Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Früchte 302 789 (388 705) 8, Erdnüsse 2068 
(1411) 8, Zucker 3 150 222 (2 933 728) d, 
Tabak 63 (10) 8, andere Waren 53745 (52207) 8. 
(Monthly Kon of the Department of Trade 
and Commerce of Canada.) 
  
Ausgleichszoll für Sucher bei der einfuhr aus 
Dortugiesisch-Ostafrika nach Deutschland. 
Laut Bekanntmachung des Reichslanzlers vom 
27. Septembek d. Is. hat die durch Artikel 7 
des Brüsseler Vertrags über die Behandlung des 
Zuckers vom 5. März 1902 eingesetzte ständige 
Kommission für die Einfuhr von Zucker aus 
Portugiesisch-Ostafrika (Mocambique) an Aus- 
gleichszoll festgesetzt: 
für 100 kg Rohzucker: 
13,50 Franken = 10,80 , 
für 100 kg raffinierten Zucker: 
13 Franken = 10,40 4. 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich.) 
  
Ausfuhr von Angoragziegen aus der Kapbpolonie 
nach Deutsch-Südwestafrika. 
Nachdem durch eine Kaiserliche Verordnung 
vom 15. Februar d. Is. die Ausfuhr von Angora- 
ziegen aus Deutsch-Südwestafrika in ähnlicher 
Weise wie in Britisch-Südafrika unter Strafe 
gestellt ist, ist nunmehr durch eine Bekanntmachung 
des Gouverneurs der Kapkolonie vom 2. August 
1909 (Nr. 334/1909) bestimmt worden, daß 
fortan die Ausfuhr von Angoraziegen aus der 
Kapkolonie nach Deutsch-Südwestafrika auf Grund 
der Angora Goat Export Prohibition Act von 
1908 „ipso facto“ gestattet ist. 
Rusfuhr von Kngora-Böchen und -Mutterziegen aus 
Betschuana- und Swaslland nach Deutsch-Südwest- 
afrika. 
Da die Ausfuhr von Angora-Böcken und 
Mutterziegen aus Deutsch-Südwestafrika, mit 
  
Ausnahme nach den südafrikanischen Kolonien 
und Gebieten, wo entsprechende Maßnahmen ge- 
troffen sind, verboten ist, so ist in den in der 
„Official Gazette of the High Commissianer 
for South Africa“ vom 27. August d. Js. ver- 
öffentlichten Bekanntmachungen vom 19. Augunt 
d. Is. (Nr. 55 und 56) bestimmt worden, daß 
auch die Ausfuhr von Angora-Böcken und -Muner- 
ziegen aus Betschuanaland und Swafiand nach 
Deutsch-Südwestafrika gestattet ist. 
(The Board of Trade Journal) 
Verbot der einfkuhr von gebrauchten Bienen- 
stöchen ufw. nach der Rapkolonie. 
Durch eine in der „Cape of Gocd Hoôpe 
Government Gazette“ vom 13. August d. Js. 
enthaltene Bekanntmachung vom 9. August d. J. 
(Nr. 352/1909) ist die Einfuhr von gebrauchten 
Bienenstöcken, Zubehörteilen, Geräten oder irgend- 
welchen Gegenständen, die für die Zusammen- 
haltung oder Behandlung der Bienen oder des 
Bienenwachses gebraucht worden sind, verboten 
worden.“) (The Boa# of Trade Joumal., 
Britisch -Ostafrika. 
Aufhebung der Passierscheine für wieder- 
ausgeführte Waren. 
Eine in der „Official Gazette of the East 
Africa Protectorate“ vom 15. August d. Is. em- 
haltene Bekanntmachung vom 5. August 1909 
bestimmt, daß vom 1. September 1909 ab die 
Ausfertigung von Passierscheinen für wiederaus- 
geführte Waren eingestellt werden wird. An ibre 
Stelle tritt die zollamtliche Anmeldung (Description 
of Re-exported Goods), die von denijenigen 
Personen, welche auf Rückerstattung des Zoühes 
für wiederausgeführte Waren Anspruch erhedben, 
in doppelter Ausfertigung der Zollbehörde zu 
übergeben ist. 
(The Board of Tmde Joumual: 
— “ °s-gps-. . — — 
  
Vermischtes. 
  
RKus einer Rede Roosevelts in Britisch-Ostafrika. 
Zu Ehren des früheren Präsidenten der Ver- 
einigten Staaten Roosevelt bei seiner Anwesen- 
heit in Britisch-Ostafrika fand am 3. August 1909 
in Nairobi ein Festbankett statt. Hierbei wurde 
ihm im Namen der weißen Bevölkerung eine 
  
Adresse und von einer Anzahl amerikanischer 
Bürger ein Geschenk überreicht. Roosevelt bieit 
hierauf eine fast zwei Stunden währende de- 
merkenswerte Rede, der wir das Folgende enk- 
nehmen: 
Vgl. „D. Kol. Bl.= 1909, S. 76 u. S. 457. 
  
 
	        
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