Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 942 2e0 
4. Der Betriebsunternehmer haftet nicht für beschädigtes oder in Verlust geratenes Gepê. 
soweit für dasselbe Beförderungsgebühren nicht erhoben werden. Für das Raumgepäck, für welche 
die Beförderungsgebühren erhoben werden, haftet der Betriebsunternehmer keinesfalls mit ein.: 
höheren Betrage als 50,— “ für jedes Kollo.“) 
D. Verkehr mit den Schiffen. 
I. Der Betriebsunternehmer braucht den gemäß Abt. B. Absatz 2 ordnungsmäßig erteilt 
Aufträgen zur Landung, Verschiffung oder Umladung von Personen, Gepäckstücken, Tieren oder Gün- 
nur dann zu entsprechen, wenn: 
a) das Schiff die behördliche Verkehrserlaubnis erhalten hat, 
b) allen von der Zoll= und der Hafenbehörde erlassenen Vorschriften entsprochen ist; 
e) der Führer des Schiffes zwei von ihm gezeichnete Listen der zu landenden oder ur 
zuschiffenden Passagiere und deren Gepäckstücke mit summarischer Angabe von deren Zer. 
für jeden Passagier und drei von ihm gezeichnete, vollständige Manifeste über die #u 
landenden oder umzuschiffenden Tiere oder Güter bei dem Betriebsunternehmer ein 
gereicht hat. 
Die Manifeste müssen Angaben enthalten über Marken, Nummern, Anzahl, An. 
Inhalt, Empfänger, Maß und Bruttogewicht der Kolli. (Bei Sendungen an „Order- 
sind die Namen der Empfänger ebenfalls anzugeben.) 
d) der Schiffsführer sich durch Unterschrift verpflichtet hat, die sonstigen Bedingungen di: 
Betriebsordnung zu erfüllen. Falls der Betriebsunternehmer von diesem Erfordems: 
absieht, kann er die Erfüllung der dem Schiffe (Schiffer, Reeder) in dieser Bemied- 
ordnung auferlegten Verpflichtungen nicht verlangen. 
2. Zur Beschleunigung der Erledigung dieser Vorschriften hat ein Angestellter des Betriebs- 
unternehmers, nachdem die behördliche Verkehrserlaubnis erteilt worden ist, und sofern der Zustard 
der See solches ohne Gefahr zuläßt, sich an Bord des Schiffes zu begeben, die Listen und Manifeste 
in Empfang zu nehmen und dem Schiffsführer eine Ausfertigung der Betriebsordnung einzuhändigen. 
E. Verteilung und Behandlung der Leichterfahrzeuge. 
1. Die Leichterfahrzeuge werden nach folgenden Grundsätzen verteilt: 
Kriegsschiffe erhalten vor allen anderen Schiffen den Vorzug; 
Post= und Passagierdampfer erhalten vor Frachtdampfern und Seglern den Vorzug. 
Als Post= und Passagierdampfer werden angesehen, die Dampfer regelmäßiger Linien. 
welche nach einem festen veröffentlichten Fahrplane verkehren und Passagiere befördern. 
Die Kriegsschiffe, nach ihnen die Post= und Passagierdampfer, nach ihnen die sonnigen 
Dampfer und die Segler erhalten nach der Reihenfolge ihrer Ankunft und nach Maßgabe des vor 
handenen Materials so viele Fahrzeuge, als sie ohne Verzug, nachdem die Fahrzeuge längsseu- 
gebracht sind, beladen oder entlöschen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Reihenfolge er: 
scheidet das Hafenamt. 
2. Die Festmachetrossen für die Fahrzeuge sind vom Schiffe zu stellen. Die Schifße find 
verantwortlich für Verlust oder Beschädigungen von Fahrzeugen des Betriebsunternehmers infolge 
ungenügenden Festmachens, ungenügenden Trossenmaterials, zu kurzen Anbindens, Uberladens oder 
Hinunterfallens von Tieren oder Gütern oder sonstiger Gegenstände von Deck, aus der Schlinge oder 
den sonstigen Ubernahme= oder Entlöschungsvorrichtungen. 
3. Gerät ein Fahrzeug ins Treiben oder sonst in Gefahr, so ist das Schiff veroflichter. 
durch Abgabe der vorschriftsmäßigen Signale, gemäß der anliegenden Signalordnung auf d# 
Tatsache aufmerksam zu machen und das Signal in kurzen Pausen so lange zu wiederholen, bi 
Hilfe kommt. 
4. Für Schäden an den Schiffen, welche durch Festmachen längsseits oder Achteraushalter 
von Fahrzeugen entstehen, kommt der Betriebsunternehmer nicht auf, soweit diese Befreiung von der 
Haftung nach dem geltenden Zivilrecht möglich ist. 
5. Die Schiffsführer sind verpflichtet, alle Fahrzeuge des Betriebsunternehmers, für welcke 
dies beansprucht wird, auch solche, die nicht dem Verkehr mit dem betreffenden Schiffe dienen. am 
  
# *) Es wird darauf hingewiesen, daß die Eigentümer der Gepäckstücke sich gegen solche Schäden. 
die der Betriebsunternehmer nicht haftet, durch Versicherung schon im Verschiffungshafen decken können.
	        
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