Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 937 20 
b) bei der Tierbeförderung durch: 
3 zfangnahme in den Leichterfahrzeugen längsseits des Schiffes und Übergabe im 
ollhof; . 
o)beiderBeförderungvonGepäckundsämtlichenGüternimEinzelgewichtvonnicht 
mehr als 4½ Tonnen durch: 
Empfangnahme in den Leichterfahrzeugen längsseits des Schiffes und Übergabe nach 
erfolgter Stapelung im Zollhof an den Empfangsberechtigten; 
) bei der Beförderung von Gütern im Einzelgewicht von über 4½ Tonnen durch: 
Empfangnahme in den Leichterfahrzeugen längsseits des Schiffes und Übergabe am 
hochwasserfreien Strande an der Alten Landestelle; 
e) bei der Beförderung von Massengütern, die auf der Brücke übernommen oder übergeben 
werden, durch: 
Empfangnahme längsseit des Schiffes in den Leichterfahrzeugen und Übergabe in 
den von den Empfängern rechtzeitig und in genügendem Umfange zu stellenden, geeigneten 
Eisenbahnwagen unter den Kranen auf der Brücke nach erfolgter Stapelung in diese 
Eisenbahnwagen durch die Woermann-Linie. 
Die Leistungen bei der Beförderung vom Lande an das Schiff (Verschiffung) werden in 
sinngemäß umgekehrter Folge begrenzt. 
2. Die Leistungen der Woermann-Linie bei der Beförderung von Schiff zu Schiff beginnen 
mit Empfangnahme längsseits des Schiffes in den Leichterfahrzeugen und endigen mit Einlegen in 
die schiffsseitig zu stellenden Schlingen oder sonstigen Ubernahmevorrichtungen des übernehmenden Schiffes. 
3. Die Woermann-Linie ist nur verpflichtet, Stücke im Einzelgewicht von nicht über 
4 ½ Tonnen zu landen oder zu verschiffen; die Landung und Verschiffung von Stücken im Einzel- 
gewicht von über 4½ Tonnen ist sie nur verpflichtet an bzw. von der Alten Landestelle zu über- 
nehmen und zwar nur soweit dieses aus technischen oder nautischen Gründen möglich ist. 
4. Die Woermann-Lnie ist nur verpflichtet, sogenannte Massengüter, nicht aber Stückgüter, 
auf der Brücke unter den Kranen in die von den Empfängern rechtzeitig zu stellenden geeigneten 
Eisenbahnwagen zu stapeln und dort zu übergeben bzw. bei der Verschiffung aus den von den Ver- 
schiffern unter die Kräne auf dem Brückenkopf gestellten Wagen in Empfang zu nehmen. 
Als Massengüter in diesem Sinne gelten nur Güter gleicher Art, die in Mengen von 
nicht weniger als 100 Tons mit einem Schiff und auf ein Konnossement verladen, ein= bzw. aus- 
geführt werden und schiffsseitig in ununterbrochener Folge in Mengen von mindestens 20 Tonnen 
stündlich gelöscht bzw. übergenommen werden können. 
5. Die Woermann-Linie ist verpflichtet, auf Ansuchen der Empfänger bzw. der Verschiffer 
die Beförderung der zur Beladung mit Massengütern bestimmten bzw. der mit Massengütern be- 
ladenen Güterwagen der Empfänger oder Verschiffer mit ihren Lokomotiven zwischen dem Brücken- 
kopf und der Brückenwurzel in beiden Richtungen zu übernehmen. Für diese Leistung steht ihr die 
im Tarif besonders vorgesehene Vergütung zu. 
6. Die Woermann-Lnie ist verpflichtet, auch solche Teilleistungen, für die im Tarif be- 
sondere Sätze vorgesehen sind, auszuführen. 
§ 8. 1. Die Woermann-Linie ist unbeschadet der Bestimmungen im § 6, 2 berechtigt, 
aber nicht verpflichtet, mit vorher eingeholter Erlaubnis der Zollbehörde Personen, Gepäck, Tiere 
und Güter auch im Einzelgewicht bis zu 4½ Tonnen an der Alten Landestelle zu landen und zu 
verschiffen. Erfolgt eine solche Landung oder Verschiffung an der Alten Landestelle auf Wunsch der 
Woermann-Linie, so stehen ihr hierfür nur die vollen Sätze des angehefteten Tarifes zu, wobei eine 
Landung oder Verschiffung über die Alte Landestelle als gleichwertig mit der Landung oder Ver- 
schiffung über die Brücke erachtet wird. 
2. Erfolgt eine Landung oder Verschiffung an der Alten Landestelle auf Wunsch des Kaiser- 
lichen Gouvernements, so ist die Woermann-Linie berechtigt, falls sie zu einer solchen Landung oder 
Verschiffung an der Alten Landestelle in der Lage und bereit ist, für die an dieser Stelle gelandeten 
oder verschifften Gepäckstücke, Tiere und Güter eine erhöhte, gegebenenfalls neu festzusetzende Gebühr 
zu erheben, deren Höhe indes die in § 6 Absatz 2 festgesetzte Ziffer nicht übersteigen soll. 
§* 9. 1. Soweit die Woermann-Linie bei der Personen-, Gepäck-, Tier= und Güterbeför- 
derung zwischen Schiff und Land mitwirkt, ist sie verpflichtet, die Hafengebühren einzuziehen und an 
zwei vom Zollamt ein für allemal zu bestimmenden Tagen im Monat an die Zollkasse in Swakop= 
mund abzuführen; die Abführung braucht keinesfalls früher als 14 Tage nach beendeter Entlöschung 
und Beladung des betreffenden Schiffes zu erfolgen. 
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