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§* 2. Für Angehörige der Schutztruppen gelten während ihres Aufenthalts außerha#:
Europas die für das Feld gegebenen gesetzlichen Vorschriften (§ 5 des Einführungsgesetzes zur
Militärstrafgerichtsordnung) — Außerordentliches Verfahren —. Im übrigen greift das ordentlich,
Verfahren Platz.
§* 3. Gerichtsherren der niederen Gerichtsbarkeit sind die Befehlshaber einer selbständigen
Abteilung oder eines selbständigen Militärbezirkes. Der Gouverneur bestimmt, welche Abteilungen
oder Militärbezirke als selbständig anzusehen sind. Durch Anordnung des Kommandeurs der Schus-
truppe können mehrere Abteilungen dem rangältesten Offizier derselben hinsichtlich der Ausübung der
gerichtsherrlichen Befugnisse unterstellt werden (§F 19 Militärstrafgerichtsordnung).
& 4. Gerichtsherren der höheren Gerichtsbarkeit sind:
a) im ordentlichen Verfahren:
der kommandierende General des Gardekorps mit den gerichtsherrlichen Befugnissen
eines kommandierenden Generals über alle militärischen Angehörigen der Schu.
truppen, und zwar als unmittelbarer Befehlshaber im Sinne des § 31 der
Militärstrafgerichtsordnung;
b) im anßerordentlichen Verfahren:
in jedem Schutzgebiete der rangälteste der in der Schutztruppe verwendeten Offizierc,
und zwar mit den Befugnissen eines Divisionskommandeurs.
Entfernt sich dieser Gerichtsherr für längere Zeit von seinem Standort, ohne
daß eine Stellvertretung im Kommando stattfindet, so kann er für die Dauer seiner
Abwesenheit die Ausübung der gerichtsherrlichen Befugnisse einem anderen der in
der Schutztruppe verwendeten Offiziere übertragen; bei der Auswahl dieses Oifzziier=
soll der Gerichtsherr den ihm im Dienstgrad am nächsten stehenden Offizier in
erster Reihe berücksichtigen.
§ 5. Im außerordentlichen Verfahren sind Rechtsbeschwerden nur insoweit zugelassen, als
die Stelle, die darüber zu entscheiden hat, im Schutzgebiete vorhanden ist. Dem Verletzten steht ein
Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 247 Abs. 2 der Militärstrafgerichtsordnung) nicht zu.
§ 6. 1. Ich behalte Mir die Erteilung der Bestätigungsorder vor:
a) für die Urteile, durch die auf Todesstrafe, auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder
wegen eines militärischen Verbrechens auf eine die Dauer von 10 Jahren übersteigende
Freiheitsstrafe erkannt ist; bei einer Gesamtstrafe kommt nur die höchste, wegen eines
militärischen Verbrechens festgesetzte Einzelstrafe in Betracht. Freiheitsstrafe im Sinne
dieser Bestimmung ist auch Zuchthaus (vergleiche § 16 des Militärstrafgesetzbuchs);
b) für die Urteile gegen Offiziere, Sanitätsoffiziere, Ingenieure des Soldatenstandes und
obere Militärbeamte.
2. Im übrigen erteilen die Bestätigungsorder:
a) der im § 4 a bezeichnete Befehlshaber hinsichtlich der auf Freiheitsstrafe von medt
als einem Jahre lautenden Urteile; 4
b) in den sonstigen Fällen der Gerichtsherr desjenigen Gerichts, welches das zu be-
stätigende Urteil gefällt hat, in den Fällen des § 412 Abs. 1 und des §F 447 der
Militärstrafgerichtsordnung der Präsident des Reichsmilitärgerichts.
Jc) Ist durch dasselbe Urteil gegen mehrere Angeklagte erkannt worden, so steht die Be-
stätigung hinsichtlich sämtlicher Angeklagten demjenigen Befehlshaber zu, dem die
höhere Bestätigungsbefugnis, wenn auch nur hinsichtlich eines der Angeklagten, zukommt.
d) Urteile, deren Bestätigung Ich Mir vorbehalten habe, werden Mir von dem Gerichts-
herrn erster Instanz bzw. von dem mit Feldgerichtsbarkeit versehenen höberen
Gerichtsherrn mit den Akten und einem von einem Kriegsgerichtsrat angefertigten
und zu unterzeichnenden Aktenauszuge durch den Präsidenten des Reichsmilitärgerichis
eingereicht. Dem vorgesetzten Gerichtsherrn ist Meldung zu erstatten.
Der Aktenauszug hat in gedrängter Kürze die persönlichen und dienstlichen Ver-
hältnisse des Angeklagten, eine aktenmäßige Darstellung des Sachverhalts, die Angabe
der in Anwendung gebrachten Gesetze und die Formel des Urteils zu enthalten.
e) Der zur Bestätigung berechtigte Befehlshaber kann das Urteil bei der Bestätigung
nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen mildern: