Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 987 20 
Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind, und zwar 
auch dann, wenn die außerhalb des Deutschen Reichs befindlichen Mitglieder nicht rechtzeitig haben 
eingeladen werden können. In schleunigen Fällen können Beschlüsse auch durch schriftliche oder 
telegraphische Abstimmung gefaßt werden. Die schriftliche oder telegraphische Beschlußfassung ist aber 
nur zulässig, wenn der Reichskommissar gehört worden ist und sämtliche im Deutschen Reich befind- 
lichen Mitglieder des Aufsichtsrats schriftliche und übereinstimmende Erklärungen abgeben. 
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet mit 
Ausnahme von Wahlen die Stimme des Vorsitzenden. Auf Wahlen findet § 44 Absatz 3 An- 
wendung. 
* 34. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes 
oder dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der 
Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aussichtsrat einzelne 
seiner Mitglieder zu Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen. Während 
dieses Zeitraumes und bis zur Entlastung des Vertreters darf dieser eine Tätigkeit als Mitglied des 
Aufsichtsrats nicht ausüben. Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so können sie nicht vor 
der Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden. 
8 35. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Er kann 
jederzeit Berichterstattung vom Vorstande über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und 
selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder oder durch dritte Sachverständige die 
Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie die Bestände an Waren, Wertpapieren und 
Geld prüfen. Er hat die Bilanzen, Gewinn= und Verlustrechnungen und Inventuren zu genehmigen 
und seine Bemerkungen zum Geschäftsbericht des Vorstandes zu machen. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen 
übertragen. 
Der Aussichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den 
Vorstandsmitgliedern zu vertreten und gegen die letzteren die von der Hauptversammlung beschlossenen 
Rechtsstreitigkeiten zu führen. 
§* 36. Der Aussichtsrat kann durch allgemeine oder besondere Anweisung diejenigen Ge- 
schäfte jeweilig bestimmen, welche vor dem Abschlusse seiner Einwilligung oder der Einwilligung 
etwaiger aus seiner Mitte zu wählender Ausschüsse oder Mitglieder bedürfen. Er wird dem Vor- 
stande und Dritten gegenüber durch den Vorsitzenden, bei dessen Behinderung durch den stellvertre- 
tenden Vorsitzenden vertreten. 
§ 37. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Erstattung der ihnen er- 
wachsenen baren Auslagen, sowie auf den in § 20 genannten Anteil am Reingewinn. Die Ver- 
teilung dieses Gewinnanteils unter die Mitglieder bestimmt der Aufsichtsrat. 
C Hauptversammlung. 
§ 38. Die Rechte, welche den Anteilseignern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, ins- 
besondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, werden durch Beschlußfassung in der 
Hauptversammlung ausgeübt. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Anteilseigner. Ihre 
Beschlüsse und Wahlen sind für alle Anteilseigner verbindlich. 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jeder Anteilseigner berechtigt, welcher im 
Stammbuch der Gesellschaft als solcher spätestens eine Woche vor dem Tage der Hauptversammlung 
ordnungsmäßig eingetragen ist. 
Jeder zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigte Anteilseigner kann sich durch 
einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen deutschen Reichsangehörigen in der Hauptversammlung 
vertreten lassen, sofern er die schriftliche Vollmacht spätestens am dritten Werktage vor dem Tage 
der Hauptversammlung dem Vorstande eingereicht hat. Jeder Anteil gewährt das Stimmrecht. Das 
Stimmrecht wird nach Neunbeträgen der Anteile ausgeübt. 
Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, 
hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von 
einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Anteilseigner oder die 
Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. 
§* 39. Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von dem 
Aussichtsrate oder dessen Vorsitzendem oder von dem Vorstande oder von dem Reichskommissar berufen.
	        
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