WG 363 2.
der schwankende Marktwert dieser Metalle die
Fixierung der Abgabe. Die neueingeführten Sätze
sollten daher nur als ein Versuch angesehen werden,
der unter Gewährung einer angemessenen Über-
gangsfrist berichtigt werden solle, sobald hin-
reichende Erfahrungen gesammelt sein würden.
Für Kohle war bisher eine royalty von 1 sh
für jede einen Jahresertrag von 20 Tonnen pro
50 Morgen übersteigende Tonne zu bezahlen; die
Abgabe ist nunmehr auf 6 d ermäßigt.
Die dem Administrator von Südrhodesien er-
teilte weitgehende Befugnis zum Erlaß von Aus-
führungsbestimmungen ist durch die Novelle auf
Anordnungen zur Sicherung angemessener Kost
und Unterkunft für die eingeborenen Arbeiter
ausgedehnt sowie auf Vorschriften über die Be-
stellung geeigneter Aufsichtspersonen, über das
Wohlergehen der eingeborenen Arbeiter und die
Befolgung aller damit zusammenhängenden Be-
stimmungen. Die Aufsichtspersonen sind von den
Unternehmern zu ernennen und zu besolden.
Die neue Verordnung gilt nicht für Alluvial-
vorkommen und ist beschränkt auf Mineralvor-
kommen, die nach dem 31. Dezember 1907 und
vor dem 1. Januar 1914 registriert werden.
Die zeitliche Beschränkung dürfte teilweise damit
zusammenhängen, daß man grundlegende Ver-
änderungen in der politischen Verfassung Süd-
rhodesiens im Sinne einer stärkeren Anteilnahme
der Bevölkerung an der Regierung erwartet und
es den zukünftigen gesetzgebenden Körperschaften
überlassen will, weiter reichende Vorschriften zu
erlassen.
Geplante Vorschriften für den Vertrieb von Hell-
mittein in Meuseeland.
Im Juli 1907 ist im neuseeländischen Re-
präsentantenhause von einem Abgeordneten ein
Gesetzentwurf zur Regelung des Vertriebs von
Geheimmitteln und zur Unterdrückung von Quack-
salbern eingebracht worden. Dieser Entwurf wurde
vom Parlament nach kurzer Beratung einem be-
sonderen Ausschusse überwiesen. Der Ausschuß
hat in seinem inzwischen erstatteten Berichte die
Ablehnung des Entwurf und Vorlegung eines
neuen Entwurfs seitens der Regierung empfohlen.
Für den neu vorzulegenden Entwurf sind dabei
von dem Ausschusse folgende Vorschläge gemacht
worden:
1. Das Anpreisen und Feilhalten gesundheits-
schädlicher oder wertloser Heilmittel und Instru-
mente ist zu verhindern.
2. Der Verkauf von Heilmitteln ist davon
abhängig zu machen, daß ihre Bestandteile auf der
Verpackung deutlich angegeben sind, ausgenommen:
a) wenn solche Heilmittel auf Grund ärztlicher
Verordnung verabreicht werden;
b) wenn in einem gerichtlichen Verfahren nach-
gewiesen wird, daß ein solches Heilmittel
ein Original-Geheimmittel ist und gewissen
sonstigen Bedingungen entspricht.
3. Die ungerechtfertigte Benutzung des Namens
eines Arztes oder die Anwendung anderer irre-
führender Bezeichnungen zur Anpreisung des Mittels
ist zu untersagen.
4. Die Verabreichung von Mitteln, die der
Empfängnis vorbeugen sollen, ist nur zugelassenen
Arzten und Tierärzten zu gestatten.
Das Parlament hat den Bericht des Aus-
schusses zur Kenntnis genommen, ist jedoch bis
zum Schlusse der vorjährigen Tagung auf die
Angelegenheit nicht zurückgekommen.
(Nach einem Berichte des Kaiserl. General=
konsulats in Sydney.)
Vorschriften Jur Verhinderung der Einschleppung
anstechender Krankheiten nach den Salomons-Inseln.
Der britische High Commissioner für den west-
lichen Teil des Stillen Ozeans hat laut Ver-
ordnmg Nr. 1 vom Jahre 1907 zur Verhütung
der Einschleppung ansteckender Krankheiten nach
den britischen Salomons-Inseln unter Aufhebung
der Verordnung Nr. 1 vom Jahre 1897 neue
Vorschriften erlassen, wonach alle die Inselgruppe
anlaufenden Schiffe zuvörderst in den Hafen von
Gavatu oder nach einem anderen vom High
Commissioner als Einfuhrhafen zu bestimmenden
Platze gehen und dort bis zur Untersuchung und
Zulassung zum Handelsverkehre durch den Gesund-
heitsbeamten in Quarantäne liegen müssen.
Jedes bei der Gruppe eingehende Schiff hat
bei der Ankunft innerhalb drei Meilen von der
Küste, bis die Verkehrserlaubnis gegeben ist, bei
Tage eine gelbe Flagge am Fockmast und bei
Nacht ein rundes rotes Licht zu zeigen.
Lliteratur.
Maercker, Major der Schutztruppe für Südwest-
afrika: Unsere Kriegsführung in Deutsch-
Südwestafrika. Berlin 1908. Verlag von
Hermann Paetel.
Die Schrift enthält einen Vortrag, den Major
Maercker am 21. November 1907 in der Abtei-
lung Berlin-Charlottenburg der Deutschen Kolonial-
gesellschaft gehalten hat. „Das alte Südwestafrika
ist tot, die Bahn ist frei, ein neues soll erstehen.
Beherzigen wir die Lehren, dann wird uns der