Deutsches Kolonialblatt
Kmtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee
HBerausgegeben im Reichs-Kolonialamt.
20. Jahrgang Berlin, den 15. OEktober 1909. Uummer 20.
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens
einmal vierteljährlich erscheinenden: „Mitteilungen aus den deutschen Schutzgebieten-, herauskegeben von Dr. Freiherr
#v. Dunckelmun. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblau mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die
Post und die Buchhandlungen M. 3.—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchbandlung: a) M. 4.— für Deutschland einschl.
der deutschen Schungebiete und Osterreich-Ungarns, b) M. 5.— für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen
sind an die Konigliche Hofbuchhandlung von Ernst Siegfried Mittler und Sohn. Berlin SWöös. Kochstraße 68—71, zu richten.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß von jetzt ab alle
LCieferungs-Kusschreibungen der Kolonialverwaltung
im Inseratenteile des „Deutschen Kolonialblatts“ veröffentlicht werden.
Anfragen, Anskünfte usw., die sich auf Lieferungen im Bereich der Kolonialverwaltung
beziehen, sind an die Beschaffungsstelle für die Schutzgebiete, Berlin W., Wilhelm-
straße 62, zu richten.
Inhalt: Amtlicher Teil: Vertrag, betreffend das Landungswesen in Swakopmund. Vom 14./24. Juli 1909
S. 935. — Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. weitere Ausführungsbestimmungen zu den
Verordnungen des Reichskanzlers, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika vom 28. Januar 1909 und
betr. die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Südwestafrika vom 5. Februar 1909. Nom 16. August 1909
S. 950. — Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ausdehnung der Hundesteuer auf
die Wohnplätze Seeheim und Koes (Bezirk Keetmanshoop). Vom 29. März 1909 S. 951. — Degsgleichen betr. Auf-
hebung der Hundesteuer für Ramansdrift. Vom 18. August 1909 S. 951. — Verordnung des Bezirksamtmanns in
Jaluit, betr. die Exhebung einer Hundesteuer. Vom 29. Mai 1909 S. 901. — Personalien S. 952.
Nichtamtlicher Teil: Deutsch-Ostafrika: Die Zentralbahn S. 954. — Vom Bau der Usambarabahn S. 955.
Togo: Die Eisenbahnen Togos im Rechnungsjahre 1908 S. 955.
Kamerun: Menschenfresserei der Makas S. 958.
Deutsch-Südwestafrika: Impfung gegen Pferdesterbe S. 9599. — Nachweisung der bei den Zollämtern des
Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika in den Monaten April und Mai 1909 fällig gewordenen Zollbeträge S. 959.
Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen: Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika S. 9660. — Aus
dem „Tropenpflanzer“ S. 962.
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Stand der ägyptischen Baumwollernte im August 1909
S. 962. — Verbot der Einfuhr von Baumwollsamen nach Agypten S. 963. — Aussichten für die Baumwollernte in
Mittelasien zu Ende August S. 963. — Baumwollanbau in der Dominikanischen Republik S. 963.. — Ausfuhr von
Mohairwolle aus der Türkei S. 963. — Erzeugung und Verbrauch von Spinnstoffen in den Vereinigten Staaten von
Amerika S. 964. — Ausfuhr von Luzernesamen aus den mittelasiatischen Besitzungen Rußlands S. 964. — Die Ananas-=
kultur auf Kuba S. 965. — Sierra Leone S. 965. — Salomons= sowie Gilbert= und Ellice-Inseln S. 966. — Ein-
gangszoll für Holzwaren nach Mozambique S. 966.)
Vermischtes: Der ärztliche Dienst in den deutschen Schutzgebieten S. 9666. — * Hamburgisches Kolonialinstitut
S. 970. — Versammlung der Kolonialabteilung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft S. 971. — Beschaffung von
Geflügel für die Kolonien S. 971. — Düngungsversuche in den Kolonien S. 972. — Eisenbahnbau im französischen
Westafrika S. 972. — Waffenschmuggel an der marokkanischen Küste S. 972. — Schiffsverkehr in den Häfen der Re-
gentschaft Tunis 1908 S. 972. — Literatur-Verzeichnis S. 973. — Schiffsbewegungen S. 973. —
Verkehrs-Nachrichten S. 913. — Kurse deutscher Kolonialwerte S. 978.
Amtlicher Teil
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Vertrag, betreffend das Landungswesen in Swakhopmund.
Vom 14./24. Juli 1909.
Zwischen dem südwestafrikanischen Landesfiskus, vertreten durch den Staatssekretär
des Reichs-Kolonialamts, und der Woermann-Linie, Hamburg, sind nachstehende Vereinbarungen
getroffen worden: