig mit ihrem Dienstkontrakt auch für das Kind 
ein Dienstverhältnis einzugehen, und zwar in der- 
selben Weise, wie sie für sich den Dienstvertrag 
eingehen, mit der Bestimmung: 
1. daß bei einem schriftlichen Dienstvertrag 
der Name und das Alter jedes Kindes genau im 
Vertrag angegeben werden muß; 
2. daß dem Arbeitgeber der Eltern oder des 
Vormundes kein Anrecht auf die Dienste des Kindes 
für eine längere Zeit als für die Dienstzeit der 
Eltern oder des Vormundes zusteht. Auch hat 
er kein Anrecht auf die Dienste des Kindes, wenn 
dieses das 16. Jahr überschreitet. Ebensowenig 
darf er auf die Dienste eines anderen Kindes der 
Arbeitnehmer Anspruch machen, unter dem Vor- 
wande, daß das Kind von ihm ernährt oder ge- 
kleidet sei, oder daß es geboren wurde, während 
die Eltern in seinem Dienst standen, oder sonst 
unter irgend einem Vorwand. 
§5 35. Im Falle des Todes eines Mannes, 
  
der mit seinem Weib oder mit seinen Kindern 
kontraktmäßig zur Arbeit verpflichtet war, soll der 
Kontrakt in bezug auf das Weib und die Kinder 
einen Monat nach dem Tode dieser Person null 
und nichtig sein. 
5 36. Keinem, der einen Dienstkontrakt ein- 
geht, durch welchen festgesetzt wird, daß der Arbeit- 
nehmer in den Räunllichkeiten des Arbeitgebers 
Wohnung nimmt, ist es gestattet, sein Weib und 
seine Kinder mit in die Räumlichkeiten des Arbeit- 
gebers zu nehmen, es sei denn, daß dies im Dienst- 
kontrakt ausdrücklich gestattet ist. Der Arbeitgeber 
hat nicht das Recht, die Dienste der Frau und 
Kinder allein aus dem Grunde zu verlangen, 
weil sie in seinen Räumlichkeiten wohnen. 
§* 37. Jeder Arbeitnehmer verfällt der in 
Artikel 60 der „Magistrates Courts Ordinance 
1902= oder in Artikel 19 der „Justice of the 
Peace Ordinance 1902= vorgesehenen Strafe, 
wenn er folgendes sich zuschulden kommen läßt: 
1. wenn er nach Eingehen eines Dienstkon- 
traktes ohne gesetzlichen Grund die Aufnahme des 
Dienstes zur bestimmten Zeit versäumt oder ver- 
weigert; 
2. wenn er ohne Erlaubnis oder ungesetz- 
licherweise sich aus den Räumlichkeiten des Arbeit- 
gebers oder von dem ihm zugewiesenen Arbeits- 
platz entfernt; 
3. wenn er während der Arbeitsstunden in- 
folge Trunkenheit sich zur Ausführung seiner Arbeit 
ungeeignet macht; 
4. wenn er eine Arbeit, zu der er verpflichtet 
war, überhaupt nicht oder nachlässig und sorglos 
ausführt; 
5. wenn er sich weigert, einem Befehl des 
Arbeitgebers oder dem einer ihm sonst vorgesetzten 
Person zu gehorchen; 
6. wenn er in oder bei dem Wohnhaus des 
Arbeitgebers oder auf dessen Farm trotz Auf- 
forderung zur Ruhe ruhestörenden Lärm verübt; 
7. wenn er unter Verletzung oder Vernach- 
lässigung seiner Pflicht oder in der Trunkenheit 
etwas begeht, wodurch das ihm übergebene Eigen- 
tum seines Arbeitgebers verloren geht oder be- 
schädigt wird; 
8. wenn er unter Verletzung oder Vernach- 
lässigung seiner Pflicht irgend eine für die Er- 
haltung und Sicherheit des ihm übergebenen Eigen- 
tums des Arbeitgebers nötige Handlung zu tun 
sich weigert, oder dieselbe nicht ausführt; 
9. wenn er als Hirt angestellt ist und seinem 
Arbeitgeber von dem Tod oder dem Verlust eines 
ihm anvertrauten Stückes Vieh nicht sobald, wie 
möglich Mitteilung macht. 
10. wenn durch seine Schuld oder seine Un- 
achtsamkeit ihm anvertrautes Eigentum verloren 
gegangen ist;
	        
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