Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 1081 20 
In den Fällen der §§ 85 bis 87 des Militärstrafgesetzbuchs kann unter der 
im § 88 daselbst angegebenen Voraussetzung die Milderung des Urteils in den im 
§ 88 dem Gerichte für die Strafbemessung gezogenen Grenzen stattfinden. 
Zeitige Freiheitsstrafen können bis auf den Mindestbetrag der gesetzlichen Straf- 
androhung herabgesetzt werden. Hierbei ist eine Anderung der Strafart nur dann 
zulässig, wenn in den Militärstrafgesetzen die strafbare Handlung wahlweise mit Arrest 
oder mit Gefängnis oder Festungshaft bedroht ist. In diesen Fällen kann die erkannte 
Gefängnisstrafe auf Festungshaft oder die im gegebenen Falle gesetzlich zulässige 
Arrestart und die erkannte Festungshaft auf Arrest der bezeichneten Art gemildert werden. 
Ist ein militärisches Vergehen mit Arrest ohne Bezeichnung der Arrestart bedroht, 
so kann an die Stelle der erkannten härteren Arrestart eine gelindere treten. 
In den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Militärstrafgesetzbuchs kann 
die erkannte Degradation, und in dem Falle des § 75 daselbst die erkannte Ver- 
setzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erlassen werden. 
k) Die Bestätigungsorder im ordentlichen Verfahren hat dahin zu lauten: 
„Ich bestätige, daß das Urteil rechtskräftig geworden ist.“ 
Im Falle der Verurteilung ist hinzuzusetzen: 
„Das Urteil ist zu vollstrecken“ 
oder im Falle der Milderung der Strafe: 
„Ich mildere die erkannte Strafe aaufffynyn. . . 
.................................. die Vollstreckung hat demgemäß zu erfolgen.“ 
Die Bestätigung im außerordentlichen (Feld-) Verfahren hat dahin zu lauten: 
„Ich bestätige das Urteil lediglich“ 
oder im Falle der Milderung der Strafe: 
„Ich bestätige das Urteil unter Milderung der Strafe auf 
8) Die Mir in Gnadenangelegenheiten früher durch das General-Auditoriat erstatteten 
Berichte erstattet der Präsident des Reichsmilitärgerichts (§§ 418, 422 der Militär- 
strafgerichtsordnung). 
§ 7. Wird gegen den Angeklagten auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahre erkannt, 
so ist er heimzusenden. Die Untersuchungshaft ist auf die Strafe von dem Tage anzurechnen, an 
dem das Urteil erlassen ist, doch gilt, falls die Sache in das ordentliche Verfahren übergeleitet wird, 
von diesem Zeitpunkte ab lediglich die Bestimmung des § 458 der Militärstrafgerichtsordnung. 
§ 8. Ich behalte Mir hinsichtlich der im außerordentlichen Verfahren ergangenen kriegs- 
gerichtlichen Urteile das Aufhebungsrecht vor. 
Zur Aufhebung der im außerordentlichen Verfahren ergangenen standgerichtlichen Urteile 
ist innerhalb seines Befehlsbereichs der Gerichtsherr der höheren Gerichtsbarkeit befugt (§ 422 der 
Militärstrafgerichtsordnung und § 4b dieser Verordnung). 
§ 9. Hinsichtlich des Kommandeurs einer Schutztruppe behalte Ich Mir die Bestimmung 
des Befehlshabers, welcher die gerichtsherrlichen Befugnisse auszuüben hat, vor (§ 21 der Militär- 
strafgerichtsordnung). 
§ 10. Im außerordentlichen Verfahren können auch Sanitätsoffiziere zu Gerichtsoffizieren 
bestellt werden. 
§ 11. Im außerordentlichen Verfahren sind in dem Falle des § 97 Abs. 3 der Militär- 
strafgerichtsordnung die Akten von dem Gerichtsherrn dem Gericht des Kommandos der Schutztruppe 
zur rechtlichen Beurteilung der Sache vorzulegen. 
§ 12. Im außerordentlichen Verfahren kann von der den Abschluß des Ermittlungs- 
verfahrens bildenden Vernehmung des Beschuldigten über das Ergebnis der Ermittlungen (§§8 168, 
173 Abs. 5 Militärstrafgerichtsordnung) abgesehen werden, wenn die Einstellung des Verfahrens ver- 
fügt wird oder eine Schlußvernehmung das Verfahren erheblich verzögern würde. 
§ 13. Im außerordentlichen Verfahren können die aktiven Offiziere und die Militärbeamten 
— einschließlich der Kriegsgerichtsräte — als Richter im Bedarfsfall auch durch Offiziere niederen 
Ranges, durch Sanitätsoffiziere, Offiziere des Beurlaubtenstandes oder durch Ingenieure des Soldaten- 
standes, bei Aburteilung von Mannschaften auch durch andere geeignete Militärpersonen ersetzt werden. 
Zu Kriegsgerichten können zum Richteramte befähigte Beamte als Richter (Verhandlungs- 
führer, Beisitzer) berufen werden.
	        
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