Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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8.  2.
Ueber  unbesteigbare  Kamine  für  andere  als  die  in  K.  1  bezeichneten  Feuerungen  haben

die  Oberämter  zu  erkennen.
8.  3.

Die  gegenwärtige  Verfügung  tritt  mit  dem  1.  Juni  d.  J.  in  Wirksamkeit.

Von  dem  gleichen  Tage  an  treten  die  mit  Vorstehendem  im  Widerspruch  stehenden
Bestimmungen  der  Ministerial-Verfügungen  vom  9.  September  1840  (Reg.  Blatt  S.  389  f.)
und  vom  16.  Oktober  1843  (Reg.  Blatt  S.  775  ff.)  außer  Wirkung.

Dagegen  hat  es  in  Absicht  auf  die  Bedingungen,  unter  denen  die  Herstellung  oder
Veränderung  unbesteigbarer  Kamine  zugelassen  werden  kann,  bis  auf  Weiteres  bei  den  bestebenden
  Vorschriften  sein  Verbleiben.

Stuttgart,  den  17.  Mai  1865.  Geßler.

:B8)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einstellung  der  Erhebung  einer  Uebergangsabgabe  von  dem  in  Bayern,
Württemberg,  Baden,  dem  Großherzogthum  Hessen,  Nassau  und  im  Gebiete  der  freien  Stadt
Frankfurt  erzeugten  Traubenmost  und  Wein  Seitens  der  norddeutschen  Zollvereinsstaaten.

Nach  den  im  vorigen  Jahre  unter  den  Zollvereinsstaaten  getroffenen  Verabredungen
soll  von  dem  Zeitpunkte  ab,  mit  welchem  der  neue  Vereins  olltarif  in  Wirksamkeit  treten
wird,  von  Preußen,  Sachsen,  Hannover,  Kurhessen,  den  zum  Thüringischen  Zoll-  und
Handelsvereine  gehörenden  Staaten,  Braunschweig  und  Oldenburg  eine  Uebergangsabgabe.
von  dem  in  Bayern,  Württemberg,  Baden,  dem  Großherzogthum  Hessen,  Nassau  und  im
Gebiete  der  freien  Stadt  Frankfurt  erzeugten  Traubenmost  und  Wein  nicht  mehr  erhoben
werden.  Nachdem  nun  der  neue  Vereinszolltarif  laut  K.  Verordnung  vom  26.  April  lI.  J.
mit  dem  1.  Juli  v.  J.  in  Kraft  treten  und  demzufolge  mit  diesem  Tage  die  Erhebung  ver
Uebergangsabgabe  von  20  Sgr.  für  den  Centner  Traubenmost  und  von  25  Sgr.  für  den
Centner  Wein  Seitens  der  genannten  Zollvereinsstaaten  eingestellt  werven  wird,  fieht  stch
das  Finanz-Ministerium  veranlaßt,  Vorstehendes  jetzt  unter  dem  Anfügen  zur  allgemeinen
Kenntniß  zu  bringen,  daß  wegen  der  hievurch  ermöglichten  Vereinfachung  ver  Bestimmun-.
gen  über  die  Getränkecontrole  Verfügung  noch  getroffen  werden  wird.

Stuttgart,  den  10.  Mai  1865.  Renner.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.