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2. Der Landesfiskus verspricht, die Woermann-Linie von der Verpflichtung zur Einzieb.
der Hafenabgaben und zu deren Abführung an die Zollkasse in Swakopmund zu entbinden, #-
diese Arbeitsleistung ohne Vermehrung des Personals vom Zollamt selbst ausgeführt werden kor-
§ 10. 1. Die Frage, ob der Betrieb den Vorschriften des § 1 entsprechend eingeric-
ist, gegebenenfalls welche Anderungen dazu notwendig sind, entscheidet eine Kommission, die #-
einem Bezirksrichter in Swakopmund als Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bilden ist, von de-
jede Partei einen zu berufen hat. Den Bezirksrichter bestimmt der Gouverneur. Wenun eine ##-
die Ernennung des Beisitzers länger als zwei Wochen nach erfolgter, schriftlicher Aufforderung #e-
zögert, so ernennt ihn der Oberrichter in Windhuk. Innerhalb der Kommission entscheidet 2.
Mehrheit der Stimmen. Auch regelt sie durch Mehrheitsbeschluß das Verfahren.
2. Diese Kommission hat auch solche Erhebungen und Feststellungen im Schutzgebiet #r#
machen, die für die Entscheidungen des laut § 18 in Deutschland zu bildenden Schiedsgerichts enz
notwendig werden. Über die Rechtserheblichkeit solcher Erhebungen und Feststellungen enrcche.
indes das nach § 18 gebildete Schiedsgericht.
3. Die Kosten trägt im Falle des Abs. 1 jede Partei an ihrem Teile, im Falle des Abs.:
bilden sie einen Teil der Kosten des Schiedsverfahrens.
§ 11. 1. Zur Benntzung bei der Personen-, Gepäck-, Tier= und Güterbeförderung zwischt
Schiff und dem Lande im Hafen von Swakopmund überläßt der Fiskus der Woermann--Linie ler
weise folgende in Swakopmund vorhandenen Anlagen und Betriebsmittel:
1. einen 5 Tonnen-, einen 3 Tonnen= und drei 2 Tonnen-Krane auf der Landungsbrüs.
2. einen 5 Tonnen-Kran an der Molenwurzel;
3. 3 Lokomotiven und 30 offene Plattformwagen von je 5 Tonnen Tragfähigkeit;
4. die Gleise auf der Landungsbrücke, im Zollhof und an der Molenwurzel.
Der Fiskus gestattet der Woermann-Linie ferner die Benutzung der Brücke, soweit dies de-
Woermann-Linie zur Durchführung eines geordneten Landungs= und Verschiffungsbetriebes erforderte
erscheint. Insbesondere soll es der Woermann-Linie gestattet sein, auf dem Brückenkopf eine Schreis
stube (wie bisher) sowie einen Signalmast auf der Brücke auf ihre Kosten zu halten. Der Fk-
behält sich vor, an Stelle der jetzigen eine neue Brücke nebst den zugehörigen Kranen und sonitizen
Nebenanlagen der Woermann-Linie zur Benutzung zu überweisen. Doch muß er ihr diese Abser
mindestens acht Monate vorher mitteilen.
2. Soweit zur Durchführung eines geordneten Landungs= und Verschiffungsbetriebes en
weiterer Bedarf an Lokomotiven und Güterwagen erforderlich ist, wird das Gouvernemem dakir
gehende Wünsche der Woermann-Linie im Rahmen der gesetzlich verfügbaren Mittel berücküchig#et
und ihnen, falls gerechtfertigt, möglichst umgehend, spätestens aber innerhalb drei Monaten noc
Eingang des Ansuchens entsprechen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die nach § 10 rt
bildende Kommission. Hinsichtlich des Verfahrens gilt das in § 10 bestimmte.
Insbesondere hat der Fiskus der Woermann-Linie bei Eintreffen von Schienensendunge
von über 50 Tonnen mit einem Schiffe genügende und geeignete Schienenwagen zur Verbringun:
in den Zollhof zu stellen.
3. Weiterhin überläßt der Fiskus der Woermann-Linie für die Dauer des vorliegende-
Vertrages das von ihr seinerzeit für die Reparaturwerkstätten nebst Zubehör benutzte Gelände im
Zollhof an der Wurzel der alten Mole zur unentgeltlichen Benutzung. Ferner überläßt der Fieus
der Woermann-Linie für die gleiche Dauer das Gelände für die verschiedenen Zollbuden der Lon
mann-Linie im Zollhof, das Gelände für den im Zollhof stehenden Lagerschuppen der Woermam
Linie, den Platz für die an der Wurzel der Mole lagernden Materialien und das für den Landungs
betrieb etwa sonst noch erforderliche Gelände, soweit der Fiskus die Verfügung über dieses Gelände
hat und dessen nicht selbst bedarf.
Für den Fall, daß er dieser Gelände bedarf, wird er der Woermann-Linie an andels
geeigneter Stelle entsprechende Gelände zur unentgeltlichen Benutzung für die Dauer dieses Verlages
überlassen, soweit er über solches Gelände verfügt.
4. Der Woermann-Linie steht das Recht zu, die für den Landungsbetrieb erforderlicer
afrikanischen Farbigen in das Schutzgebiet einzuführen und während der Dauer dieses Vermass
in den bisherigen Unterkunftsräumen an der Roonstraße zu halten, vorausgesetzt, daß dom als
reichendes weißes Personal für die zuverlässige Üüberwachung der Farbigen dauernd stationiert #.
§J§ 12. 1. Die Instandhaltung der Landungsbrücke, sowie der sämtlichen Gleise liegt dem
iskus ob.