Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 938 20 
2. Der Landesfiskus verspricht, die Woermann-Linie von der Verpflichtung zur Einzieb. 
der Hafenabgaben und zu deren Abführung an die Zollkasse in Swakopmund zu entbinden, #- 
diese Arbeitsleistung ohne Vermehrung des Personals vom Zollamt selbst ausgeführt werden kor- 
§ 10. 1. Die Frage, ob der Betrieb den Vorschriften des § 1 entsprechend eingeric- 
ist, gegebenenfalls welche Anderungen dazu notwendig sind, entscheidet eine Kommission, die #- 
einem Bezirksrichter in Swakopmund als Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bilden ist, von de- 
jede Partei einen zu berufen hat. Den Bezirksrichter bestimmt der Gouverneur. Wenun eine ##- 
die Ernennung des Beisitzers länger als zwei Wochen nach erfolgter, schriftlicher Aufforderung #e- 
zögert, so ernennt ihn der Oberrichter in Windhuk. Innerhalb der Kommission entscheidet 2. 
Mehrheit der Stimmen. Auch regelt sie durch Mehrheitsbeschluß das Verfahren. 
2. Diese Kommission hat auch solche Erhebungen und Feststellungen im Schutzgebiet #r# 
machen, die für die Entscheidungen des laut § 18 in Deutschland zu bildenden Schiedsgerichts enz 
notwendig werden. Über die Rechtserheblichkeit solcher Erhebungen und Feststellungen enrcche. 
indes das nach § 18 gebildete Schiedsgericht. 
3. Die Kosten trägt im Falle des Abs. 1 jede Partei an ihrem Teile, im Falle des Abs.: 
bilden sie einen Teil der Kosten des Schiedsverfahrens. 
§ 11. 1. Zur Benntzung bei der Personen-, Gepäck-, Tier= und Güterbeförderung zwischt 
Schiff und dem Lande im Hafen von Swakopmund überläßt der Fiskus der Woermann--Linie ler 
weise folgende in Swakopmund vorhandenen Anlagen und Betriebsmittel: 
1. einen 5 Tonnen-, einen 3 Tonnen= und drei 2 Tonnen-Krane auf der Landungsbrüs. 
2. einen 5 Tonnen-Kran an der Molenwurzel; 
3. 3 Lokomotiven und 30 offene Plattformwagen von je 5 Tonnen Tragfähigkeit; 
4. die Gleise auf der Landungsbrücke, im Zollhof und an der Molenwurzel. 
Der Fiskus gestattet der Woermann-Linie ferner die Benutzung der Brücke, soweit dies de- 
Woermann-Linie zur Durchführung eines geordneten Landungs= und Verschiffungsbetriebes erforderte 
erscheint. Insbesondere soll es der Woermann-Linie gestattet sein, auf dem Brückenkopf eine Schreis 
stube (wie bisher) sowie einen Signalmast auf der Brücke auf ihre Kosten zu halten. Der Fk- 
behält sich vor, an Stelle der jetzigen eine neue Brücke nebst den zugehörigen Kranen und sonitizen 
Nebenanlagen der Woermann-Linie zur Benutzung zu überweisen. Doch muß er ihr diese Abser 
mindestens acht Monate vorher mitteilen. 
2. Soweit zur Durchführung eines geordneten Landungs= und Verschiffungsbetriebes en 
weiterer Bedarf an Lokomotiven und Güterwagen erforderlich ist, wird das Gouvernemem dakir 
gehende Wünsche der Woermann-Linie im Rahmen der gesetzlich verfügbaren Mittel berücküchig#et 
und ihnen, falls gerechtfertigt, möglichst umgehend, spätestens aber innerhalb drei Monaten noc 
Eingang des Ansuchens entsprechen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die nach § 10 rt 
bildende Kommission. Hinsichtlich des Verfahrens gilt das in § 10 bestimmte. 
Insbesondere hat der Fiskus der Woermann-Linie bei Eintreffen von Schienensendunge 
von über 50 Tonnen mit einem Schiffe genügende und geeignete Schienenwagen zur Verbringun: 
in den Zollhof zu stellen. 
3. Weiterhin überläßt der Fiskus der Woermann-Linie für die Dauer des vorliegende- 
Vertrages das von ihr seinerzeit für die Reparaturwerkstätten nebst Zubehör benutzte Gelände im 
Zollhof an der Wurzel der alten Mole zur unentgeltlichen Benutzung. Ferner überläßt der Fieus 
der Woermann-Linie für die gleiche Dauer das Gelände für die verschiedenen Zollbuden der Lon 
mann-Linie im Zollhof, das Gelände für den im Zollhof stehenden Lagerschuppen der Woermam 
Linie, den Platz für die an der Wurzel der Mole lagernden Materialien und das für den Landungs 
betrieb etwa sonst noch erforderliche Gelände, soweit der Fiskus die Verfügung über dieses Gelände 
hat und dessen nicht selbst bedarf. 
Für den Fall, daß er dieser Gelände bedarf, wird er der Woermann-Linie an andels 
geeigneter Stelle entsprechende Gelände zur unentgeltlichen Benutzung für die Dauer dieses Verlages 
überlassen, soweit er über solches Gelände verfügt. 
4. Der Woermann-Linie steht das Recht zu, die für den Landungsbetrieb erforderlicer 
afrikanischen Farbigen in das Schutzgebiet einzuführen und während der Dauer dieses Vermass 
in den bisherigen Unterkunftsräumen an der Roonstraße zu halten, vorausgesetzt, daß dom als 
reichendes weißes Personal für die zuverlässige Üüberwachung der Farbigen dauernd stationiert #. 
§J§ 12. 1. Die Instandhaltung der Landungsbrücke, sowie der sämtlichen Gleise liegt dem 
iskus ob.
	        
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