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festgesetzt sind. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes
unwirksam. Alle Willenserklärungen, welche für die Gesellschaft verbindlich sein sollen, sind, wenn
der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, von diesem allein oder von zwei Prokuristen ge-
meinschaftlich, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, von zwei Mitgliedern des Vor-
standes gemeinschaftlich oder von einem Mitgliede des Vorstandes gemeinschaftlich mit einem Pro-
kuristen oder von zwei Prokuristen gemeinschaftlich unter der Firma der Gesellschaft abzugeben.
Stellvertretende Mitglieder des Vorstandes stehen hierbei ordentlichen Mitgliedern gleich.
Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die Zeichnungsberechtigten
der geschriebenen, gestempelten oder gedruckten Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift hinzu-
fügen, und zwar die Prokuristen mit einem das Prokuraverhältnis andeutenden Zusatze.
Ist eine Willenserklärung der Gesellschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.
§* 26. Der Vorstand darf Prokuristen und Bevollmächtigte zum Betriebe des gesamten
Handelsgewerbes nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestellen.
§ 27. Der Aussichtsrat ist berechtigt, die Tätigkeitskreise mehrerer Vorstandsmitglieder ab-
zugrenzen, auch eine schriftliche Geschäftsanweisung für den Vorstand zu erlassen, welche dieser zu
befolgen verpflichtet ist. Der Vorstand ist verpflichtet, zu den Sitzungen des Aussichtsrats zu er-
scheinen, auch wenn er keine besondere Einladung erhalten hat.
&* 28. Auf den Vorstand finden die Bestimmungen der §8§ 236, 240 des Handelsgeset-
buchs und § 276 des Bügerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
§* 29. Der Vorstand weist sich durch einen Auszug aus dem Handelsregister aus.
B. RKufsichtsrat.
§ 30. Der Aussichtsrat besteht aus mindestens fünf von der Hauptversammlung zu wählenden
Personen. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats können nur männliche deutsche Reichsangehörige gewähl!
werden, welche weder durch behördliche Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen be-
schränkt, noch gerichtlich und rechtskräftig wegen einer strafbaren Handlung verurteilt sind, die nach
deutschem Recht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der
Wahlzeit bleiben die Mitglieder des Aufsichtsrats so lange im Amt, bis die Neuwahlen vollzogen
sind. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so ist eine Eriaswabl
vorzunehmen, sofern die Gesamtzahl damit unter fünf gesunken ist. Das als Ersatz einmetende
Mitglied wird für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes gewählt.
§* 31. Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsrats kann auch vor dem Ablauf des
Zeitraums, für den das Mitglied gewählt ist, durch die Hauptversammlung widerrufen werden; der
Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der an der Abstimmung teilnehmenden
Stimmen.
§* 32. Der Aufsichtsrat wählt bei jeder Neuwahl einen Vorsitzenden und einen stell-
vertretenden Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren. Die Wahl des Vorsitzenden bedarf der
Bestätigung durch den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt).
Der Vorsitzeende und der stellvertretende Vorsitzende sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats
weisen sich durch die Wahlprotokolle oder durch eine auf Grund derselben ausgestellte notarielle Be-
scheinigung aus. Der stellvertretende Vorsitzende hat die gleichen Befugnisse wie der Vorsitzende und
ist bei deren Ausübung zum Nachweise des Vertretungsfalles nicht verpflichtet. Bei Erledigung eines
dieser Amter im Laufe des Geschäftsjahres ist unverzüglich zu einer Neuwahl zu schreiten. Sind
beide Vorsitzende an der Ausübung ihrer Obliegenheiten verhindert, so hat das den Lebensfjahren
nach älteste Mitglied des Aufsichtsrats die Obliegenheiten für die Dauer der Behinderung oder bis
zur Wahl eines anderen Vorsitzenden zu übernehmen.
§*s 33. Der Aufsichtsrat wird von dem Vorsitzenden so oft berufen, als eine geschäftliche
Veranlassung dazu vorliegt; er muß innerhalb einer Woche auf einen nicht länger als eine Woche
nach der Berufung liegenden Tag eingeladen werden, wenn wenigstens zwei Mitglieder oder der
Vorstand es schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragen. Bei der Berufung ist die Tagesordnung.
der Ort und die Zeit der Versammlung mitzuteilen.
Uber die Sitzungen des Aufsichtsrats werden Protokolle geführt, die von dem den Vorift
führenden und einem anderen Mitgliede zu unterzeichnen sind. Jedem Mitgliede des Aufsichterals
ist auf Verlangen eine Abschrift des Protokolls zuzusenden.