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unentgeltlich zum Schiff und zurück an Land zu befördern. Soweit Reichs= und Schutzgebietsbeer
Angehörige der Schutztruppen oder der Kaiserlichen Marine zur Erledigung von Dienstgeichi-
zwischen dem Lande und den auf der Reede liegenden Schiffen zu verkehren haben, hat ihnen
Woermann-Linie, auch abgesehen von dem Fall des Absatz 1, freie Beförderung in beiden Richturg-
zu gewähren, doch kann die Gestellung einer besonderen Fahrgelegenheit nicht gefordert werden.
§&* 16. Die Woermann-Linie hat alle für allgemeine, insbesondere für statistische zurv-
notwendigen Nachweise und Feststellungen gemäß den ihr vom Gouvernement zugehenden Anwei#urz=
ohne Vergütung zu bewirken, soweit ihr die Unterlagen bekannt find und es sich nicht um inter
Geschäftsangelegenheiten der Woermann-Linie handelt.
§ 17. 1. Alle Ansprüche aus diesem Vertrage entscheidet unter Ausschluß des Rec-
weges ein Schiedsgericht. Sie müssen innerhalb der Ausschlußfrist eines Jahres, vom Tage 2
Fälligkeit der Ansprüche an gerechnet, durch Anrufen des Schiedsgerichtes geltend gemacht wert-
und werden dann auf dem Wege des schiedsgerichtlichen Verfahrens endgültig und unter Ausck-
des Rechtsweges entschieden.
2. Das aus drei Personen bestehende Schiedsgericht tritt in Hamburg zusammen, falls
Fiskus das Schiedsgericht anruft und in Berlin, falls die Woermann-Linie dieses tut. Der d#
sitzende des Schiedsgerichts soll der jeweilige Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts o#
eine von ihm zu ernennende Persönlichkeit sein, falls das Schiedsgericht seinen Sitz in Hamdb#n
und der Präsident des Kammergerichts oder eine von ihm zu ernennende Persönlichkeit, falls 2
Schiedsgericht seinen Sitz in Berlin hat.
Jede der beiden Parteien ernennt einen Beisitzenden. Das dem Fiskus zustehende Er
nennungsrecht wird vom Reichs-Kolonialamt in Berlin ausgeübt.
3. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung für das Deut#.
Reich mit der Maßgabe, daß die Frist zur Benennung des zweiten Schiedsrichters auf vier Bot#
festgesetzt wird.
5J 18. Dieser Vertrag wird in einer Hauptausfertigung für den Fiskus und in eint
Nebenausfertigung für die Woermann-Linie geschlossen. Die Kosten des Vertragsabschlusses, namem-
die Stempelsteuern, gehen zu Lasten der letzteren.
Berlin, den 24. Juli 1909. Hamburg, den 14. Juli 1909.
Der Staatssekretär Woermann-Linie.
des Reichs-Kolonialamts. Adolph Woermann.
In Vertretung:
v. Lindequist.
Betriebsordnung.
A. Arbeitszeit.
1. Die Arbeitszeit des Betriebes dauert von 6 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags 7.
Essenspausen von insgesamt 2 Stunden. Es steht der Woermann-Linie frei, die Essenpausen so in
legen, wie es ihr am besten erscheint.
Mit der Abnahme der Personen, Tiere und Güter von längsseits des Schiffes wird#
rechtzeitig aufgehört, daß auch die letzten Personen, Tiere und Güter bis 6 Uhr nachmittags gelard.
sein können.
2. An Sonn= und Festtagen wird, abgesehen von der Beförderung der Post und Pafagier-
nur in dringenden Notfällen gearbeitet. Ob ein solcher vorliegt, entscheidet im Streitfall das Haiennn
Als Feiertage in diesem Sinne gelten: der Neujahrstag, Kaisers Geburtstag, Koarireie-
die beiden Ostertage, Himmelfahrt, die beiden Pfingsttage, Bußtag und der erste und zweite Weihnachleit-
3. Für Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit oder an Sonn= und Festtagen, welche #
Antrag der Leitung eines Schiffes oder deren Vertreter am Lande von dem Betriebsunternebatn
ausgeführt werden, sind von dem Antragsteller dem Betriebsunternehmer die daraus enmitebrn
Extrakosten (lberstundenlöhne, Zoll, Überstundenkosten der etwa nötig werdenden Beleuchtmung ur
zu ersetzen.