Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 1080 
§* 2. Für Angehörige der Schutztruppen gelten während ihres Aufenthalts außerha#: 
Europas die für das Feld gegebenen gesetzlichen Vorschriften (§ 5 des Einführungsgesetzes zur 
Militärstrafgerichtsordnung) — Außerordentliches Verfahren —. Im übrigen greift das ordentlich, 
Verfahren Platz. 
§* 3. Gerichtsherren der niederen Gerichtsbarkeit sind die Befehlshaber einer selbständigen 
Abteilung oder eines selbständigen Militärbezirkes. Der Gouverneur bestimmt, welche Abteilungen 
oder Militärbezirke als selbständig anzusehen sind. Durch Anordnung des Kommandeurs der Schus- 
truppe können mehrere Abteilungen dem rangältesten Offizier derselben hinsichtlich der Ausübung der 
gerichtsherrlichen Befugnisse unterstellt werden (§F 19 Militärstrafgerichtsordnung). 
& 4. Gerichtsherren der höheren Gerichtsbarkeit sind: 
a) im ordentlichen Verfahren: 
der kommandierende General des Gardekorps mit den gerichtsherrlichen Befugnissen 
eines kommandierenden Generals über alle militärischen Angehörigen der Schu. 
truppen, und zwar als unmittelbarer Befehlshaber im Sinne des § 31 der 
Militärstrafgerichtsordnung; 
b) im anßerordentlichen Verfahren: 
in jedem Schutzgebiete der rangälteste der in der Schutztruppe verwendeten Offizierc, 
und zwar mit den Befugnissen eines Divisionskommandeurs. 
Entfernt sich dieser Gerichtsherr für längere Zeit von seinem Standort, ohne 
daß eine Stellvertretung im Kommando stattfindet, so kann er für die Dauer seiner 
Abwesenheit die Ausübung der gerichtsherrlichen Befugnisse einem anderen der in 
der Schutztruppe verwendeten Offiziere übertragen; bei der Auswahl dieses Oifzziier= 
soll der Gerichtsherr den ihm im Dienstgrad am nächsten stehenden Offizier in 
erster Reihe berücksichtigen. 
§ 5. Im außerordentlichen Verfahren sind Rechtsbeschwerden nur insoweit zugelassen, als 
die Stelle, die darüber zu entscheiden hat, im Schutzgebiete vorhanden ist. Dem Verletzten steht ein 
Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 247 Abs. 2 der Militärstrafgerichtsordnung) nicht zu. 
§ 6. 1. Ich behalte Mir die Erteilung der Bestätigungsorder vor: 
a) für die Urteile, durch die auf Todesstrafe, auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder 
wegen eines militärischen Verbrechens auf eine die Dauer von 10 Jahren übersteigende 
Freiheitsstrafe erkannt ist; bei einer Gesamtstrafe kommt nur die höchste, wegen eines 
militärischen Verbrechens festgesetzte Einzelstrafe in Betracht. Freiheitsstrafe im Sinne 
dieser Bestimmung ist auch Zuchthaus (vergleiche § 16 des Militärstrafgesetzbuchs); 
b) für die Urteile gegen Offiziere, Sanitätsoffiziere, Ingenieure des Soldatenstandes und 
obere Militärbeamte. 
2. Im übrigen erteilen die Bestätigungsorder: 
a) der im § 4 a bezeichnete Befehlshaber hinsichtlich der auf Freiheitsstrafe von medt 
als einem Jahre lautenden Urteile; 4 
b) in den sonstigen Fällen der Gerichtsherr desjenigen Gerichts, welches das zu be- 
stätigende Urteil gefällt hat, in den Fällen des § 412 Abs. 1 und des §F 447 der 
Militärstrafgerichtsordnung der Präsident des Reichsmilitärgerichts. 
Jc) Ist durch dasselbe Urteil gegen mehrere Angeklagte erkannt worden, so steht die Be- 
stätigung hinsichtlich sämtlicher Angeklagten demjenigen Befehlshaber zu, dem die 
höhere Bestätigungsbefugnis, wenn auch nur hinsichtlich eines der Angeklagten, zukommt. 
d) Urteile, deren Bestätigung Ich Mir vorbehalten habe, werden Mir von dem Gerichts- 
herrn erster Instanz bzw. von dem mit Feldgerichtsbarkeit versehenen höberen 
Gerichtsherrn mit den Akten und einem von einem Kriegsgerichtsrat angefertigten 
und zu unterzeichnenden Aktenauszuge durch den Präsidenten des Reichsmilitärgerichis 
eingereicht. Dem vorgesetzten Gerichtsherrn ist Meldung zu erstatten. 
Der Aktenauszug hat in gedrängter Kürze die persönlichen und dienstlichen Ver- 
hältnisse des Angeklagten, eine aktenmäßige Darstellung des Sachverhalts, die Angabe 
der in Anwendung gebrachten Gesetze und die Formel des Urteils zu enthalten. 
e) Der zur Bestätigung berechtigte Befehlshaber kann das Urteil bei der Bestätigung 
nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen mildern:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.