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größeren positiven und negativen Niveauschwan-
kungen ausgesetzt wär, hatte die sehr kräftige
Brandung des offenen Ozeans Gelegenheit, die
primären Lagerstätten gründlich auszuwaschen,
aufzubereiten und zusammen mit den anderen
Strandsedimenten abzusetzen. Als Residua treffen
wir da Sandsteine, Kiese, Sande, Mergel usw.
verschiedenen Alters, beginnend mit der Kreide-
zeit als sekundäre Diamantlagerstätten. Diese
Sedimente sind dann durch den Wind und son-
stige destruktiv wirkende Agenzien wieder auf-
gearbeitet, ihrer feinen Bestandteile beraubt und
so der Diamantkies als Deckschicht angereichert,
doch findet sich der Diamant auch im nicht aus-
geblasenen Kies, hier aber wahrscheinlich nicht
überall in bauwürdiger Menge. Die Gesamt-
menge der vorhandenen Diamanten kann zur
Zeit noch nicht annähernd geschätzt werden, ist
aber bei der riesigen Ausdehnung der Einzel-
felder jedenfalls sehr beträchtlich.
3.
Bergrechtliche Verhältnisse im Diamantgebiet.
Die ungemein rege, in der Mitte des Jahres
190 8 einsetzende Prospektiertätigkeit auf Diamanten
hatte reichlich unter unpraktischen Schürfbestim-
mungen zu leiden. Damals galten noch die
alten Schürfscheine der Kolonialgesellschaft, nach
denen der Schürfer durch Aufstellung eines
Mittelpfahls einen Kreis von 1 km Radius
sperrte, mit diesem Schürfkreis konnte er inner-
halb eines vorher vereinbarten Gebietes wandern.
Abgesehen davon, daß diese Kreisbelegung nie-
mals ein völliges UÜberdecken eines Gebietes er-
laubte, wenn man der anderen Bestimmung Rechnung
trug, daß die Entfernung der Mittelpunkte zweier
benachbarter Kreise 2 km betragen mußte, ent-
hielten die Bestimmungen der Gesellschaft noch
den andern sonderbaren Grundsatz, dich der
Schürfer nur 2⅛ ha von den 314 ha jedes
Schürfkreises als Bergwerkseigentum beanspruchen
konnte. Wenn die Gesellschaft ihm mehr gab,
war das lediglich ihr guter Wille, ein Anspruch
darauf bestand nicht. Die ganzen Schürf= und
Abbaubestimmungen waren eben äußerst primitiv
und mußten, sobald eine größere Anzahl von
Schürfern sich auf ein engeres Gebiet zusammen-
drängte, naturgemäß versagen. Deshalb hatte
die Regierung schon seit längerer Zeit mit der
Deutschen Kolonialgesellschaft verhandelt und sie
zur Annahme der Kaiserlichen Bergverordnung
von 1905 für ihr Gebiet zu bewegen versucht.
Das Abkommen“) erhielt am 1. Oktober 1908
Gültigkeit, traf also mitten in die regste Schürf-
tätigkeit. Am 25. Juni 1908 hatte, wie schon
erwähnt, die Regierung das ihrer Berghoheit
unterstehende Gebiet, die sogenannten fiskalischen
Blöcke, Landstreifen von 10 km Breite und 30 km
Tiefe, alternierend entlang der Eisenbahn von
Lüderitzbucht nach Aus gelegen, gesperrt. Dia-
mantfunde sind nur auf dem ersten südlich der
Bahn befindlichen Block gemacht, der etwa
240 aqkm Flächeninhalt hat. Kurz vor dem
Inkrafttreten der Kaiserlichen Bergverordnung
für das Gebiet der Deutschen Kolonialgesellschaft
wurde seitens der Regierung die Küstenstrecke
südlich des 26.5“ bis zum Orange und 100 km
landeinwärts für die Deutsche Kolonialgesellschaft
zur alleinigen Aufsuchung und zum Abbau von
Mineralien zunächst auf zwei Jahre gesperrt.
(22. September 1908.) Diese Verordnung sollte
weniger der Kolonialgesellschaft als der Regierung
nützen, indem sie das Entstehen zu vieler kleiner
Gesellschaften verhinderte, die leicht in die Lage
kommen konnten, aus Kapitalmangel, und um
überhaupt bestehen zu können, die Diamanten zu
verschleudern. Auch rechnete man damals noch
damit, daß englisches Kapital und vor allem
die De Beers Kompagnie dem jungen deutschen
Diamantbergbau gefährlich werden könnte. Zu-
dem wurde durch Schließung des Gebiets dem
Herumtreiben zweifelhafter Elemente, die es auf
Diamantdiebstahl absahen, vorgebeugt. Die
Verordnung ist vielfach angegriffen, meines Er-
achtens mit Unrecht. Von dem Rechte der An-
siedler an den Lüderitzbucht so plötzlich zuteil
gewordenen Schätzen wurde gesprochen. Tat-
sächlich hat aber jeder Privatmann, der damals
dort war und zugriff, einen mehr oder minder
großen Teil an diesem Segen davongetragen.
Von den übrigen Ansiedlern des Schutzgebiets
wären doch die meisten zu spät gekommen, da
die an Ort und Stelle befindlichen einen weiten
—.
*) Vgl. „Deutsches Kolonialblatt“, 1909, Nr. 9,
Z. 426 ff.