W 939 e0
2. Die Instandhaltung der der Woermann-Linie leihweise überlassenen Kräne, Lokomotiven
und Eisenbahngüterwagen ist Sache der Woermann-Linie. Sie geschieht durch sie auf ihre Kosten.
Nur solche hierbei sich zeigende Mängel und Schäden, von denen die Woermann-Linie nachweisen
kann, daß sie auf Fehlern der Herstellung oder des Materials beruhen, oder durch außergewöhn-
liche Naturereignisse herbeigeführt sind, hat der Fiskus zu beseitigen. Für gewöhnliche Abnutzung
der der Woermann-Linie überlassenen Kräne, Lokomotiven und Eisenbahngüterwagen hat die Woer-
mann-Linie nicht aufzukommen.
Sie hat diese Betriebsmittel jedoch in einem Zustande wieder abzuliefern, der erkennen
läßt, daß für ordnungsmäßige Unterhaltung Sorge getragen ist. Der etwa während der Dauer
dieses Vertrages notwendig werdende Ersatz und Einbau von Kesseln, Feuerbuchsen, Radsätzen und
Drehwerkkränzen an den der Woermann-Linie überlassenen Betriebsmitteln ist Sache des Fiskus.
3. Ist eine Erweiterung der Hafen= und Gleisanlagen oder eine Vermehrung der Betriebs-
mittel erforderlich, so wird nach dem Grundsatze verfahren, daß Anlagen und Betriebsmittel auf dem
Wasser von der Woermann-Linie, solche auf dem Festlande einschließlich der Brücke von dem Fiskus
bereitzustellen sind. Im ersteren Fall trägt die Kosten die Woermann-Linie, im letzteren der Fiskus.
Bestreitet die kostenpflichtige Partei die Notwendigkeit einer solchen, von der Gegenpartei verlangten
Erweiterung oder Vermehrung, so entscheidet endgültig die nach § 10 zu bildende Kommission. Die
Woermann-Linie kann jedoch den Bau einer neuen Brücke oder Mole oder die Verlängerung der
bestehenden nicht verlangen. Hinsichtlich des Verfahrens gilt das in § 10 bestimmte.
4. Führt der Fiskus die von ihm zu leistenden Reparaturen nicht oder nicht so aus, wie es
zur Durchführung des Vertrages nötig ist, so ist die Woermann-Linie nicht nur von den ihr ob-
liegenden Reparaturen der dadurch außer Tätigkeit gesetzten Betriebsmittel für die Dauer der Re-
paraturarbeiten befreit, sondern ist auch für die Dauer dieser Behinderung von den Verpflichtungen
aus diesem Vertrage entbunden, soweit ihr deren Erfüllung durch eine solche Behinderung erheblich
erschwert oder unmöglich gemacht wird.
§ 13. Für Betriebsstörungen, die infolge von Beschädigungen an der Brücke oder den
sonstigen von dem Fiskus zu unterhaltenden Landungsanlagen eintreten, und während der Instand-
setzungsarbeiten andauern, hat die Woermann-Linie gegen den Fiskus keinerlei Ersatzansprüche;
anderseits ist die Woermann-Linie nicht verantwortlich für Betriebsstörungen, welche aus den gleichen
Ursachen oder durch Verluste und Instandsetzungsarbeiten von Fahrzeugen, Erkrankungen des Per-
sonals und ähnlichen Gründen eintreten und bis zur Wiederherstellung des früheren Zustandes
andauern.
§ 14. 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich für die Ausführung von Peilungen oder
für sonstige dienstliche Zwecke der vom Gouvernement zu bestimmenden Behörden in Swakopmund
auf Verlangen von den ihr dort zur Verfügung stehenden Fahrzeugen diejenigen mit Bemannung
und Ausrüstung zum Gebrauch zu überlassen, die die genannten Behörden für erforderlich bezeichnen.
Der Fiskus hat der Woermann-Linie hierfür eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
2. Die Woermann-Linie verpflichtet sich ferner, für die Ausführung von Instandsetzungs-
arbeiten an der Landungsbrücke den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen die ihr über-
wiesenen Betriebsmittel, sowie auch die von der Woermann-Linie selbst hergestellten Anlagen und
Betriebsmittel nebst Besatzung gegen Erstattung der baren Auslagen zum Gebrauch zu überlassen,
wenn nicht ernstliche, nautische Bedenken für die Sicherheit des Personals und der Betriebsmittel
vorliegen.
3. Soweit die Überlassung der in diesem Paragraphen erwähnten Betriebsmittel eine erheb-
liche Störung des Landungsbetriebes zur Folge haben würden, kann sie nur verlangt werden, wenn
eine Verzögerung der fraglichen Arbeiten mit einer ernsten Gefahr für die Landungsbrücke ver-
bunden sein würde.
Die Entscheidung, ob dies der Fall ist, trifft endgültig die Hafenbehörde.
4. Für ordnungsmäßige Durchführung des Betriebes übernimmt die Woermann-Linie
solchenfalls keinerlei Gewähr.
Der Fiskus haftet der Woermann-Linie für Schäden an und Verluste von solchen Betriebs-
mitteln für die Zeit, während welcher diese den in dem Absatz 1 genannten Behörden auf Grund
dieses Paragraphen zur Verfügung gestellt sind, sofern nicht eine Fahrlässigkeit des von der Woer-
mann-Linie gestellten Personals oder ein Schaden stiftendes Ereignis vorliegt, welches auch ohne
die von der Behörde in Anspruch genommene Leistung eingetreten wäre.
§+ 15. Alsbald nach Ankunft von Schiffen auf der Reede von Swakopmund hat die
Woermann-Linie die vom Gouvernement zu bestimmenden Beamten in einem geeigneten Fahrzeuge